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Gesetzgeber untersagt entgültig sog. „Führerscheintourismus“
10.2.2009 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht
Ab dem 19.01.2009 ausgestellte ausländische Führerscheine werden nach der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Deutschland hat nämlich mit seiner neuen Fahrerlaubnisverordnung die sog. dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG umgesetzt. Damit wird der bisher geltende Grundsatz, dass von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine ausnahmslos anerkannt werden, abgeändert. Eine nach dem 19. Januar 2009 ausgestellte ausländische EU/EWR Fahrerlaubnis wird gemäß Art. 11 Abs. 4 der dritten Führerscheinrichtlinie künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt werden, wenn ihrem Inhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer oder wiederholter Verkehrsverstöße, wie etwa Alkohol- oder Drogenmissbrauch, entzogen wurde. Die Behörden dürfen Autofahrern auch einen EU-Führerschein entziehen, wenn darin ein ausländischer Scheinwohnsitz eingetragen ist. Gleichzeitig erkennt die Richtlinie damit faktisch wohl alle ausländischen Führerscheine an, die bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen ausgestellt wurden. Anmerkung von RA Wegner: Wem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, der sollte recht frühzeitig auf deren Wiedererlangung konsequent hinarbeiten. Hierzu gehört unabdingbar, sich zeitnah Rat diesbezüglich einzuholen, da die Chancen ansonsten, jedenfalls im ersten (kostenintensiven) Anlauf, gleich bei Null liegen dürften. Kosten/ Verfahren Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro, als kostenfreier Service, für Sie getätigt. Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen. Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären! Ansprechpartner Rechtsanwalt Verkehrsrecht Rechtsanwalt Olaf Wegner Büchner Rechtsanwälte Budapester Str. 43, 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 info@ra-buechner.de
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