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Rechtsschutzversicherung

Wann hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung des Entgelt einer Markengebundenen Werkstatt?

27.1.2010 : Verkehrsrecht - Haftungsrecht

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az: VI ZR 53/09) haben Autofahrer nach einem Unfall grundsätzlich dann Anspruch auf eine Unfall-Reparatur ihres beschädigten Fahrzeuges in einer Markenwerkstatt, wenn das Fahrzeug ein gewisses Alter noch nicht überschritten hat.

Nach dem o.g. Urteil ist es dem Eigentümer eines neuwertigen, maximal drei Jahre alten Autos nicht zumutbar, sich vom Versicherer auf eine andere als eine Marken-Werkstatt verweisen zu lassen, da diese ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten Schwierigkeiten bereiten könnte. Konkret bedeutet das, dass Autofahrer nach einem Unfall ihren Wagen grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen dürfen. Der Autoversicherer des Unfallverursachers darf den geschädigten Fahrer allenfalls bei einem mehr als drei Jahre alten Auto auf eine günstigere Werkstatt verweisen. Doch auch in diesem Fall muss der Versicherer im Zweifel beweisen, dass die Werkstatt in technischer Hinsicht genau den selben Qualitätsstandard aufweist wie eine Markenwerkstatt.

Dem Urteil zufolge kann der Fahrer eines älteren Fahrzeugs im Einzelfall die Reparatur in einer Markenwerkstatt auch dann durchsetzen, wenn er seinen Wagen bisher immer dorthin zur Wartung und Reparatur gebracht hatte.

Anmerkung von RA Wegner

Das Urteil des BGH bestätigt dessen Rechtsprechung aus dem so genannten „Porsche-Urteil“ aus dem Jahre 2003 und präzisiert dieses. Damals hatten die Bundesrichter die Abrechnung auf der Grundlage der höheren Stundensätze in der Markenwerkstatt grundsätzlich für zulässig und durchsetzbar erklärt. Die Richter hatten ihre Entscheidung jedoch dahingehend eingeschränkt, dass dem Unfallgeschädigten  nicht mühelos die Reparatur in einer günstigeren und technisch gleichwertigen Werkstatt zumutbar sein dürfe.

Verfahren

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat - bei geklärter Schuldfrage - prinzipiell der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.

Sie brauchen insofern Ihre Rechtsschutzversicherung nur dann in Aspruch zu nehmen, wenn sich im Ergebnis ein Verschulden der Gegenseite nicht voll nachweisen läßt.

Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Sollten Sie die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme selbst vornehmen oder bereits vorgenommen haben, bedenken Sie bitte, daß Sie nach den zugrunde liegenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen das Recht auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwaltes haben und Ihnen  der Rechtsschutzversicherer diesbezüglich allenfalls eine Empfehlung aussprechen darf!

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlngen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden u.U. allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer mit diesem Büro ein Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Anwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Versicherung abzurechnen.

Noch einmal; Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag sichert Ihnen das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zu! Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen!

 

Ansprechpartner Straßenverkehrszivilrecht

Rechtsanwalt  Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Tel.: 030/ 40 20 33 90

Fax: 030/ 23 00 42 30

E-mail: info@ra-buechner.de

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