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Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 bei nicht nachvollziehbarer Kennzeichnung der Fotolinie
13.9.2010 : Verkehrsrecht - Geschwindigkeitsmessung
Fehlt bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 die in der Bedienungsanleitung geforderte "nachvollziehbare" gekennzeichnete Fotolinie, so ist nach Ansicht des AG Lübben (Urteil vom 16.03.2010, Az.: 40 Owi 1321 Js 2018/10 (58/10) nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das Fahrzeug des Betroffenen handelt, und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation des Betroffenenfahrzeugs steht. Dies gilt, so das Amtsgericht weiter, erst recht, wenn aus der unzureichenden Fotoliniendokumentation nicht einmal erkennbar ist, ob darin überhaupt der Bereich abgebildet worden ist, durch den an irgendeiner Stelle die Fotolinie verläuft, oder ob es sich stattdessen nicht tatsächlich um eine "Messliniendokumentation" handelt. Dies hat zur Folge, dass die Messung im Bußgeldverfahren einem Verwertungsverbot unterliegt. Anmerkung von RA Wegner: Wieder einmal zeigt sich: Gut, dass „wir“ das haben überprüfen lassen. Es verwundert zwar schon ein wenig, dass derartige Fehler überhaupt in der Praxis noch vorkommen, aber es sind halt immer wieder Menschen die handeln. Deshalb gilt auch nach wie vor uneingeschränkt: Ein Blick in die amtliche Ermittlungsakte verschafft Klarheit, in wie fern die Beamten eine Messung so durchgeführt haben, das diese rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Kosten/ Verfahren Sobald Sie ein Schreiben der Bußgeldstelle oder Polizei erhalten, in dem Ihnen der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat unterbreitet wird, sollten Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Auch wenn es sich lediglich um eine sogenannte Anhörung handelt, ist zu beraten, wie man damit umgeht und welche Verfahrensschritte einzuleiten sind. Sollten Sie unser Büro mit Ihrer Sache betrauen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir arbeiten bundesweit und Sie können uns Ihre Unterlagen auch ohne vorherige Terminvereinbarung jederzeit zuschicken, faxen oder mailen. Der zuständige Anwalt wird sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird die Kostenabwicklung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung über unser Büro getätigt. Eine vorherige Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit, die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner RA Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 30 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
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