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Rechtsschutzversicherung

LG Berlin: Verletzung des Obergrätenmuskels der Rotatorenmanschette durch Ziehen an einem Hebel ist ein Unfall durch erhöhte Kraftanstrengung

11.2.2010 : Unfallversicherung

Landgericht Berlin, Entscheidung v. 11.02.2010

 

Hat der Versicherungsnehmer beim Ziehen an einem schwergängigen Hebel eine über die normale körperliche Bewegung hinausgehende Kraftanstrengung aufgewendet, so dass es zu einer Veränderung im Bereich des Obergrätenmuskels der Rotatorenmanschette mit der Folge erheblicher Bewegungseinschränkungen gekommen ist, so handelt es sich um einen Unfall durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen i.S.d. § 1 Abs. 4 AUB 1994

 

Aus den Gründen

 

Zwar liegt ein Unfallereignis im eigentlichen Sinne der AUB mangels einer plötzlichen Einwirkung von außen nicht vor. Die Beweisaufnahme hat jedoch einen Unfall durch erhöhte Kraftanstrengung zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Die Begutachtung hat Anzeichen für eine "diskrete Rissbildung  im Verlauf des Obergrätenmuskels" und für "entzündliche Reizzustände am Ansatz des Obergrätenmuskels im Bereich des Schultereckgelenks" erbracht. An anderer Stelle stellt der Sachverständige ergänzend "Veränderungen im Bereich der Sehne des Obergrätenmuskels" fest. Die damit festgestellten Verletzungen sind auch an "Gliedmaßen oder Wirbelsäule" aufgetreten. Denn die Schulter, zu der der Obergrätenmuskel (Musculus supraspinatus) gehört, gehört zu den Gliedmaßen.

 

Die Zugehörigkeit der Schulter zu den Gliedmaßen ist zwar streitig. Zutreffend ist es demgegenüber, jedenfalls die Schultermuskulatur den Gliedmaßnahmen zuzurechnen. Dies ist in medizinischer Sicht schon deshalb gerechtfertigt, weil die Schultermuskulatur am Schulterblatt entspringt und am Oberarmknochen ansetzt Aufgabe der Schultermuskulatur ist es, den Oberarmknochenkopf in der sehr flachen Gelenkpfanne des Schulterblattes zu halten. Funktioniert dies nicht, kennt auch der Laie in diesem Zusammenhang den Begriff der Auskugelungen (Luxationen). Dafür spricht auch - in rechtlicher Hinsicht - der Wortlaut der Gliedertaxe des in der ein fester Invaliditätsgrad bei Verlust oder Funktionsfähigkeit eines " Armes im Schultergelenk" festgelegt wurde Etwaige vor diesem Hintergrund gleichwohl bestehende Auslegungszweifel gehen nach  § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

 

Der Sachverständige hat aufgrund der klinischen Untersuchung eine drei Jahre nach dem Unfall - dauerhafte schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks festgestellt, deren Invaliditätsfolge er nachvollziehbar und unangegriffen mit einem Fünftel Armwert, d.h. 14% festgesetzt hat Diese Bewegungseinschränkung beruhte auch auf einer erhöhten Kraftanstrengung im Sinne von § 1 Nr. 4 GUB-95. Diese Kraftanstrengung setzt - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Mitwirkung fremder Kräfte und Massen oder Unfreiwilligkeit der Kraftanstrengung voraus. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Bamberg (VersR 2009, 58) und auch die übrigen von ihr zitierten Entscheidungen enthalten insoweit zu § 1 Nr. 4 AUB keine andere Wertung. Eine Kraftaufwendung, die mit normaler körperlicher Bewegung verbunden ist, reicht - insoweit ist der Beklagten Recht zu geben - freilich nicht

 

Im Streitfall liegt diese über normale körperliche Bewegung hinausgehende Kraftaufwendung im Hantieren mit dem schwergängigen Hebel am Flugzeug. Dieses Hantieren hat die Klägerin konsequent und damit glaubhaft sowohl in ihrer Unfallanzeige sowie im Zusatzfragebogen bei Schulter-/Armverletzungen als auch in ihrer persönlichen Anhörung vor Gericht bestätigt. Die Kammer  kann die von der Beklagten im Schriftsatz vom 12. März 2008 betonten Widersprüche in der Darstellung nicht feststellen; vielmehr soll es nach jeder Angabe der Klägerin beim Ziehen am Flugzeughebel mit erheblichen Kraftaufwand zum Schaden gekommen sein. Auch der Sachverständige stellt aus medizinischer Sicht eine überhöhte Kraftanstrengung fest, " da es sich im Bewegungsablauf um ein massives, plötzliches Heranführen des Armes gehandelt hat, Vorschäden (scil.: etwa eine Degeneration im Schulterbereich) nicht nachgewiesen werden können und das Verhalten der Klägerin nach dem Unfallereignis mit Einstellen der Arbeitstätigkeit, Aufsuchen des Haus- und D-Arztes, ebenfalls dafür spricht, dass die im Kernspintogramm nachgewiesenen Veränderungen im Bereich der Sehne des Obergrätenmuskels als unfallbedingt anzusehen sind." (vgl. Gutachten, Seite 13, Bl. 102 d. A.). Diesen überzeugenden Wertungen schließt sich die Kammer an. Abzüge wegen Vorinvalidität entfallen, da Vorschäden gerade nicht festgestellt werden konnten.

 

 

Anmerkung Rechtsanwalt Büchner

 

Verletzungen im Schulterbereich – insb. der Rotatorenmanschette – sind im Bereich der Privaten Unfallversicherung überdurchschnittlich häufig anzutreffen und bergen darüber hinaus – aus mehreren Gründen – ein erhebliches juristisches Streitpotential.

Insbesondere streitet man immer wieder um die Frage, ob das Unfallereignis kausal für die Verletzung war oder ob vielmehr eine degenerative Vorschädigung vorlag, welche letztlich das Unfallereignis nur zur Gelegenheitsursache werden lässt.

Zum andern geht es um die Zugehörigkeit der Schulter zu den Gliedmaßen, welche kontrovers diskutiert wird, so dass auch die Rotatorenmanschette je nach Standpunkt entweder dem Rumpf (dann Körper und nicht zu den Gliedmaßen zählend) oder dem Arm (dann zu den Gliedmaßen zählend) zugeordnet wird. Danach beurteilt sich dann auch, inwiefern ein Unfallereignis infolge erhöhter Kraftanstrengung - welches nur an Gliedmaßen auftreten kann- überhaupt in Frage kommt. Hier hat das Landgericht Berlin exakt herausgearbeitet, dass es sich bei dem verletzten Obergrätenmuskel der Klägerin um einen Teil der Muskulatur handelt, so dass die Verletzung unabhängig dieser Streitfrage den Gliedmaßen zugerechnet werden kann. Darüber hinaus konnte das Gericht auf einem kompetenten Sachverständigen zurückgreifen, welcher in der Lage war, den juristisch interessierenden Fragen ein solides medizinisches Fundament zu geben, was nicht immer der Fall ist.

Im Ergebnis konnte die Versicherte ihre Ansprüche durchsetzen, obwohl gerade kein klassischer Unfallbegriff – plötzlich einwirkendes Ereignis von außen – vorlag, sondern vielmehr die hier mitversicherte, sog. erhöhte Kraftanstrengung.

 

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