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OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat Urteil v. 15.11.2007; Az.:19 U 57/07: Deckungsausschluss in der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bei behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung

7.1.2009 : Personenversicherungsrecht

Deckungsausschluss in der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung bei behandlungsbedürftiger psychischer Erkrankung                 

 

           

Die Klausel, nach der der Versicherer nicht leistet "bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung", ist wirksam.

 

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht lediglich den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Insoweit lassen sich die für den Leistungsausschluss in der Unfallversicherung herangezogenen Argumente ohne weiteres auch für die Fälle der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung heranziehen. Das Interesse des Versicherers, nur bei objektiv fassbaren, möglichst unproblematisch zu diagnostizierenden Erkrankungen leisten zu müssen, dient der auch den Versicherungsnehmern zu Gute kommenden zuverlässigen Tarifkalkulation und gewährleistet eine - mit vertretbarem Aufwand und zeitnah zu treffende - Entscheidung über die Versicherungsleistungen. Bei Einbeziehung auch psychischer Erkrankungen, die schwer oder jedenfalls aufwendig zu verifizieren sind, weil es häufig an objektiv feststellbaren Parametern fehlt, ließe sich eine möglichst günstige Tarifkalkulation, die gerade für den Bereich der Restschuldversicherung für die Versicherungsnehmer von besonderer Bedeutung sein dürfte, nicht gewährleisten.

 

Anmerkung:

Das vorliegende Urteil ist insoweit bemerkenswert, als das die Karlsruher Richter den vertragsgemäßen Ausschluss der Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung weder als überraschend noch als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers ansehen.

Die Klausel ist nach der Urteilsbegründung der Richter schon deshalb nicht objektiv ungewöhnlich, weil sie in anderen Versicherungszweigen - etwa der Unfallversicherung - seit geraumer Zeit angewendet wird - und vom BGH dort bereits als zulässig bestätigt wurde.

Allerdings bezieht sich das zitierte Urteil nur auf die Fälle, wo die Arbeitsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung im Rahmen eines anderen Versicherungsvertrages (z.B. einer Restschuldversicherung) abgeschlossen wurde. Bei eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen ist ein Deckungsausschluss bei psychischen Erkrankungen schon vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 2 VVG nicht zulässig. Denn dieser sieht eine Leistungspflicht des Versicherers bei Berufsunfähigkeit infolge "Krankheit" - also sowohl physischer als auch psychischer Natur - vor.

 

Unsere Empfehlung:

Da derartige Annex- Versicherungen, wie etwa die Kreditausfallversicherung, die Restschuldversicherung oder die Arbeitslosenversicherung ohne eine Gesundheitsprüfung angeboten werden, und die Kalkulation, d.h. die Gewinnspanne der Versicherer, sehr knapp bemessen ist, neigen diese Versicherungen dazu, zunächst auch berechtigte Ansprüche abzulehnen. Erfahrungsgemäß lohnt es sich daher einen spezialisierten Rechtsanwalt auf zu suchen, damit dieser die Ablehnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen kann.

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