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BGH: Folgenlose Anzeigepflichtverletzung möglich
11.5.2011 : Personenversicherungsrecht
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: IV ZR 148/09) ist es dem Versicherer verwehrt vom Versicherungsvertrag aufgrund einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückzutreten, wenn er es bei Antragsunterstellung unterlässt - jedenfalls bei ersichtlich unklaren oder unvollständigen Angaben des künftigen Versicherungsnehmers - entsprechend nachzufragen. Eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers liegt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann vor, wenn „ernsthafte Anhaltspunkte“ für die Unvollständigkeit und Falschheit der Angeben des künftigen Versicherungsnehmers bestehen. Anmerkung von RA Wegner: Das aktuelle Urteil des BGH verdeutlicht einmal mehr, dass es im Einzelfall stets zu überprüfen lohnt, ob sich der Versicherer überhaupt wirksam auf die Rechte des § 19 Abs. 2 - 4 VVG (Rücktritt vom Vertrag, Kündigung des Vertrages, einseitges Anpassungsrecht) berufen kann. Wir empfehle daher dringend, in derartigen Fällen immer einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Angelegenheit zu befassen. Beauftragung Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen! Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Für Erstberatungen können wir leider keine Deckungsanfragen vorab übernehmen, wofür wir um Verständnis bitten. Deckungsanfragen sind mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und der Rechtsschutzversicherer fordert regelmäßig eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und die Beibringungen von Unterlagen. Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!) Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Versicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung der Regulierungsentscheidung liegen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ihre Kanzlei Büchner Rechtsanwälte Fachanwälte für Versicherungsrecht, Medizinrecht, Sozialrecht und Verkehrsrecht Budapester Str. 43 EDEN-Haus am EuropaCenter 10787 Berlin-Charlottenburg Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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