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BSG: Die Nichtbeachtung des Auswahlrechts des Betroffenen in Bezug auf die Gutachterauswahl führt zu einem Beweisverwertungsverbot des Gutachtens.
5.2.2008 : Gesetzliche Unfallversicherung
Bundessozialgericht - B 2 U 8/07 R - Urteil vom 05.02.2008 Nach § 200 Abs. 2 SGB VII gilt, dass vor Erteilung eines Gutachtenauftrages der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen soll; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Die beklagte Berufsgenossenschaft hatte im Antragsverfahren auf Anerkennung der Folgen eines Arbeitsunfalls das Auswahlrecht des Verletzten im Rahmen der Begutachtung mißachtet. Im Ergebnis sind die Wertungen dieses Gutachtens in Folgegutachten eingeflossen, auf denen wiederum das vom Kläger angegriffene Urteil beruhte. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts im Ergebnis aufgehoben, weil ihm ein Verfahrensmangel zugrunde liegt (§ 170 Abs. 2, § 162 SGG). Dieser besteht in der Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbotes, was zu einer mangelhaften Tatsachenfeststellung wegen der Berücksichtigung unzulässiger Beweismittel geführt hat Anmerkung RA Büchner Das vorgestellte Urteil des BSG stellt erneut die Bedeutung heraus, welche dem Mitspracherecht des Versicherten im Rahmen der Gutachterauswahl durch den Gesetzgeber in § 200 Abs. 2 SGB VII eingeräumt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Betroffene jedoch nicht allein ein Wahlrecht in Bezug auf drei von der Berufsgenossenschaft vorgestellte Gutachter hat, sondern vielmehr auch einen eigenen Vorschlag einbringen kann, welchen die Berufsgenossenschaft im Zweifel sorgfältig prüfen und bei Ablehnung diese entsprechend begründen muss. Bei der Entscheidung, welchem Gutachter im Zweifel der Vorzug zu geben ist, wird der Versicherte von der Berufsgenossenschaft natürlich allein gelassen. Ebenso schwierig ist es, ggf. einen eigenen Vorschlag für einen Gutachter gegenüber der BG zu unterbreiten, welcher i.E. dort auch akzeptiert wird, weil er über die notwendige Qualifikation bei der Beurteilung nach den Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung verfügt. Zu beachten ist, dass die erfolgreiche Benennung eines Gutachters bereits im Antrags- und Widerspruchsverfahren, welchen die Gegenseite auch akzeptieren muss, einen nicht zu unterschätzenden Vorteil darstellt, da dieses Gutachten – auch wenn es i.E. von der BG nicht akzeptiert wird –im gesamten weiteren Verfahren „präsent“ ist und sich die BG damit auch immer auseinanderzusetzen hat. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen! Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können geringe Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Sollte eine derartige Situation in Ihrem Rechtsstreit entstehen, machen wir Ihnen ein akzeptables Angebot. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat gesetzl. Unfallversicherung Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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