Logo der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte - Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin
Berufsunfähigkeitsversicherung
Personenversicherungsrecht
Unfallversicherung
Sportlerversicherung
Sachversicherungsrecht
Agenten- und Maklerrecht
Fahrzeugversicherungen
Verkehrsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gesetzliche Rentenversicherung
Altersrenten   ·
Sonderversorgungssysteme   ·
Sonderversorgunssystem NVA   ·    
Sonderversorgung Volkspolizei   ·    
Sonderversorgung Zollverwaltung   ·    
Sonderversorgung MfS/ AfNS   ·    
Zusatzversorgungssysteme   ·
Erwerbsminderungsrente   ·
Renten im Beitrittsgebiet   ·
Berufsunfähigkeitsrente   ·
Witwenrenten   ·
Verweisungsberufe   ·
Antragsverfahren Rentenversicherung   ·
Widerspruchsverfahren Rentenversicherung   ·
Klageverfahren Rentenversicherung   ·
Überprüfung Rentenbescheid   ·
Versicherungspflicht   ·
Intelligenzrente DDR
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall
Unfallrente
Berufskrankheit
Pflegeversicherung
Medizinrecht
Arbeitsrecht
weitere Rechtsgebiete
Rechtsschutzversicherung

BVerfG: pauschale Rentenkürzung für Mitarbeiter MfS ist verfassungsgemäß

23.6.2004 : Gesetzliche Rentenversicherung - Sonderversorgungssysteme - Sonderversorgung MfS/ AfNS


SG Berlin, Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht vom 27.04.2004

 

Die Berechnung der Renten von hauptamtlichen Mitarbeitern der Stasi entsprechend dem allgemeinen Durchschnittsverdienst in der DDR ist teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Auffassung hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 26. April 2004 vertreten (Az.: S 18 RA 7460/01) und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die 18. Kammer hält die derzeitige Regelung deshalb für grundgesetzwidrig, weil sie nicht nach der Qualifikation der Betroffenen unterscheidet. Dies habe zur Folge, dass höher qualifizierte ehemalige Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR ( insb. die  Hoch- und Fachhochschulabsolventen) von den Kürzungen überproportional betroffen sind. In allen Wirtschaftsbereichen in der ehemaligen DDR seien höher qualifizierte Beschäftigte jedoch auch überdurchschnittlich vergütet worden. Eine Absenkung der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Arbeitsentgelte unter den Durchschnitt der entsprechenden Qualifikationsgruppe sei deshalb nicht mehr von dem legitimen Regelungszweck der Vorschriften gedeckt, aufgrund der Stasi-Tätigkeit überhöhte Entgelte zu kappen. Die 18. Kammer des Sozialgerichts betont, dass auch durch ihre Entscheidung gewährleistet ist, dass niemand aus Privilegien für regimefreundliche Tätigkeit rentenrechtliche Vorteile ziehen kann.

Der Vorlagebeschluss betrifft einen 1932 geborenen promovierten Ökonomen, der zunächst in leitender Stellung in der Industrie als Offizier im besonderen Einsatz (OIBE) und später hauptamtlich für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war. Für den Kläger, der derzeit eine monatliche Rente in Höhe von 1320 Euro erhält, geht es um eine Rentenerhöhung von ca. 320 Euro pro Monat. 

 
§ 7 Abs. 1 Anwartschafts- und Anspruchsüberleitungsgesetz (AAÜG) regelt, dass bei hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS/AfNS nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, sondern das (rentenversicherungspflichtige) Durchschnittsentgelt aller Versicherten in der ehemaligen DDR.

Auf die berufliche Qualifikation kommt es dabei nicht an. Diese Entgeltkürzung greift nach § 7 Abs. 2 AAÜG auch dann ein, wenn jemand als Offizier im besonderen Einsatz für die Stasi (OIBE), also verdeckt tätig war. (Inoffizielle Mitarbeiter sind hingegen nicht betroffen.) Das Bundesverfassungsgericht hatte 1999 entschieden, dass die damalige Regelung – Kürzung auf 70% des Durchschnittsentgelts – nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Zu der Frage, die die 18. Kammer des Sozialgerichts Berlin nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, sind mehrere Verfassungsbeschwerden von Betroffen anhängig, jedoch noch keine Vorlage eines Gerichts.

 

Mit Beschluss vom 23.06.2004 hat das Bundesverfassungsgericht über die Normenkontrollvorlagen abschließend entschieden und die Auffassung vertreten, die pauschale Rentenkürzung sei für Mitarbeiter des MfS/ AfNS hinzunehmen, im Unterschied zu der gekippten pauschalen Kürzung für staatsnahe Mitarbeiter http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen

 

 Druckerfreundliche Version
 Seite weiterempfehlen

Meldung

Weitere Inhalte zum Thema:

>> mehr Meldungen

>> mehr Artikel

>> mehr FAQs

>> mehr Urteile