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Rechtsschutzversicherung

LG Bamberg: Rechtsschutzversicherungen dürfen finanzielle Anreize versprechen, wenn der Kunde auf die empfohlenen und vertraglich gebundenen „Billig-Anwälte“ zurückgreift!

8.11.2011 : Rechtsschutzversicherung

Urteil vom 08.11.2011, Az.: 1 O 336/10

Der Deutsche Anwaltverein hatte gegen eine  Rechtsschutzversicherung geklagt, weil diese über eine ohnehin fragwürdige, aber weit verbreitete Praxis noch  hinausging und nach Anfrage durch den Versicherten neben der üblichen Empfehlung eines Anwaltsbüros auch noch finanzielle Anreize dafür versprach, wenn der Versicherte auf den Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung zurückgreift.

Das Gericht hatte diese - mit der Klage gerügte - Praxis dennoch als zulässig angesehen und lediglich darauf hingewiesen, dass der finanzielle Anreiz nicht derart hoch bemessen sein darf, dass er zu einer Aushöhlung der Wahlfreiheit führt.

Anmerkung RA Büchner

Wenn das Landgericht Bamberg meint, die beschriebene Praxis von Rechtsschutzversicherungen würde die freie Anwaltswahl des Versicherten „noch“ respektieren, so kann man über so viel Blauäugigkeit nur fassungslos sein. Das vorgestellt Urteil des LG Bamberg ist nicht rechtskräftig, es bleibt also zunächst abzuwarten, ob die Berufungsinstanz diese Rechtsauffassung teilt, dennoch gibt die Entscheidung hinreichend Anlass zu einigen grundsätzlichen Anmerkungen.

Bereits die Empfehlungspraxis, die seit Jahren von nahezu allen Rechtsschutzversicherungen geübt wird, respektiert das vertraglich vereinbarte Recht des Versicherten, sich den Anwalt seines Vertrauens aussuchen zu dürfen, nicht.  Wenn Rechtsschutzversicherungen nämlich auf die Kostendeckungsanfrage ihrer Kunden hin (meist ungefragt)einen Anwalt empfehlen, so verschweigen sie dabei regelmäßig, dass dieser Anwalt nicht etwa wegen seiner besonderen fachlichen Eignung, sondern allein deswegen empfohlen wird, weil er beim Rechtsschutzversicherer unter Vertrag steht; d.h. mit der Rechtsschutzversicherung eine Vereinbarung getroffen hat, in der er sich verpflichtet auf einen beträchtlichen Teil seiner gesetzlich geregelten Gebühren zu verzichten. Rechtsanwälte, die sich in dieser Art und Weise an Versicherungen binden, haben die für Ihre Berufsausübung erforderliche Unabhängigkeit aufgegeben und können nicht mehr legitimer Vertreter der Interessen ihrer Mandanten sein. 

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, einen besonders drastischen Fall aus unserer Praxis schildern, welcher das grundsätzliche Problem meiner Ansicht nach recht gut illustriert:

Ein Mandant, der mit der Abrechnung seiner privaten Unfallversicherung bzgl. der nach einem Unfall zu zahlenden Invaliditätsentschädigung nicht zufrieden war, wandte sich telefonisch an seine Rechtsschutzversicherung mit der Frage, ob diese für die Beratung bzw. auch Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufkommen würde.

Die Rechtsschutzversicherung sagte zunächst nur eine Beratung zu und empfahl (ungefragt) dafür einen Rechtsanwalt. Die Rechtsschutzversicherung machte den Mandanten nicht auf sein vertragliches Recht aufmerksam, dass er sich auch einen Anwalt seiner Wahl suchen kann und verschwieg natürlich auch, dass der von ihr benannte Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung unter Vertrag stand.

In der Beratung riet der von der Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsanwalt dem Mandanten davon ab, gegen die Unfallversicherung vorzugehen, da die Sache aussichtslos sei.

Unser Mandant, wollte sich mit dem Rat des von der Rechtsschutzversicherung beauftragten Anwalts nicht zufrieden geben und bat diese, sich eine Zweitmeinung in unserer Kanzlei einholen zu dürfen, was diese mit dem Hinweis ablehnte, dass er bereits eine Beratung in Anspruch genommen habe, die ja zum Tragen gebracht habe, dass seine Sache aussichtslos sei.

Der Mandant nahm die Beratung in unserer Kanzlei dennoch – zunächst auf eigenes Kostenrisiko – in Anspruch. Es stellte sich schnell heraus, dass der von der Rechtsschutzversicherung beauftragte Rechtsanwalt dem Mandanten entgegen der bestehenden Rechtslage von der Wahrnehmung seiner Rechte abgeraten hatte.  In dem anschließenden Prozess gegen die Unfallversicherung konnten wir  für den Mandanten eine weitere Invaliditätsentschädigung i.H.v. € 66.187,80 erstreiten. Die Rechtsschutzversicherung musste Prozesskosten i.H.v. ca.€ 10.000,00 tragen, welche sie gespart hätte, wenn unser Mandant auf den Rat des Vertragsanwalts der Rechtsschutzversicherung gehört hätte.

 

Wie der vom LG Bamberg entschieden Fall zeigt, gehen einige Rechtsschutzversicherer jetzt sogar dazu über, Ihre Versicherungsnehmer mit Rabatten zu locken, wenn diese auf die Vertragsanwälte der Rechtsschutzversicherung zurückgreifen.

Diese Praxis ist im Bereich der Kfz-Versicherung seit Jahren bekannt. Auch dort gewähren Versicherer Anreize, wenn ihre Kunden die Vertragswerkstätten der Versicherer in Anspruch nehmen. Dieses Verfahren mag dort in Ordnung sein, wenn es darum geht, ein Auto reparieren zu lassen, zumal das Ergebnis jederzeit überprüfbar ist. Was es bedeutet, dieses Verfahren auf die anwaltliche Dienstleistung in der Rechtsschutzversicherung zu übertragen, hat der o.g. Fall aus unserer Praxis anschaulich gezeigt!

 

An dieser Stelle sei noch einmal der Hinweis erlaubt, dass Sie sich allein auf die Suche nach dem Anwalt Ihres Vertrauens begeben sollten anstatt Ihre Rechtsschutzversicherung zu bemühen, die allein ihre eigenen Interessen verfolgt. Wenn Sie den Anwalt Ihres Vertrauens  gefunden haben, sollten Sie diesen bitten, die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer zu übernehmen, dies wird von vielen Kanzleien kostenlos getan. Sollten Sie unsere Kanzlei ins Auge fassen, können wir Ihnen im Regelfall bereits im kostenlosen Vorgespräch sagen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten zu übernehmen hat.

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