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Weite Teile der Straßenverkehrsordnung (StVO) möglicherweise unwirksam
5.5.2010 : Verkehrsrecht
Der schwerwiegende Formfehler, der zunächst (nur) zur Nichtigkeit der sog. Schilderwaldnovelle führte, betrifft unter Umständen weite Teile der Straßenverkehrsordnung. Außer bei der Schilderwaldnovelle wurde nämlich auch bei vielen weiteren Verordnungen gegen das sogenannte Zitiergebot verstoßen. Das Zitiergebot bedeutet, dass die Ministerien auf diejenigen Gesetze (zwingend) hinweisen müssen, auf welche eine neue Verordnung rechtlich gestützt wird. Unterlassen sie dies, so ist das Gesetz grundsätzlich unwirksam. Durch das Versäumnis der Verordnungsgeber, diese Gesetze zu zitieren, könnten somit weite Teile der Straßenverkehrsordnung möglicherweise als ungültig anzusehen sein. Angeblich sollen bis zu 14 weitere Gesetzesänderungen (u.a. die Rußpartikelverordnung) betroffen sein, weil auch dort das Zitiergebot nicht in ausreichendem Maße beachtet wurde. Wollen die Behörden bei vermeintlichen Verkehrsverstößen Ihre Bußgeldbescheide auf derartige Verordnungen stützen, so dürfte dies wiederum rechtwidrig sein. Deshalb wird in jedem Einzelfall zu prüfen sein, in wie weit die Rechtsgrundlage der Maßnahme den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Anmerkung von Rechtsanwalt Wegner: Unserer Ansicht nach lohnt es sich stets Bußgeldbescheide, jedenfalls dann wenn eine Eintragung ins Flensburger Verkehrszentralregister droht, auf deren Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. In der jetzigen Situation kann diese Empfehlung nur uneingeschränkte Richtigkeit haben. Kosten/ Verfahren Sobald Sie ein Schreiben der Bußgeldstelle erhalten, in dem Ihnen der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit unterbreitet wird, sollten Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Auch wenn es sich lediglich um eine sogenannte Anhörung handelt, ist zu beraten, wie man damit umgeht und welche Verfahrensschritte einzuleiten sind. Sollten Sie unser Büro mit Ihrer Sache betrauen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir arbeiten bundesweit und Sie können uns Ihre Unterlagen auch ohne vorherige Terminvereinbarung jederzeit zuschicken, faxen oder mailen. Der zuständige Anwalt wird sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird die Kostenabwicklung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung über unser Büro getätigt. Eine vorherige Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich. Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit, die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner RA Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 30 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
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