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LSG Berlin: Anrechnung von Lebensversicherungen auf Arbeitslosenhilfe

2.9.2003 : Personenversicherungsrecht - Lebensversicherung

LSG Berlin, Urteil vom 02.09.03 (L 6 AL 16/03)

 

Der o.g. neuen Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin dürfte bundesweit grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche Fälle zukommen, da es einmal mehr um die Frage geht, ob und in welchem Umfang im Jahre 2002 Lebensversicherungen auf Arbeitslosenhilfe angerechnet werden durften.

 

Der Kläger, Jahrgang 1955, hatte bis Ende 2002 mehr als 45.000 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt. Als er ab Februar 2002 beim Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe beantragte, lehnte das Arbeitsamt die Leistung ab, weil der Kläger nicht bedürftig sei: Er müsse knapp 30.000 Euro von der angesparten Lebensversicherung verwerten.

 

Durch Urteil vom 24. Januar 2003 hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben, weil es die Verwertung der Lebensversicherung als offensichtlich unwirtschaftlich qualifizierte.

 

Das Landessozialgericht Berlin hat jetzt dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die im Jahre 2002 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung zwar einen altersabhängigen Freibetrag für angespartes Vermögen, jedoch weder eine allgemeine Härtefallregelung noch Sonderregelungen für Altersvorsorge - Vermögen vorgesehen habe. Die Verwertung der angesparten Kapital-Lebensversicherung sei nicht unwirtschaftlich, weil der Rückkaufwert in etwa dem angesparten Betrag entsprochen habe. Die Privilegierungs-Tatbestände für die Sparer sogenannter „Riester-Renten“ oder für Angehörige berufsständischer Versorgungswerke seien auf den Kläger dieses Rechtsstreits nicht anwendbar gewesen. Hierin liege auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil die „Riester“-Produkte staatlich besonders geschützt seien und weil die Angehörigen berufsständischer Versorgungswerke keine Möglichkeit besäßen, „Riester“-Produkte anzusparen. Für die Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2003, die einen deutlich niedrigeren Freibetrag vorsehe, stellten sich die Rechtsfragen neu.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

 

Die Frage inwieweit, Vorsorgeaufwendungen für die private Altersvorsorge auf Leistungen der Arbeitslosen- oder Sozialhilfe angerechnet werden müssen bleibt weiter umstritten. Zu beachten ist, dass es keine pauschalen Wertungen gibt, da die individuellen Voraussetzungen der Ansparleistungen immer verschieden sind.

Auch in Zukunft dürfte dieses Thema angesichts der geplanten Umwandlung von Arbeitslosenhilfe in Arbeitslosengeld II weiterhin kontrovers bleiben.

 

Wir raten bei entsprechenden Bescheiden der Arbeitsämter vorsorglich immer Widerspruch einzulegen und anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

 

Verfahren:

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

 

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat Versicherungsrecht/

Sozialversicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:      030/ 23 00 33 44

Fax:      030/ 23 00 42 30

EMail:   info@ra-buechner.de

 

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