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Rechtsschutzversicherung

Landgericht Mannheim: Bauchdeckenschwäche mit Passagestörung bedingt Invalidität i.H.v. mindestens 30%

21.8.2009 : Unfallversicherung

Landgericht Mannheim,

Entscheidung v.21.08.2009, beklagte Versicherung: INTER Allgemeine Versicherung AG

 

 

Bauchdeckenschwäche infolge unfallbedingten Eingriffs in die Integrität der Bauchdecke mit nachfolgender Schwächung der Bauchdecke bzw. insuffizienter Bauchpresse ist mit 20% Invalidität zu bewerten

 

Passagestörungen mit krampfartigen Beschwerden, deren Ursache in intraabdominelle Verwachsungen nach der operativen Behandlung der unfallbedingten Verletzung zu sehen sind, sind darüber hinaus mit mindestens weiteren 10% Invalidität zu bewerten.

 

Auszüge aus den Gründen (Zusammenfassung)

 

Bauchdeckenschwäche infolge einer operationsbedingten der quer verlaufenden Oberbauchlaparotomie: Durch den Eingriff in die Integrität der Bauchdecke kam es zu einer Durchtrennung der Bauchmuskulatur mit Beeinträchtigungen im Bauchbereich. Die Schwächung der Bauchdecke bzw. insuffiziente Bauchpresse wirkt sich nicht nur beim Husten oder beim Stuhlgang, sondern auch bei täglichen Verrichtungen wir beim Bücken oder Heben aus. Gleiches gilt für die bestehenden Empfindungsstörungen (Dysästhesien) im Bereich der Narbe. Hinzu kamen von der Klägerin geklagte Blasenentleerungsstörungen (Miktionsbeschwerden), welche im Zusammenhang mit den Bauchverletzungen (eingeschränkte Bauchpresse) stehen.

 

Zudem leidet die Klägerin an Passagestörungen mit krampfartigen beschwerden, deren Ursache intraabdominelle Verwachsungen nach der operativen Behandlung der unfallbedingten Verletzung des Dünndarms und des Mesenteriums sind. Aufgrund der Operation wurde der gesamte Bauchraum der Klägerin revisiert, was typischerweise zu Verwachsungen führt, aufgrund derer dich die Darmschlingen schlechter entfalten können. Die Passagestörungen wirken sich vorliegend nach den nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen konkret in Tenesmen (Blähungen) und Stuhlgangproblemen aus, ohne das eine Verwertungsstörung gegeben wäre. Zwar sind die Beeinträchtigungen nicht unmittelbar objektivierbar; dies liegt jedoch nach Angabe des Sachverständigen in der Natur der Beschwerden. Vielmehr hat der Sachverständige ausgeführt, dass die von der Klägerin beschriebenen Symptome aufgrund objektiv feststellbarer Verletzungen nachvollziehbar sind, ohne dass Aggravationstendenzen festzustellen waren.

Der gerichtliche Sachverständige bewertete die Passagestörungen mit 20%. Gewissen Bedenken begegnet die Bewertung lediglich insoweit, als deren Schwere bei der Klägerin objektiv nicht genau feststellbar waren. Nach Auffassung des Gerichts ist aber jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die Passagestörungen ein solches Ausmaß haben, dass die körperliche Leistungsfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Das Gericht schätzt die in Passagestörungen liegenden Auswirkungen der - feststehenden – abdominalen Verletzungen und den daraus folgenden Invaliditätsgrad (§ 287 ZPO, vgl. BGH NJW 1993,201) insoweit auf mindestens 10%. Ob er gar die vom Sachverständigen angesetzten 20% erreicht, kann offen bleiben, da bereits mit einem Ansatz von 10% eine Invalidität der Klägerin von 100% erreicht ist.

 

Anmerkung RA Büchner:

 

Das Urteil des Landgerichts Mannheim gehört zu den wenigen Entscheidungen in der privaten Unfallversicherung, welche zu den Auswirkungen abdomineller Verletzungen ergangen sind. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende gutachterliche Bewertung befindet sich in Übereinstimmung mit der maßgebenden Bewertungsliteratur (hier Thomann/Schröter/Grosser: Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung, München – Jena 2009), welche Verwachsungen und Narbenbrüche je nach Auswirkung mit einer Invalidität i.H.v. 10- 20% einschätzt. Bei erheblichen Passagestörungen wird die Schwere auf 30% eingeschätzt (wie im zugrunde liegenden Fall). Bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen mit deutlicher Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustands wird eine Invalidität i.H.v. 40-50% empfohlen.

 

Nicht selten können Gutachter, welche von privaten Unfallversicherungen mit der Bewertung innerer Verletzungen beauftragt werden, mit dieser Thematik nicht umgehen und kommen zu völlig ungerechtfertigten Ergebnissen, welche dann vom Sachbearbeiter der Unfallversicherung unkritisch (und in der Regel zum Nachteil des Versicherungsnehmers übernommen werden). Im vorliegenden Fall hatte die beklagte INTER Versicherung die Verletzungen, welche das Gericht im Ergebnis mit insgesamt mindestens 30% bewertet hatte (mögliche weitere 10% offen gelassen, weil die 100% Invalidität bereits erreicht waren), in ihrer ursprünglichen Abrechnung gegenüber unserer Mandantin völlig außen vor gelassen, weil die von der INTER-Versicherung beauftragten Gutachter diesen Verletzungskomplex schlicht übersehen hatten und sich lediglich mit der Bewertung von orthopädisch handhabbaren Verletzungen (hier Gliedmaßen) befasst hatten, welche nach Gliedertaxe eingeschätzt werden konnten.

 

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Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

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Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Vekehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!)

Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Unfallversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung des Unfallschadens liegen)

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

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