|
Verspätetes Einreichen der Stehlgutliste beim Einbruchsdiebstahl
10.2.1999 : Sachversicherungsrecht - Hausratversicherung - Einbruchsdiebstahl
Die Frage, ob bei einer Obliegenheitsverletzung grobe Fahrlässigkeit des VN vorliegt, ist keine reine Tatsachenfrage. Sie unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, soweit das Berufungsgericht entweder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in seine Wertung einbezogen hat. BGH, Urteil vom 10.2.1999 (IV ZR 60/98) Die Kl. verlangte von der Bekl., ihrem Hausratversicherer, Entschädigung in Höhe von 76 670,38 DM wegen eines Einbruchdiebstahls. Dem Versicherungsvertrag lagen die VHB 84 zugrunde. Die Bekl. berief sich auf Leistungsfreiheit, weil der Sohn der Kl. durch das Nichtabschließen der Haustür den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, weil die Kl. in ihrer Schadensanzeige die Frage nach dem Verschlossensein der Haustür falsch beantwortet habe und weil sie nicht unverzüglich Stehlgutlisten bei der Polizei und bei ihr, der Bekl., eingereicht habe. Wegen der letztgenannten Obliegenheitsverletzung hat das LG die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bekl. sei wegen des Verstoßes der Kl. gegen ihre Obliegenheiten, unverzüglich bei der Polizei und bei der Bekl. Stehlgutlisten einzureichen, leistungsfrei. Die Bekl. habe nicht auf die unverzügliche Einreichung der Stehlgutlisten verzichtet. Die Kl. habe bei ihrer persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung ihr schriftsätzliches Vorbringen nicht bestätigt, nämlich nicht angegeben, in den von ihr behaupteten Telefongesprächen mit einem unbekannten Bediensteten der Bekl. sei die Stehlgutliste zur Sprache gekommen, sondern sie habe lediglich zu verstehen gegeben, man habe sich über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen unterhalten und dazu die Auskunft erhalten, dafür habe man ein Jahr Zeit. Die Kl. habe die Obliegenheiten zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig verletzt. Der längere Auslandsaufenthalt ihres Sohnes H. und die dadurch bedingte Unkenntnis, welche diesem gehörenden Sachen entwendet worden waren, könnten die Kl. nicht entschuldigen, da sie an einer Aufstellung der anderen entwendeten Gegenstände nicht gehindert gewesen sei und ihr auch ein vorläufiges Verzeichnis der H. gestohlenen Sachen möglich gewesen wäre, das sie gleich nach der Rückkehr des H. hätte vervollständigen können. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Obliegenheitsverletzung der Kl. folgenlos geblieben sei. Die unverzügliche Einreichung einer Stehlgutliste diene der polizeilichen Aufklärung eines Schadensfalls und der Verhinderung von Falschangaben des VN. Die Kl. habe durch die einjährige Verzögerung zeitnahe und daher zuverlässige Ermittlungen der Polizei und/oder der Bekl. unmöglich gemacht und dadurch die Interessen der Bekl. erheblich gefährdet. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Kl. ihre Obliegenheiten, bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1 b VHB 84) und der Bekl. ein Verzeichnis aller abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen unter Angabe des Versicherungswerts oder des Anschaffungspreises und des Anschaffungsjahres vorzulegen (§ 21 Nr. 1 d VHB 84), verletzt hat. Sie hat der Bekl. ein Schadensverzeichnis erst am 19. 12. 1995 und der Polizei eine Stehlgutliste erst am 18. 1. 1996 vorgelegt; beides ist somit nicht unverzüglich bei Eintritt des Versicherungsfalls geschehen. Desgleichen geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß dann, wenn der VN den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt hat, der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei ist und seine Leistungsfreiheit nur dann ausscheidet, wenn das Verschulden des VN geringer war als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§§ 6 Abs. 3 S. 1, 62 Abs. 2 S. 1 VVG). Dabei besteht eine gesetzliche Vermutung für den Vorsatz des VN - den das Berufungsgericht hier jedoch verneint hat - oder seine grobe Fahrlässigkeit, so daß hier die Kl. hinsichtlich letzterer den Gegenbeweis erbringen muß (vgl. Senat vom 2. 6. 1993 - IV ZR 72/93 - VersR 1993, 960 unter I 2). 2. Soweit das Berufungsgericht ihren Entschuldigungsbeweis als gescheitert angesehen und sogar positiv die grobe Fahrlässigkeit der Kl. angenommen hat, ist seine Entscheidung durch Rechtsfehler beeinflußt. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder nicht, ist keine reine Tatsachenfrage, sondern unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung, soweit das Berufungsgericht entweder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder nicht alle festgestellten Umstände des Geschehens in seine Wertung einbezogen hat (BGH vom 9. 5. 