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Rechtsschutzversicherung

OLG München: Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

5.5.2010 : Agenten- und Maklerrecht

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht München vom 10.06.2009 (Az.: 7 U 4522/08) gelten die „Grundsätze Leben“ auch für dynamische Rentenversicherungen; ein Auskunftsanspruch besteht gemäß § 242 BGB zur Darlegung der Voraussetzung dieser „Grundsätze“; allerdings besteht kein Ausgleichsanspruch für die von sog. unechten Untervertretern vermittelte Verträge nach den „Grundsätzen Leben“

 

Das OLG München hat in seinem Urteil entschieden, dass ein Versicherungsvertreter zur Darlegung der Voraussetzungen der vertraglich vereinbarten „Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs“ eine Auskunft nach § 242 BGB vom Versicherungsunternehmen verlangen kann, sofern er in entschuldbarer Weise über das konkrete Bestehen sowie den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und das Versicherungsunternehmen die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsvertreter seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt und sämtliche Unterlagen, insbesondere diejenigen zu den von ihm vermittelten Verträgen angelegten Akten vollständig herausgegeben hat und er allein anhand der ihm noch verbliebenen Provisionsabrechnungen weder die Lebensversicherungssummen, noch die Erhöhung der Lebensversicherungen selbst ermitteln kann.

 

Dieser Auskunftsanspruch besteht allerdings nicht hinsichtlich solcher dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge, welche von sog. unechten Untervertretern vermittelt worden sind, die dem Vertreter lediglich organisatorisch unterstellt waren und für deren Vermittlungserfolge er nur eine Differenzprovision erhalten hat. 

 

Die Verjährung des Auskunftsanspruchs beginnt mit dem Zeitpunkt dessen Durchsetzbarkeit. Dieser Zeitpunkt ist die Fälligkeit des Handelsvertreterausgleichsanspruchs, welche regelmäßig mit der Beendigung des Vertriebsvertrages eintritt. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährung für den Ausgleichsanspruch mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und der Versicherungsvertreter von der Entstehung des Anspruchs Kenntnis erlangt.

 

Die Geltendmachung der Ausgleichsforderung nach § 89 b HGB ist an keine bestimmte Form gebunden. Dieser muss aber hinreichend deutlich eingefordert werden, ohne dass die Vorschrift des § 89 b HGB genannt zu werden brauche. Eine Bezifferung der Ausgleichsforderung muss zunächst nicht erfolgen.

Dynamische Rentenversicherungen sind nach dem Urteil vom Geltungsbereich der „Grundsätze Leben“ mit umfasst, auch wenn sie wörtlich in diesen Grundsätzen nicht erwähnt werden. Dynamische Lebensversicherungen im Sinne der „Grundsätze“ sind Lebensversicherungen, deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder aufgrund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsähen (sog. Dynamik).

 

Anmerkung Rechtsanwalt Büchner:

 

Die Ermittlung der Höhe des konkreten Ausgleichsanspruches bereitet in der Praxis nicht unerhebliche Probleme. Da das Handelsgesetzbuch (HGB) keine  konkreten Bestimmungen für die Errechnung enthält, wurden seitens hierzu berufener Stellen sog. „Grundsätze“ erarbeitet um eine Berechnung einheitlich gestalten zu können. Diese Grundsätze gelten mittlerweile als sog.  Handelsbrauch und finden in der gesamten Versicherungswirtschaft Anwendung. Soweit so gut. Das zitierte Urteil zeigt einmal mehr den Unterschied zwischen Theorie und Praxis insoweit, als es immer wieder – trotz der „Grundsätze“ zu Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruches kommt. Bemerkenswert sowie hilfreich ist das Urteil, da es, man möchte sagen endlich, einen konkret gefassten Auskunftsanspruch zugunsten des Anspruchsberechtigten feststellt sowie die „Grundsätze Leben“ gleichfalls und folgerichtig auch für (dynamische) Rentenversicherungen für anwendbar erklärt.

 

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Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Vekehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!)

Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Unfallversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung des Unfallschadens liegen)

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

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Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!


 

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