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Rechtsstreit zur Verfassungsmäßigkeit von sogenannten Auffüllbeträgen vor dem BVerfG anhängig

10.1.2004 : Gesetzliche Rentenversicherung - Renten im Beitrittsgebiet - Beitragszeiten

 

 

 

Ein Auffüllbetrag wurde immer dann gezahlt, wenn der auf bundesdeutsches Recht umgestellte Betrag der im Dezember 1991 geleisteten „DDR-Rente“ höher war, als die neue „West-Rente“. Dieser Auffüllbetrag ist ein statischer Rentenbetrag, der nicht an den Rentenanpassungen teilnimmt. Er wurde in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1995 in unveränderter Höhe gezahlt. Ab dem 01.01.1996 wurde er bei jeder Rentenanpassung abgeschmolzen. Damit wurden die betroffenen Rentner doppelt benachteiligt. Sie nahmen nur anteilig an den Rentenanpassungen teil, und die erfolgten Rentenanpassungen wurden gleich mit dem Auffüllbetrag verrechnet.

 

Wir führen für unsere Mandanten Überprüfungsverfahren unter Hinweis auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch.

  

Wir vertreten Mandanten aus der ehemaligen DDR bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Das betrifft sowohl Mandanten, die bereits vor der Wiedervereinigung Rente bezogen haben und deren Rente umgewertet worden ist als auch diejenigen, die Rentenansprüche in der DDR aufgrund einer Beschäftigung oder anderer rentenversicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte erworben haben. Die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten stehen grundsätzlich Zeiten nach Bundesrecht gleich. Aufgrund der unterschiedlichen Beitragserhebung sind aber Besonderheiten bei der Anrechnung dieser Zeiten dem Grunde und der Höhe nach zu beachten.

 

Wir vertreten Sie in jedem Stadium des Verfahrens, d.h. in Kontenklärungsverfahren (Feststellungsverfahren, Rentenausküften), Rentenantragsverfahren, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie in Neufeststellungsverfahren. Ein Neufeststellungs- bzw. Überprüfungsantrag kommt immer dann in Betracht, wenn ein bestandskräftiger Bescheid (z.B. Rentenbescheid, Feststellungsbescheid) erteilt worden ist, also alle Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrichen sind und eine Änderung der Höhe aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung infolge einer Gesetzesänderung bzw. der Rechtsprechung zu erwarten ist. Als Beispiele seien hier Neufeststellungen aufgrund der Berücksichtigung von Zeiten (bei Auffinden von Unterlagen), von höheren Verdiensten (Mehrverdienst, sog. Überentgelte, Beschäftigung bei der Deutschen Post bzw. der Deutschen Reichsbahn) sowie besonderer Sachverhalte nach dem Übergangsrecht (Rentenbescheide mit Auffüllbetrag) genannt.

 

Ein Überprüfungsverfahren kann auch in Fällen durchgeführt werden, wenn Ihnen aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch den Rentenversicherungs – bzw. einen anderen Sozialleistungsträger ein Vermögensnachteil entstanden ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn versäumt wurde, Sie aus Anlass einer Beratung oder in einem laufenden Verfahren auf die Beitragspflicht (bei versicherungspflichtigen Selbständigen u.ä.) oder auf die Geltendmachung höherer Verdienste hinzuweisen.

 

Verantwortlich: Herr RA Büchner

 

 

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