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Rechtsschutzversicherung

BGH: Versicherungsnehmer muss sich die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen durch seinen Versicherungsagenten nicht zurechnen lassen.

24.11.2010 : Berufsunfähigkeitsversicherung

Entscheidung BGH vom 24.11.2010

 

 

Das Oberlandesgericht Naumburg (Berufungsgericht) hat die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung zunächst weiter zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für berechtigt gehalten, weil der Kläger sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages über die Fragen nach ärztlichen Untersuchungen in den letzten fünf Jahren sowie nach Beschwerden oder Krankheiten in den letzten zehn Jahren getäuscht habe.

 

Der Bundesgerichtshof teilte die Auffassung des OLG Naumburg nicht und führte dazu aus: Die arglistige Täuschung setzt nach Auffassung des BGH eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein.

 

Anmerkung RA Büchner:

 

 

Dieses aktuelle Urteil des BGH zeigt erneut, wie oberflächig auch Obergerichte weiterhin mit der Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung umgehen. Die dogmatischen Erwägungen, auf die sich der BGH in seinem Urteil stützt sind sämtlich nicht neu und hätten vom OLG Naumburg nur nachgelesen werden müssen, um zu einem sachgerechten Urteil zu kommen.

 

Jeder Versicherungsnehmer, welcher z.B. von seiner Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherung mit dem Vorwurf der Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und einer Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung konfrontiert wird, sollte einmal mehr erkennen, dass diese Entscheidung der Versicherung unbedingt fachanwaltlich geprüft werden muss!

 

Insbesondere nach der VVG Reform ist den Versicherungsunternehmen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB als einziges „Scharfes Schwert“ geblieben, den Vertrag effektiv und wirksam zu beenden. Durch die rückwirkende Beendigung des Vertrages von Anfang, ist die Versicherung in der komfortablen Situation, auch den Leistungsantrag des Versicherungsnehmers überhaupt nicht prüfen zu müssen, so dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im „Waffenarsenal“ des Leistungssachbearbeiters auch weiterhin die erste Wahl bleiben wird.

 

Beauftragung

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Für Erstberatungen können wir leider keine Deckungsanfragen vorab übernehmen, wofür wir um Verständnis bitten. Deckungsanfragen sind mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und der Rechtsschutzversicherer fordert regelmäßig eine ausführliche Darstellung des Sachverhaltes und die Beibringungen von Unterlagen.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Verkehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!)

Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Versicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung der Regulierungsentscheidung  liegen.

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ihre Kanzlei

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