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Rechtsschutzversicherung

OLG Hamm: Keine Rückforderung der Invaliditätsleistung durch die Unfallversicherung, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die frühere Einschätzung des Gutachters und damit die Invaliditätsentschädigung zu hoch war

18.8.2009 : Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 11.4.2008 (I-20 U 185/05)

 

Hat die Versicherung den Grad der voraussichtlich dauernden Invalidität zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall festgestellt und entsprechend geleistet und enthalten die Versicherungsbedingungen eine Nachbemessungsregel wie etwa § 11 IV AUB 88, so setzt ein Rückforderungsanspruch der Unfallleistung nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall nicht nur voraus, dass bei richtiger Beurteilung nach damaligem Erkenntnisstand (ex ante) die damals getroffene Einschätzung zu hoch war. Der Anspruch besteht vielmehr auch nur insoweit, wie sich die damalige Einschätzung nunmehr - bezogen auf den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall - tatsächlich als zu hoch erweist.

 

 

Anmerkung Rechtsanwalt Büchner

 

Das Thema der Rückforderung gewährter Invaliditätsleistung ist eine Problematik, welche im Bereich der privaten Unfallversicherung nicht selten an uns herangetragen wird.

Bemerkenswert dabei ist, dass es sich in der Masse der Fälle jedoch immer nur um behauptete Rückforderungsansprüche der Unfallversicherungen handelt, auf welche diese jedoch bereit sind, zu verzichten, wenn die Versicherungsnehmer ihrerseits die Regulierung des Invaliditätsschadens als abgeschlossen ansehen.

 

Eine andere Situation ist die, dass Versicherer einen Invaliditätsschaden begutachten lassen und diesen auch entschädigen, jedoch in diesem Zusammenhang gleichzeitig den Versicherungsnehmer dazu nötigen auf sein bedingungsgemäßes Recht, den Sachverhalt innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Unfall nachbegutachten zu lassen, zu verzichten. Dies geschieht meist in den Fällen, in denen die Sachbearbeiter der Privaten Unfallversicherung erkennen, dass sich innerhalb der kommenden Jahre durchaus Verschlimmerungen des Invaliditätsschadens einstellen können, welche dann wieder mit einer neuen Bewertung und voraussichtlich mit einer höheren Invaliditätsentschädigung verbunden sind.

 

Um den Versicherungsnehmer dazu zu bringen, von einer Nachbegutachtung Abstand zu nehmen, wird dann gern die Drohung der möglichen späteren Rückforderung in den Raum gestellt und darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass ein künftiger Gutachter den Schaden anders bewertet, man von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch machen werde.

 

Vorsichtige Versicherungsnehmer werden sich – von derartigen Ankündigungen beeindruckt – sehr genau überlegen, die Bewertung des Unfalls ihrerseits weiter offen zu halten und geneigt sein, das Angebot einer sofortigen, abschließenden Regulierung anzunehmen. Von diesem Schritt können wir – zumindest ohne vorherige anwaltliche Prüfung – nur abraten, nicht selten enthebt sich der Versicherungsnehmer in dieser Situation eines großen Teils seiner Ansprüche.

 

Aus unserer anwaltlichen Sicht muss das Risiko, dass es ein Versicherer auf einen Rückforderungsprozess tatsächlich ankommen lässt, als außerordentlich gering angesehen werden. In unserer Kanzlei werden jedes Jahr mehrere Hundert Mandate in der Privaten Unfallversicherung betreut. Dabei werden hin und wieder Rückforderungen angedroht bzw. auch beziffert. Jedoch ist in unserer Praxis bisher kein einziger Fall bekannt geworden, dass eine Private Unfallversicherung, eine behauptete Rückforderung tatsächlich auch eingeklagt hätte; zu groß sind offenbar die Unwägbarkeiten eines derartigen Rückforderungsprozesses.

 

Wie die vorgestellte Entscheidung des OLG Hamm zeigt, hatte ein Versicherungsunternehmen tatsächlich einen Rückforderungsprozess angestellt, ist jedoch mit seiner Forderung erwartungsgemäß abgewiesen worden. Das Gericht hat die klagende Unfallversicherung im Urteil darauf hingewiesen, dass es für eine Rückforderung nicht ausreichend ist, wenn in einer späteren Begutachtung vielleicht eine andere Bewertung des Unfalls vorgenommen wird. Es muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, dass der Gutachter, welcher die vorherige – angeblich zu großzügige - Bewertung abgegeben hat, aus damaliger Sicht (ex ante) falsch gelegen hat. Dieses nachzuweisen, gelingt regelmäßig nicht. Gutachter, welche im Rückforderungsprozess zur Frage der korrekten Bewertung des Unfallschadens befragt würden, könnten vielleicht aus aktueller Sicht befinden, dass die frühere Bewertung des Unfallschadens zu hoch war, werden sich jedoch nicht soweit einlassen, dass sie die damalige Sicht eines Kollegen – die aus der frühren Sachlage i.d.R. durchaus ihre Berechtigung hatte – als falsch darstellen und mit dieser Meinung im Zweifel auch das Gericht überzeugen.

 

Es soll an dieser Stelle nicht behauptet werden, dass keine Konstellation denkbar ist, in der eine Rückforderung einer Unfallversicherung nicht berechtigt wäre; jedoch ist in unserer Praxis noch kein derartiger Fall aufgetreten. Wir können in dieser Situation insofern nur dazu raten, sich nicht auf eine abschließende Regulierung einzulassen und bei „Angeboten“ jeder Art den Anwalt des Vertrauens zu konsultieren.

 

Beauftragung

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Verkehrs- oder Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. (Die Beratung im Zusammenhang mit der Regulierung durch die eigene Priv. Unfallversicherung nach einem Vekehrsunfall, wäre aber auch vom Spartenrechtsschutz Verkehr umfasst!)

Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Unfallversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung ganz sicher aber in eine abweichenden Bewertung des Unfallschadens liegen)

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat

(Personen)-Versicherungsrecht:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Rechtsanwalt Stefan Zeitler

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

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