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Rechtsschutzversicherung

OLG Hamm: Jede Kündigung einer Krankenkostenvollversicherung ausgeschlossen

6.5.2011 : Personenversicherungsrecht - Krankenversicherung

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.05.2011:

Vorgestellt von Rechtsanwalt Wegner

Das Oberlandesgericht Hamm lässt im Rahmen seines Urteils vom 06.05.2011 (Az.: 20 U 153/10) keinerlei Zweifel daran, dass die Vorschrift das § 206 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) klar und eindeutig formuliert ist. Sie erfasst nach Ansicht der Richter daher alle Arten einer Kündigung, also gleichermaßen die ordentliche wie auch die außerordentliche Kündigung. Es wird somit (richtigerweise) klargestellt, dass gemäß § 206 Abs.1 VVG  jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 erfüllt, durch den Versicherer schlichtweg ausgeschlossen ist. Eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten einer außerordentlichen Kündigung, etwa zwischen solchen wegen Prämienverzuges einerseits sowie anderen Kündigungen andererseits wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung, ist in dieser Vorschrift gerade nicht enthalten, wenn es dort heißt: "Jede Kündigung … ist … ausgeschlossen". § 206 Absatz 1 Satz 1 VVG stellt deshalb, nach völlig richtiger Ansicht der Richter des OLG ein sog. absolutes Kündigungsverbot dar. Das OLG betont desweiteren, dass die Abwägung der im Fall einer außerordentlichen Kündigung widerstreitenden Interessen nicht allein zwischen denen des Versicherten auf der einen Seite und denjenigen des Versicherers auf der anderen Seite erfolgen darf, denn die Versicherungspflicht bestehe schließlich ja gerade im Interesse der Allgemeinheit.

Anmerkung von RA Wegner:

Eine richtige, und die einzig richtige Entscheidung. Bringt der Gesetzgeber nämlich seinen Willen gesetzgeberisch derart eindeutig zum Ausdruck, dann verbleibt für Auslegungen keinerlei Raum. Bemerkenswert erscheinen in diesem Lichte betrachtet diejenigen Gerichturteile, welche mittels Auslegung zu einem anderen Ergebnis gelangen wollen. Letztlich bleibt mit Spannung abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof in Kürze der zitierten, einzig richtigen Entscheidung, anschließen wird. Wir gehen fest davon aus.

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