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Rechtsschutzversicherung

OLG Koblenz: Funktionsunfähigkeit "Arm im Schultergelenk" nach Gliedertaxe liegt auch dann vor, wenn Schulterblatt und Schultereckgelenk noch beweglich sind.

4.9.2009 : Unfallversicherung

 

OLG Koblenz, Urteil v. 04.09.2009

 

Die Klägerin hatte einen Unfall erlitten, bei welchem sie sich die rechte Schulter brach. Nach einer ersten, von der Beklagten beauftragten Begutachtung vom kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass derzeit eine Beeinträchtigung von 5/20 Armwert vorliege.

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten vom gleichen Gutachter erneut untersucht. Dieser stellte nunmehr fest, dass bei ihr eine stark ausgeprägte posttraumatische Schultersteife rechts sowie eine Humeruskopfnekrose rechts vorliegen. Den Invaliditätsgrad bezifferte er gemäß der Gliedertaxe auf 4/10 Armwert. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses rechnete die Beklagte die Invaliditätsleistung ab.

 

Die Klägerin machte geltend, dass eine Invaliditätsleistung i.H.v. 10/10 Armwert, sprich 70 % Invalidität nach Gliedertaxe geschuldet sei. Die von dem, von der Versicherung beauftragten Gutachter getroffenen Feststellungen, sind aus rechtlichen Gründen nicht zutreffend. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hätte ausschließlich auf die Funktionsfähigkeit im Gelenk (Arm im Schultergelenk) selbst und nicht auf die Funktionsfähigkeit des Armes insgesamt abgestellt werden dürfen. Die Funktionsfähigkeit des Armes sei im Gelenk zu 100% eingeschränkt.

 

Das OLG Koblenz sprach der Versicherungsnehmerin ihren Invaliditätsanspruch in voller Höhe zu.

Die beklagte Versicherung machte geltend, dass der Gutachter bestätigt hatte,  dass bei der Klägerin eine noch vorhandene Beweglichkeit des Schulterblatts sowie des Schultereckgelenks vorlag und ausgeführt dass auch Schulterblatt sowie Schultereckgelenk und auch das Schlüsselbein funktionell mit zum Schultergelenk gehören, welches somit nicht zu 100% funktionsunfähig geworden ist.

 

Diese Argumentation ließ das OLG Koblenz nicht gelten: es ist nicht gerechtfertigt, den Schultergürtel insgesamt als Schultergelenk im Sinne des § 7 Nr. I (2) a AUB 88 zu definieren. Der Begriff Schultergelenk ist vielmehr allein in seinem Wortsinn, nämlich als bewegliche Verbindung zwischen Schulterblatt und Oberarmknochen, zu verstehen. Da die Funktionalität in diesem Bereich des eigentlichen Schultergelenks unstreitig aufgehoben war, wurde die Unfallversicherung verurteilt, einen vollen Armwert – also 70% Invalidität – abzurechnen, so dass die Versicherung verurteilt wurde, eine weitere Invaliditätssumme in Höhe von 63.912,50 € an die Klägerin zu zahlen.

 

 

Anmerkung Rechtsanwalt Büchner

 

Bekanntlich müssen Unfallversicherungen seit der Entscheidung des BGH v. 24.05.2006 bei einem funktionsunfähigen Schultergelenk eine Invaliditätsentschädigung nach einem vollen Armwert, d.h. 70% nach Gliedertaxe abrechnen. Diese Rechtsprechung gilt nach den Urteilen des BGH vom 17.01.2001 auch für das Fußgelenk und für das Handgelenk BGH v. 09.07.2003.

 

Unsere Erfahrung ist es seit Existenz der o.g. BGH-Urteile, dass Versicherer diese Rechtsprechung schlichtweg ignorieren und nach wie vor nach den alten Begutachtungsprinzipien abrechnen, nach denen z.B. eine versteifte Schulter korrekt mit 4/10 Armwert abgerechnet werden konnte (gleiches gilt für Fuß und Hand). Hier kommt ihnen entgegen, dass die von ihnen beauftragten Gutachter die Rechtsprechung des BGH nicht kennen (und auch nicht kennen müssen) und diese insofern nach den althergebrachten Begutachtungsempfehlungen bewerten. Da die Versicherungen es dann vermeiden, ihr Wissen um die vom BGH geforderte anderweitige Bewertung anzuwenden und sich vielmehr auf die Aussagen der Gutachter zurückziehen, gelingt es in vielen Fällen, falsche Abrechnungen an die Versicherten zu bringen, ohne dass diese Argwohn hegen.

 

Im vorliegenden Fall, hatte sich die Versicherungsnehmerin anwaltlich vertreten lassen, so dass es der Unfallversicherung nicht gelungen war, die Gelenkrechtsprechung des BGH einfach zu übersehen. Im Prozess versuchte die Unfallversicherung dann, über eine Erweiterung der Definition des Schultergelenks eine andere Bewertung des Falles zu erreichen. Wenn das Gericht der Argumentation der Versicherung gefolgt wäre und auch das Schulterblatt oder auch gleich den ganzen Schultergürtel bis hin zum Schlüsselbein als „Schultegelenk“ angesehen hätte, wäre es u.U. zu einer grundlegend neuen Bewertung dieser Frage gekommen. Diesen Weg hat das OLG Koblenz den Unfallversicherungen jetzt verbaut, so dass für die Versicherungsnehmer alles beim Alten bleibt; vorausgesetzt natürlich, dass die geschilderte Problematik überhaupt erkannt wird.

 

Aus gegebenem Anlass auch noch ein Wort zu den Unfallversicherungsbedingungen (AUB). Voraussetzung für die Anwendung der Gelenkrechtsprechung des BGH ist, dass in der Gliedertaxe der dem Vertrag zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen die Formulierung „Arm im Schultergelenk“ (bzw. „Fuß im Fußgelenk“ oder „Hand im Handgelenk“) zugrunde liegt. Dies ist in der Mehrzahl der aktuell auf dem Markt befindlichen Verträge noch der Fall, wenngleich sich die Unfallversicherungen, als Reaktion auf die o.g. Urteile, seit mehreren Jahren intensiv bemühen, neue Bedingungen in die Verträge zu bekommen, in denen nicht mehr die Formulierungen „Arm im Schultergelenk“, „Fuß im Fußgelenk“ bzw. „Hand im Handgelenk“ enthalten sind, sondern vielmehr nur noch „Arm“, „Fuß“ und „Hand“. Wenn diese neuen Bedingungen dem Vertrag zugrunde liegen, greift die Gelenkrechtsprechung des BGH nicht.

Wir weisen unser Mandanten immer wieder darauf hin, dass diese neuen Bedingungen keinesfalls durch bloßes Zuschicken durch den Versicherer per Post, sondern allein durch eine Vertragsänderung, welcher der Versicherungsnehmer ausdrücklich zustimmen muss, in den Vertrag einbezogen werden. Vielfach erleben wir, dass uns Mandanten schildern, dass Versicherungsagenten mit Angeboten zum Abschluss einer neuen Unfallversicherung aufwarten, welche angeblich die gleichen Konditionen aber eine höhere Versicherungssumme enthalten sollen. Derartige „Angebote“ zum Abschluss eines neuen Vertrages sollten genau geprüft werden, wenn die Vertragsänderung bereits geschehen ist, kann es sich um eine Beratungspflichtverletzung handeln, für welche der Versicherer ggf. ebenfalls haftbar gemacht werden kann.

 

Beauftragung

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Vekehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!)

Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Unfallversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung des Unfallschadens liegen)

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

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