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Rechtsschutzversicherung

Oft vergessen: Der Haushaltsführungsschaden

11.2.2009 : weitere Rechtsgebiete - Straßenverkehrszivilrecht

 

Der Haushaltsführungsschaden ist der Schaden, der dadurch entsteht, dass jemand seinen eigenen Haushalt oder den seiner Familie nur noch teilweise oder gar nicht mehr selbst führen, also die Hausarbeit nicht mehr, oder nur mit erheblichem zeitlichen Mehraufwand,  erledigen kann. In der Regel wird dieser Umstand auf einer Körperverletzung beruhen. Der Begriff taucht daher insbesondere im Schadensersatzrecht bei Straßenverkehrsunfällen auf.

 

In dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden konnte, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen. Der Anspruch besteht aber auch dann, wenn der Geschädigte seinen Haushalt trotz der Einschränkungen selbst weiterführt, ohne eine Ersatzkraft hierfür einzustellen, oder sich von Haushaltsnahen Personen dabei helfen lässt.. In diesen Falle, wie auch in dem Falle, dass der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, besteht ein Anspruch in Höhe der Kosten, die entstanden wäre, wenn eine Ersatzkraft für die Haushaltsführung hätte bezahlt werden müssen. Soweit es nur um die unfallbedingten Mehrbelastungen in Bezug auf die Führung des eigenen Haushaltes geht, also Dritte – zumeist im  Haushalt lebende Kinder -,  nicht betroffen sind, spricht man von den sog. vermehrten Bedürfnissen.

 

Tipp von RA Wegner: 

Achten Sie unbedingt darauf, dass diese, oft vernachlässigte, Schadenposition in der Schadensberechnung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung auftaucht. Desweiteren ist darauf zu achten, dass dieser Schaden nach der gängigen Methode richtig berechnet wurde. Je nach Dauer und Intensität der Beeinträchtigung können hier recht schnell einige tausend Euro zusammenkommen.

 

Weitergehende Informationen finden Sie unter:

 

http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,jzozpj839clrbfz5~cm.asp

 

 

Verfahren

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat - bei geklärter Schuldfrage - prinzipiell der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.

Sie brauchen insofern Ihre Rechtsschutzversicherung nur dann in Aspruch zu nehmen, wenn sich im Ergebnis ein Verschulden der Gegenseite nicht voll nachweisen läßt.

Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Sollten Sie die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme selbst vornehmen oder bereits vorgenommen haben, bedenken Sie bitte, daß Sie nach den zugrunde liegenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen das Recht auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwaltes haben und Ihnen  der Rechtsschutzversicherer diesbezüglich allenfalls eine Empfehlung aussprechen darf!

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlngen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden u.U. allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer mit diesem Büro ein Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Anwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Versicherung abzurechnen.

Noch einmal; Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag sichert Ihnen das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zu! Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen!

 

Ansprechpartner Straßenverkehrszivilrecht

Rechtsanwalt  Olaf Wegner

Tel.: 030/ 40 20 33 90

Fax: 030/ 23 00 42 30

E-mail: info@ra-buechner.de

 

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