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BSG: Verwaltungspraxis zur Stichtagsregelung bestätigt
5.8.2004 : Intelligenzrente DDR
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 8.6.2004, B 4 RA 56/03 R Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte am 8. Juni 2004 ohne mündliche Verhandlung über eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig zu entscheiden, mit der der Kläger geltend machte, auch dann Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Technische Intelligenz zu haben, wenn er am sog. Stichtag - dem 30.06.1990 - nicht mehr in einem vorlkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe, sondern bereits seit dem 30.01.1990 arbeitslos war.
Die Revision wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat nach Auffassung des BSG keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech), weil er bereits nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG falle. Er sei weder am 30.6.1990 in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe er einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, da er am maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei. Die vom Senat vorgenommene erweiternde Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG fände auf Personengruppen, die am 30.6.1990 arbeitslos waren, keine Anwendung. Das Bundessozialgericht bestätigt nunmehr erstmals eindeutig die bereits seit zwei Jahren geübte Verwaltungspraxis der BfA, Personen, die am Stichtag 30.06.1990 nicht in einem anerkanntermaßen in das Versorgungssystem einzubeziehenden Betrieb gearbeitet haben, mit sämtlichen vorher erdienten Ansprüchen außen vor zu lassen. Diese Rechtsauffassung verstößt nach unserem Dafürhalten gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG und muß aus diesem Grunde durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist bereits beim Bundesverfassuungsgericht anhängig. Wir raten insofern auch den Personen, die zwar nicht am Stichtag 30.06.1990, jedoch in einem vorherigen Zeitraum in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb gearbeitet haben, weiterhin ihre Ansprüche auf Intelligenzrente geltend zu machen und im Verfahren zu bleiben. Mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Parallelurteil des Bundessozialgerichts vom 29.07.2004 (B 4 RA 12/04), in dem sich das Bundessozialgericht ebenfalls (ablehnend) mit der sog. "Stichtagsregelung" befaßt, ist die Kanzlei Büchner Rechtsanwälte mandatiert worden. Alle anhängigen Verfassungsbeschwerden wurden im Ergebnis durch das Bundesverfassungsgericht durch mehrere sog. „Nichtannahmebeschlüsse“ im Oktober und November 2005 zurückgewiesen. Unsere Kanzlei ist damit mandatiert worden, einen dieser Beschlüsse exemplarisch mit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) – siehe Meldung vom 27.06.2006 - prüfen zu lassen. Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jörg Büchner Budapester Str. 43 10787 Berlin-Charlottenburg Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 buechner@ra-buechner.de
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