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Freispruchserie für Temposünder
11.11.2010 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
Mit einer aufsehenerregenden Freispruch-Serie für vermeintliche Temposünder hat der Richter am Amtsgericht Herford Knöner die Debatte über Radarfallen neu entfacht. Seit der vergangenen Woche spricht der Amtsrichter Helmut Knöner jeden Temposünder frei, weil er viele Radarfallen für bloße Geldschneiderei hält. Die RTL- TV- Sendung „Stern- TV“ http://www.stern.de/tv/sterntv/richter-vermutet-abzocke-hinter-radarfallen-massenfreispruch-fuer-raser-1622095.html) berichtete ausführlich darüber. Es wird nun abzuwarten bleiben, wie das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hinsichtlich der zu erwartenden Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft entscheiden wird. Im Kern geht es um die Rechtsfrage, ob die strafprozessuale Norm des § 100 h der Strafprozessordnung (StPO) (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100h.html) anwendbar ist, auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Das Argument des Herforder Amtsrichters Knöner, es gehe doch in Wahrheit bei vielen Messungen nur ums Geld, dient hier als Argument für die Nichtanwendbarkeit der genannten Überwachungsvorschrift aus der StPO. Anmerkung von RA Wegner: Wieder haben wir ein Beispiel dafür vorliegen, dass es sich stets lohnen kann gegen Bußgeldbescheide, zumindest im Punkterelevanten Bericht, anzugehen. Denn, wie auch immer das OLG Hamm letztlich entscheiden wird, dürften zumindest diejenigen vermeintlichen Temposünder in jedem Fall ohne Bußgeld sowie Punkteeintragung in Flensburg davon kommen, deren Bußgeldbescheide eine Geldbuße von nicht mehr als € 250,00 ausgewiesen haben und in denen auch kein Fahrverbot angeordnet wurde. In derartigen Fällen müsste die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nämlich überhaupt erst mal durch das OLG Hamm zugelassen werden, vgl. § 79 OWiG (http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__79.html), wofür ein Zulassungsgrund (Rechtsfortbildung) zumindest dann nicht ersichtlich ist, wenn das OLG gleichzeitig über die restlichen verbliebenen Fälle zu entscheiden hat. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner RA Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 30 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
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