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Unzulässigkeit automatisierter Videoüberwachung durch VKS 3.0
1.10.2009 : Verkehrsrecht - Geschwindigkeitsmessung
Das Bundesverfassunggericht hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08) festgestellt, dass eine automatisierte Videoüberwachung, wie sie seitens der Behörden gern zur Feststellung von Abstandsunterschreitungen wie auch zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen von Autobahnbrücken durchgeführt wird, einen Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung des Kraftfahrers darstellt. Daher bedarf diese Maßnahme einer entsprechenden gesetzlichen Eingriffsermächtigung seitens des parlamentarischen Gesetzgebers. Anmerkung von RA Wegner: Die Entscheidung des BVerfG kam überraschend und zeigt einmal mehr, dass keineswegs alles, was seit Jahren von der Staatsgewalt praktiziert wird, auch rechtlich zulässig ist. Deshalb unser Rat: Nutzen Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten und lassen behördliche Entscheidungen juristisch auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro, als kostenfreier Service, für Sie getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner RA Olaf Wegner Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 30 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
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