Logo der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte - Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin
Berufsunfähigkeitsversicherung
Personenversicherungsrecht
Unfallversicherung
Sportlerversicherung
Sachversicherungsrecht
Agenten- und Maklerrecht
Fahrzeugversicherungen
Verkehrsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gesetzliche Rentenversicherung
Intelligenzrente DDR
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall
Unfallrente
Berufskrankheit
Pflegeversicherung
Medizinrecht
Arbeitsrecht
weitere Rechtsgebiete
Arbeitsrecht   ·
Bußgeld- und OWi-Recht   ·
Bußgeldkatalog bis 31.01.2009   ·    
Bußgeldkatalog ab 01.02.2009   ·    
Miet- und Pachtrecht   ·
Straßenverkehrszivilrecht   ·
VBL-Renten   ·
Rechtsschutzversicherung

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte?

19.2.2009 : weitere Rechtsgebiete - Bußgeld- und OWi-Recht

Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Beschluss vom 12.02.2007 Az.: 2 BvR 273/06

 

Beweisverwertungsverbot bei Anordnung der Blutentnahme durch Polizeibeamte?                     

Im Rahmen eines Beschlusses weist das BVerfG ausdrücklich darauf hin, dass die Anordnung einer Blutentnahme unter dem Richtervorbehalt steht, dass heißt, dass diese von einem Richter regelmäßig zuvor angeordnet werden muss. Von daher sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich angehalten, zu versuchen,  eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie selbst eine derartige anordnen.        

 

Anmerkung Redaktion

In der Praxis ordnen Polizeibeamte regelmäßig Blutentnahmen an, ohne zuvor (zumindest) den Versuch unternommen zu haben, eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen. Es stellt sich in diesen Fällen stets die Frage, ob diese Missachtung der Polizeigesetze im Strafverfahren zu einem sog. Verwertungsverbot führt, so dass das Ergebnis der Blutuntersuchung im Prozess keine Berücksichtigung finden darf. Während das LG Hamburg in seinem Beschluss vom 12.11.2007 (Az.: 1 Ss 226/07) in derartigen Fällen eine Eilkompetenz der Polizei wegen der Gefährdung des Unteersuchungserfolges (Gefahr im Verzug) für gegeben hält, hält das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 26.11.07 (Az.: 1 Ss 532/07)  das Eingreifen des Verwertungsverbotes für einschlägig. Wir vertreten hier die Ansicht, dass allein mögliche Beweisschwierigkeiten nicht dazu führen können, dass der Richtervorbehalt regelmäßig zu Lasten des Angeschuldigten ausgehebelt wird. Bestätigt sehen wir uns dabei insbesondere durch ein entsprechendes Urteil des 5. Strafsenats des BGH vom 18.04.2007, wonach der bloße Hinweis, dass eine richterliche Entscheidung gewöhnlicherweise (z.B. Nachts) nicht zu erlangen sei, den Tatbestand einer Gefahr im Verzuge allein nicht begründen könne. Deshalb raten wir jedem Betroffenen dringend, sich in derartigen Fällen mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, damit dieser umgehend gegen diese rechtswidrige Maßnahme Widerspruch erheben kann.

Tipp von RA Wegner: In sämtlichen Fällen in denen der Führerschein beschlagnahmt oder eingezogen wurde, ist höchste Eile geboten. Nur der fachkundige Rechtsanwalt kann umgehend die erforderlichen Schritte zur bestmöglichen Wahrung Ihrer Interessen einleiten, da dieser genaue Kenntnisse hinsichtlich Ihrer strafprozessualen Abwehrrechte besitzt.

 

Kosten/ Verfahren

 

Im Rahmen der Vertretung im Bußgeld – bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine vorhandene Rechtsschutzversicherung sinnvoll, da die Anwaltskosten zumindest im sog. „Bagatellebereich“ schnell die Höhe der Geldbuße überschreiten. Eine entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung wird durch unser Büro getätigt.

Rechtsschutzversicherer gehen zunehmend dazu über, ihren Versicherten bestimmte Büros zu empfehlen. Häufig haben diese Empfehlungen jedoch nichts mit der Qualität des Anwaltsbüros zu tun, sondern werden regelmäßig allein deswegen ausgesprochen, weil der Versicherer Gebührenabkommen getroffen hat, in dem der Vertragsanwalt zusichert, erheblich unterhalb der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen. Beachten Sie, daß Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherungsvertrag das Recht auf die freie Wahl Ihres (Fach)Anwaltes zusichert. Sie brauchen sich insofern nicht auf die Empfehlung eines - für den Rechtsschutzversicherer "günstigen" Anwaltes - einzulassen.

Sollten Sie Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf, wir arbeiten bundesweit und sind im Rahmen eines unverbindlichen und kostenlosen Telefonats bereit die Verfahrensfragen vorab mit Ihnen zu klären!

 

Ansprechpartner

RA Olaf Wegner

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied AG Verkehrsrecht im DAV

 

Büchner Rechtsanwälte

Budapester Str. 43, 10787 Berlin

Tel.: 030/ 40 30 33 90

Fax: 030/ 23 00 42 30

info@ra-buechner.de

 

 Druckerfreundliche Version
 Seite weiterempfehlen

Meldung

Weitere Inhalte zum Thema:

>> mehr Meldungen

>> mehr Artikel

>> mehr FAQs

>> mehr Urteile