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Zusatzversorgung Technische Intelligenz: Zugehörigkeit zu den volkseigenen Produktionsbetrieben, erneut Revision am Bundessozialgericht anhängig

14.4.2004 : Intelligenzrente DDR

 

 

Vorinstanz LSG Chemnitz L 4 RA 158/02

Zur Frage der Zugehörigkeit zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens (hier: VEB DEWAG Leipzig).

Das Bundessozialgericht hat unterdessen zwar mehrfach entschieden, daß in das Zusatzversorgungssystem Nr.1 (Technische Intelligenz) nur Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens einbezogen werden dürfen. Die Frage, welche Betriebe der ehemaligen DDR-Wirtschaft, als Produktionsbetriebe zu qualifizieren sind, muß jedoch regelmäßig  individuell am konkreten Einzelfall beurteilt werden.

Diese weiterhin hochaktuelle Problematik, an der sich die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (Technische Intelligenz) für zahlreiche Ingenieure der ehemaligen DDR entscheidet, beschäftigt das Bundessozialgericht derzeit in fünf  ahängigen Verfahren.

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