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Rechtsschutzversicherung

Mithaftung zu 25% wegen verbotswidrigen Parkens gegenüber einer Betriebsausfahrt

15.10.2003 : weitere Rechtsgebiete - Straßenverkehrszivilrecht

AG Witten, Urteil vom 28.11.2002

 

Das verbotswidrige Parken in einer Halteverbotszone gem. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StVO gegenüber der Ausfahrt eines Firmengeländes löst eine Mithaftung bei der Beschädigung des verbotswidrig parkenden Kfz durch ein das Betriebsgelände verlassendes Fahrzeug (hier: Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr) aus.

 

Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen durch die Haftpflichtversicherung der Gegenseite, kommt es regelmäßig zu Problemen, wenn dem Anspruchsteller in irgend einer Weise der Vorwurf des verbotswidrigen Haltens oder Parkens gemacht werden kann.

 

Die Haftpflichtversicherer versuchen dann im Regelfall, dem Anspruchsteller – den i.d.R. am Unfall gar kein Verschulden trifft – eine Mithaftungsquote aus der Betriebsgefahr von 25% zuzuschreiben. Meist beruft sich der Versicherer dann auf die angebliche gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte und zitiert eine Reihe von Urteilen, die bei genauerem Hinsehen jedoch oft nicht einschlägig sind.

 

Die Rechtsprechung gibt dem verbotswidrig haltenden oder parkenden Verkehrsteilnehmer nämlich nur dann eine Mitschuld, wenn eine konkrete Behinderung des Verkehrs vorliegt (so auch im hier vorgestellten Urteil). Allein aus der Tatsache des verbotswidrigen Haltens oder Parkens ergibt sich kein Anlass, eine Mithaftungsquote zu akzeptieren.

 

 

Kosten/ Verfahren

Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt.

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen.

Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

 

Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 23 00 33 44

Fax: 030/ 23 00 42 3ß

info@ra-buechner.de

 

 

 

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