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Amtsgericht Dillenburg: Lasermessung im PoliScan speed - Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen nicht!

19.11.2009 : Verkehrsrecht - Geschwindigkeitsmessung - Lasermessverfahren

In einem Beschluss vom 2. Oktober 2009 hat das Amtsgericht Dillenburg dem Einspruch der Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid, welcher aufgrund einer Lasermessung durch das Messgerät PoliScan speed der Firma Vitronic ergangen war, abgeholfen und die Betroffene freigesprochen.

 

Zur Überzeugung des Gerichts bestanden Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScan-Speed - Messergebnisses deshalb, weil das PoliScan-Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es darüber hinaus keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Wegner

 

Die Entscheidung des Amtsgerichts Dillenburg setzt sich erstmals mit den ungelösten Problemen, welche das Poliscan speed Messverfahren aufwirft auseinander und stellt klar, dass es einem rechtsstaatlichen Verfahren entgegenläuft, diese schlichtweg zu ignorieren und auf die Zulassung des Gerätes durch das Technische Aufsichtsamt zu verweisen.

 

Das im Jahre 2008 eingeführte Messgerät der Herstellerfirma Vitronic basiert auf einem Lasermessverfahren wird aktuell von vielen Kommunen im großen Stile angeschafft, in dem Glauben, die „Wunderwaffe“ beim Abkassieren der Autofahrer gefunden zu haben, gegen die auch alle Einsprüche und Gerichtsverfahren der Betroffenen zwecklos sind. Bisher gab es, bis auf eine Einstellung eines Verfahrens durch das AG Mannheim im Jahre 2008 (ohne Begründung), keine gerichtlichen Entscheidungen zu diesem Messverfahren, welche zugunsten betroffener Autofahrer Recht gesprochen haben. Nach der vorliegenden Entscheidung des AG Dillenburg besteht nunmehr Hoffnung, dass die Ordnungsämter nicht mehr blind auf das gar zu reibungslose Funktionieren ihrer Goldesel vertrauen dürfen. Wir bleiben jedenfalls weiter am Ball und raten jedem Autofahrer, gegen Bescheide, die aufgrund einer PoliScan Speed – Messung ergangen sind Einspruch zu erheben und ins Verfahren zu gehen!

 

 

Kosten/ Verfahren

 

 Sobald Sie ein Schreiben der Bußgeldstelle erhalten, in dem Ihnen der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit unterbreitet wird, sollten Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Auch wenn es sich lediglich um eine sogenannte Anhörung handelt, ist zu beraten, wie man damit umgeht und welche Verfahrensschritte einzuleiten sind.

 

Sollten Sie unser Büro mit Ihrer Sache betrauen wollen, stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Wir arbeiten bundesweit und Sie können uns Ihre Unterlagen auch ohne vorherige Terminvereinbarung jederzeit zuschicken, faxen oder mailen. Der zuständige Anwalt wird sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird die Kostenabwicklung direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung über unser Büro getätigt. Eine vorherige Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit, die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

Ansprechpartner

RA Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

 

Büchner Rechtsanwälte

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 40 30 33 90

Fax: 030/ 23 00 42 30

info@ra-buechner.de

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