1984 - IV a ZR 176/82 - VersR 1984, 830 unter II 2; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 6 Rdn. 119). Letzteres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Kl. zu den von ihr behaupteten Telefongesprächen mit einem Sachbearbeiter der Bekl. nur unvollständig berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Kl. bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ihr schriftsätzliches Vorbringen nicht bestätigt, sondern lediglich zu verstehen gegeben habe, man habe sich über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen unterhalten und dazu die Auskunft bekommen, das sei nicht so eilig, dafür habe man ein Jahr Zeit, könnte dieser Feststellung ein Verfahrensfehler zugrunde liegen. Denn es bleibt unklar, ob die Kl. bei ihrer Anhörung von ihrem schriftsätzlichen Vortrag bewußt abgerückt ist oder aber dessen Bestätigung etwa nur deshalb unterlassen hat, weil ihr die Einzelheiten der Gespräche momentan entfallen oder von ihr nicht für wichtig gehalten wurden. Das Berufungsgericht hätte diese Zweifelsfrage aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 Abs. 1 ZPO) aufklären und dazu der Kl. ihre schriftsätzlichen Darstellungen vorhalten müssen. Ob es dieser prozessualen Pflicht nachgekommen ist, wird weder aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich. Dies hat die Revision auch gerügt. Falls aber die Kl. an ihrem schriftsätzlichen Vortrag festhalten wollte, hätte das Berufungsgericht darüber Beweis erheben müssen. Aber auch wenn das Urteil dahin zu verstehen wäre, daß das Berufungsgericht aufgrund ausreichender Vorhalte an die Kl. zu dem Ergebnis gelangt ist, diese wolle ihre schriftsätzliche Darstellung der Gespräche mit dem Sachbearbeiter nunmehr widerrufen und durch die weniger aussagekräftige Behauptung ersetzen, sie und ihr Sohn hätten sich telefonisch mit einem Sachbearbeiter der Bekl. über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen unterhalten und die Auskunft bekommen, dafür habe man ein Jahr Zeit, hat das Berufungsgericht diesen besonderen Umstand des Falls nur unvollständig berücksichtigt. Es hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, daß in dieser angeblichen Auskunft des Sachbearbeiters kein Verzicht auf die unverzügliche Vorlage der Stehlgutliste lag, sondern hätte prüfen müssen, ob die behauptete Auskunft des Sachbearbeiters die Gefahr eines Mißverständnisses dahin heraufbeschwor, die Kl. brauche bis zum Ablauf der ihr genannten Jahresfrist überhaupt nichts zu unternehmen, also auch keine Stehlgutliste und kein Schadensverzeichnis vorzulegen, und ob es gegebenenfalls nicht nur einfache Fahrlässigkeit war, wenn die Kl. einem solchen Mißverständnis unterlag. Ob diese Fragen zu bejahen oder zu verneinen sind, läßt sich nicht ohne den Versuch entscheiden, Aufschluß über die näheren Umstände der von der Kl. behaupteten Telefongespräche zu gewinnen. Denn es könnte beispielsweise auf Einzelheiten der Fragestellung der Kl. und ihres Sohnes und der Antworten des Sachbearbeiters, aber auch auf den Zeitpunkt der Gespräche ankommen. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Kl. im Rahmen ihrer Anhörung zu solchen Einzelheiten befragt und von ihr Auskünfte erhalten hätte, welche ihm die Feststellung grober Fahrlässigkeit erlaubt hätten. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, daß der VN die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maß verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was in seiner Lage jedem hätte einleuchten müssen (Senat vom 27. 5. 1992 - IV ZR 42/91 - VersR 1992, 1087 unter II 2 und vom 8. 2. 1989 - IV a ZR 57/88 - VersR 1989, 582 = NJW 89, 1354 unter 2). Das Berufungsgericht hätte deshalb den von der Kl. als Zeugen für die Telefongespräche benannten Sohn F. vernehmen müssen, wenn es die Klageabweisung darauf stützen wollte, daß die Kl. ihre Obliegenheiten zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste und eines Schadensverzeichnisses grob fahrlässig verletzt habe. 3. Auch soweit das Berufungsgericht den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG) als nicht geführt angesehen hat, ist seine Entscheidung nicht rechtsfehlerfrei. Die Begründung des Berufungsgerichts, das auf den Schadensminderungszweck der verletzten Obliegenheiten abgestellt und hierzu ausgeführt hat, daß die unverzügliche Vorlage von Stehlgutlisten der polizeilichen Aufklärung diene und daß die Kl. durch die einjährige Verzögerung zeitnahe und daher zuverlässige Ermittlungen der Polizei unmöglich gemacht habe, trifft nur für die gestohlenen Sachen zu, die in die Stehlgutliste aufzunehmen sind. Sie gilt nicht für die darüber hinaus im Schadensverzeichnis für den Versicherer anzugebenden zerstörten und beschädigten Sachen. Insoweit soll das Schadensverzeichnis nur Falschangaben des VN zum Schadensumfang, also eine nachträgliche Aufbauschung des Schadens, verhindern. Hinsichtlich der zerstörten und beschädigten Sachen - und anderer nicht in die Liste der gestohlenen Gegenstände gehörenden Schäden - kann die Kl. deshalb den Kausalitätsgegenbeweis durch den Nachweis führen, daß ihr die geltendgemachten Schäden trotz der