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Rechtsschutzversicherung

Gerechtfertigte Mietwagenkosten

10.2.2009 : weitere Rechtsgebiete - Straßenverkehrszivilrecht

Die Frage, in welcher Höhe der Geschädigte die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug ersetzt verlangen kann, ist und war Gegenstand zahlreicher Zivilprozesse.  Hierbei ist zu beachten, dass der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich den kostengünstigeren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Das bedeutet, das er von mehreren erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den jeweils günstigsten Preis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte híngegen zu einem sog. "Unfallersatztarif" an, welcher gegenüber dem Normaltarif wesentlich teurer ist, kann er für diesen Mehraufwand nur Ersatz verlangen, wenn er darlegen und beweisen kann, dass entweder unfallbspezifische Mehrleistungen die Preiserhöhung rechtfertigen, oder aber dem Geschädigten in der konkreten Situatuion ein günstigerer Tarif faktisch nicht zugänglich gewesen ist.

 

Anmerkung von RA Wegner:

Lassen Sie sich von dem Begriff "Unfallersatztarif" nicht in die Irre führen. Oftmalls handelt es sich bei diesen Tarifen gerade um die teureren Mietwagentarife. Fragen Sie daher stets nach dem Normaltarif. Denken Sie daran, dass Sie die Kosten letztlich nicht selbst tragen wollen, sondern ein Dritter dafür aufkommen soll. Hier greift somit das sog. Gebot der Schadenminderungspflicht.

 

Verfahren

Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat - bei geklärter Schuldfrage - prinzipiell der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.

Sie brauchen insofern Ihre Rechtsschutzversicherung nur dann in Aspruch zu nehmen, wenn sich im Ergebnis ein Verschulden der Gegenseite nicht voll nachweisen läßt.

Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt. Sollten Sie die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung auf Kostenübernahme selbst vornehmen oder bereits vorgenommen haben, bedenken Sie bitte, daß Sie nach den zugrunde liegenden Rechtsschutzversicherungsbedingungen das Recht auf die freie Wahl Ihres Rechtsanwaltes haben und Ihnen  der Rechtsschutzversicherer diesbezüglich allenfalls eine Empfehlung aussprechen darf!

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlngen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden u.U. allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer mit diesem Büro ein Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Anwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Versicherung abzurechnen.

Noch einmal; Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag sichert Ihnen das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zu! Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen!

 

Ansprechpartner Straßenverkehrszivilrecht

Rechtsanwalt  Olaf Wegner

Tel.: 030/ 40 20 33 90 

Fax: 030/ 23 00 42 30

E-mail: wegner@ra-buechner.de

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