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Landgericht Frankfurt: Der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Einwand der Umorganisationsmöglichkeit nach Treu und Glauben verwehrt, wenn sie für einen späteren Zeitpunkt ihre Leistungspflicht bereits anerkannt hat.
16.1.2009 : Berufsunfähigkeitsversicherung
Urteil Landgericht Frankfurt a.M. vom 16.01.2009 (rechtskräftig) durch Büchner Rechtsanwälte erhobene Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung gegen die Allianz Lebensversicherung Unser Mandant machte geltend, aufgrund einer Herzerkrankung (hier Myokardischämie) ab dem 01.04.2000 berufsunfähig zu sein. Die Allianz Lebensversicherung erkannte ihre Leistungspflicht ab dem 01.01.2002 an bestritt diese aber für den vorhergehenden Zeitraum mit dem Argument, unser Mandant habe seinen Betrieb umorganisieren können und darüber hinaus den Antrag auf Leistungen zu spät gestellt. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte unserer Klage vollumfänglich stattgegeben. Zunächst bestätigte der vom Gericht beauftragte medizinischen Sachverständige, Herr Prof. Dr. Breithaupt, unseren Vortrag, dass der Mandant durch die Kombination von schlecht eingestelltem Diabetes mellitus und der daraus resultierenden sehr schlechten Fettstoffwechselwerte sowie durch den schwer einstellbaren Bluthochdruck in Verbindung mit einer Herzinsuffizienz in seinem Beruf als selbständiger Ladenbauer bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass es der Allianz Lebensversicherung nach Treu und Glauben (§ 242) verwehrt ist, unserem Mandanten die Leistung für den streitigen Zeitraum mit dem Argument der Umorganisationsmöglichkeit zu verweigern, nachdem sie für einen späteren Zeitraum ihre Leistungspflicht bereits anerkannt hatte. Weiterhin war dem Kläger von der Allianz vorgeworfen worden, er habe seinen Beruf im streitigen Zeitraum zunächst weiter ausgeübt, so dass er bereits aus diesem Grund nicht berufsunfähig gewesen sein könne. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass es für den Kläger erst zu einem späteren Zeitpunkt – aufgrund der Eröffnung weiterer ärztlicher Befunde – medizinisch feststand, dass er seinen Beruf definitiv nicht mehr ausüben konnte. Es konnte ihm insofern nicht vorgeworden werden, dass er im Zwischenzeitraum auf Kosten seiner Gesundheit weitergearbeitet hatte (sog. Raubbauarbeit). Schließlich wies das Gericht auch den Einwand zurück, unser Mandant habe die Leistungen zu spät geltend gemacht, da die Verletzung einer von der Allianz behaupteten Mitwirkungspflicht nicht festzustellen war. Selbst wenn aber tatsächlich von einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 7 Abs. 2 BB-BUZ auszugehen wäre , blieben die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bestehen, da die Verletzung auf den Umfang der Leistungspflicht keinen Einfluss gehabt hätte. Das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil des LG Franfurt/a.M. behandelt einmal mehr folgende Konstellationen in der Berufsunfähigkeitsversicherung – welche aus unserer Sicht praxisrelevant sind – exemplarisch:
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