verspäteten Auflistung tatsächlich entstanden sind. Für die Sperrung der Konten (200 DM, versichert nach § 21 Nr. 1 c VHB 84), die Aufräumarbeiten (450 DM, versichert nach § 21 Nr. 1 a VHB 84) und die Reparatur der Haustür (6509 DM, versichert nach § 21 Nr. 1 e VHB 84) braucht sie diesen Beweis nicht einmal zu erbringen. Denn daß ein Einbruch stattgefunden hat, der die Sperrung der Konten und Aufräumarbeiten erforderlich machte und bei dem die Haustür beschädigt wurde, geht schon aus dem Tatortbericht der Polizei hervor und wird von der Bekl. ebensowenig bestritten wie die Höhe der hierfür geltendgemachten Kosten. Dies gilt nicht für die Fensterreparatur. Auch deren Kosten sind zwar unstreitig, jedoch bestreitet die Bekl., daß das Fenster bei dem Einbruch beschädigt wurde. Hinsichtlich der Telefongebühren und Sachverständigenkosten (deren Höhe ebenfalls unstreitig ist) stellt sich die Frage des Kausalitätsgegenbeweises nicht, weil eine Versicherung des Ferngesprächsaufwands nicht ersichtlich und die Erstattung von Sachverständigenkosten ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 66 Abs. 2 VVG) und somit die Anspruchsgrundlage fehlt. 4. Abgesehen von den beiden letztgenannten nichtversicherten Schadenspositionen, hinsichtlich derer die Klage unschlüssig ist, ist die Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). a) Die vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassene Frage, ob der Umstand, daß der Sohn H. der Kl. die Haustür nicht abgeschlossen hatte, zur Leistungsfreiheit der Bekl. führt, ist zu verneinen. Nach § 9 Nr. 1 a VHB 84 sind nicht versichert Schäden, die der VN oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Diese Bestimmung ist jedoch gem. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (Senat vom 21. 4. 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 c). Der VN haftet lediglich für das Fehlverhalten seiner Repräsentanten. Repräsentant des VN ist, wem dieser die alleinige Obhut für die versicherte Sache nicht bloß vorübergehend übertragen hat (Senat vom 16. 6. 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter III). H. hingegen sollte das Haus nur einen Tag lang hüten. b) Gleichermaßen zu verneinen ist für das Revisionsverfahren die vom Berufungsgericht ebenfalls offengelassene weitere Frage, ob die Bekl. wegen der unstreitig falschen Angabe der Kl. in ihrer Schadensanzeige, die Haustür sei umgeschlossen gewesen, Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann. Nach § 21 Nr. 2 b VHB 84 hat der VN die Obliegenheit, dem Versicherer jede zur Untersuchung der Ursache des Schadens dienliche Auskunft zu erteilen. Diese Obliegenheit hat die Kl. verletzt. Das Berufungsgericht hat aber keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, ob ihr der Entschuldigungsbeweis des fehlenden Vorsatzes gelungen ist. Für die Revisionsinstanz ist daher zu unterstellen, daß der Kl. kein höherer Verschuldensgrad als grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dann steht ihr aber der Kausalitätsgegenbeweis offen, den sie nicht einmal zu führen braucht, weil die Bekl. zugesteht, daß die Falschauskunft folgenlos geblieben ist.
Anmerkung der Redaktion Versicherer bestrafen in ihrer Regulierungspraxis das verspätete Einreichen der Stehlgutliste durch den Versicherten bei der Polizei meist gnadenlos. Diese Pflicht kann nicht mehr nachgeholt werden, obwohl sich die Geschädigten dieser von Anfang an meist gar nicht bewust waren, oftmals auch nicht darüber belehrt worden sind. Die ergangenen Urteile zeigen, daß das Nichteinreichen der Stehlgutliste jedoch nicht zwangsläufig - wie die Versicherer gern behaupten - zur Leistungsfreiheit führt. Immer kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auch darauf, wie sich der Sachbearbeiter der Versicherung bei der Regulierung des Schadens verhält. Aus unserer Sicht kann insofern nur dringend dazu geraten werden, ablehnende Leistungsentscheidungen nicht hinzunehmen, sondern durch einen Anwalt überpüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß weisen Versicherer auch dann, wenn der Schaden durch den Versicherten gemeldet worden ist, nicht immer darauf hin, daß das verspätete Einreichen einer Stehlgutliste bei der Polizei, zur Leistungsfreiheit führen kann. Der Versicherte läuft hier Gefahr, seine berechtigten Ansprüche zu verlieren, obwohl er meint, alles zur ordnungsgemäßen Schadenmeldung getan zu haben. Ansprechpartner Dezernat privates Versicherungsrecht Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Rechtsanwalt Stefan Zeitler Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich die für Sie kostenlose Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Auch die Prüfung der Erfolgsaussicht der Angelegenheit sollte möglichst keinem, von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwalt überlassen werden. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!
Druckerfreundliche Version
Seite weiterempfehlen
|