|
Erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Therapie kann zum Wegfall der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führen
3.9.2010 : Verkehrsrecht
Das Amtsgericht Bremen vertritt in einer Entscheidung vom 01.12.2009 (Az.: 82 Cs 600 Js 50024/09 (455/09) die Auffassung, dass dann, wenn der Angeklagte nach dem vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis freiwillig und erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Therapie teilgenommen hat, nicht mehr von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Daher hat das Amtsgericht die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 14 Monaten wegen grober Straßenverkehrsgefährdung aufgehoben und lediglich ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt. Anmerkung von RA Wegner: Während die Entziehung der Fahrerlaubnis zum völligen Verlust der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, führt ein Fahrverbot lediglich zu einer zeitlich begrenzten Untersagung der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr. Von daher zeigt das Urteil einen guten und gangbaren Weg auf, den Verlust der Fahrerlaubnis erfolgreich abzuwehren. Kosten/ Verfahren Sobald Sie ein Schreiben der Bußgeldstelle oder Polizei erhalten, in dem Ihnen der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat unterbreitet wird, sollten Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Auch wenn es sich lediglich um eine sogenannte Anhörung handelt, ist zu beraten, wie man damit umgeht und welche Verfahrensschritte einzuleiten sind. Sollten Sie unser Büro mit Ihrer Sache betrauen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir arbeiten bundesweit und Sie können uns Ihre Unterlagen auch ohne vorherige Terminvereinbarung jederzeit zuschicken, faxen oder mailen. Der zuständige Anwalt wird sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird die Kostenabwicklung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung über unser Büro getätigt. Eine vorherige Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit, die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner RA Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 30 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
Druckerfreundliche Version
Seite weiterempfehlen
|