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BGH: Neufestsetzung der Invalidität in der Privaten Unfallversicherung setzt ebenfalls Erstfeststellung der Invalidität voraus
16.1.2008 : Unfallversicherung
BGH, Beschluss vom 16.1.2008 (IV ZR 271/06) vorgestellt von Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Der Kläger begehrte im Verfahren die Feststellung, dass seine private Unfallversicherung verpflichtet sei, auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer Invalidität (§ 11 IV AUB 94) erforderliche Nachuntersuchung zu veranlassen. Der Kläger hatte bei einem Unfall am 14. 10. 2004 Quetschungen des Unterbauchs und des Steißbeins erlitten. Am 13. 10. 2005 lehnte die Unfallversicherung die vom ihm begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die zur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beins nicht vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte der Kl. eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität. Hierzu sah sich die Versicherung nicht verpflichtet, weil ihrer Rechtsauffassung nach eine Neubemessung der Invalidität ausscheidet, wenn es an einer vorangegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach fehlt. Nachdem zunächst das Amtsgericht dem Begehren des Klägers noch entsprochen hatte, hat das Landgericht die Klage dann zu Recht abgewiesen. Der BGH hat die Revision des Klägers – zu Recht – zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorlagenund die Revision des Kl. auch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Anmerkung RA Büchner: Das Urteil des BGH lässt Rückschlüsse auf einen typischen Geschehensablauf bei der Geltendmachung von Ansprüchen durch Versicherte nach einem Unfall zu, der auch hier dazu geführt hat, dass das Unfallopfer leer ausging, weil es– in Unkenntnis der Rechtslage – nicht rechtzeitig für die notwendige Invaliditätsfeststellung Sorge getragen hatte. Essentiell ist in der privaten Unfallversicherung, dass der Versicherte im Zweifel selbst innerhalb der in den Bedingungen vorgesehenen Fristen, dafür Sorge trägt, dass die Invalidität ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht wird. Sind diese Fristen verstrichen, kann sich die Unfallversicherung zu Recht – wie auch die hier vorgelegte Entscheidung erneut bestätigt – auf sein „Kleingedrucktes“ berufen und das Unfallopfer ist mit seinen Ansprüchen dauerhaft außen vor! Dabei ist vielen Versicherten – wie wir in unserer Praxis immer wieder feststellen – gar nicht bewusst, dass sie im Rahmen der Anmeldung des Unfalls irgend etwas falsch gemacht hätten. Der Unfall wurde im Regelfall zeitnah bei der Versicherung angemeldet; diese hat eine Unfallmeldung zugeschickt, welche der Versicherte auch ausgefüllt zurückgesandt hat; meist werden in der Unfallmeldung auch die behandelnden Ärzte angegeben, so dass die Versicherten (aus ihrer Sicht völlig zu Recht) glauben, alles notwendige in die Wege geleitet zu haben, nicht wissend, dass die Unfallversicherung jetzt u.U. nur darauf wartet, dass die in den Versicherungsbedingungen festgehaltene Frist für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität abläuft. (Meist sind dafür ein Jahr für die Feststellung und weitere drei Monate für die Geltendmachung vorgesehen). Unfallversicherungen handeln, was Hinweise zum Vorgehen des Versicherten im Rahmen der Invaliditätsfeststellung anbetrifft, höchst unterschiedlich. Es gibt durchaus Versicherer, welche ausführliche Belehrungen über die Fristen die einzuhalten sind, es gibt aber auch Häuser, die das nicht tun. Die Gerichte jedenfalls haben dieses Verhalten bisher immer als bedingungsgemäß angesehen und tun es auch weiterhin, wie es das vorgestellte Urteil zeigt. Der Urteilsbegründung des BGH ist zu entnehmen, dass die beklagte Versicherung am 13. 10. 2005 (also innerhalb der Jahresfrist) den vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen abgelehnt hatte, weil die zur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beins angeblich nicht vorgelegen haben soll. Über diese Fragestellung hätte man in der Folge trefflich streiten können; wichtig wäre zu diesem Zeitpunkt gewesen, dass das Unfallopfer ein kurzes ärztliches Attest beigebracht hätte, in dem der Arzt feststellt, dass eine dauerhafte Beeinträchtigung des Beins infolge des Unfall vorliegt. Ob die Versicherung das auch sieht, ist in diesem Zusammenhang zunächst völlig irrelevant. Wichtig ist nur, dass die ärztliche Bescheinigung in der Frist vorgelegt wird. Hinzu kommt ein Weiteres: Viele behandelnde Ärzte tun sich häufig schwer damit, eine sog. Invaliditätsbescheinigung zu erstellen. Die Motivlage diesbezüglich kann sehr unterschiedlich sein. Oft ist es die Scheu, sich irgendwie festlegen zu wollen und ggf. dann von anderen ärztlichen Kollegen kritisiert zu werden. Mancher Arzt hat Sorge für die Zeit, die er damit zubringt, nicht hinreichend bezahlt zu werden. Wieder andere Ärzte - insbesondere der D-Arzt im Rahmen der Behandlung nach einem Arbeitsunfall – haben Erwartungshaltungen ihrer Auftraggeber (z.B. Berufsgenossenschaft ) zu erfüllen und wollen es vermeiden, mit „gespaltener Zunge“ zu sprechen. Schließlich kommt es auch vor, dass Ärzte nicht bereit sind, sich ihr eigenes Behandlungsergebnis „kaputt“ zu reden und zu bescheinigen, dass auch nach ihrer Behandlung etwas zurückbleibt. Für den einen oder anderen Arzt ist das u.U. schon das Eingeständnis, seinen Patienten falsch behandelt zu haben. Im Ergebnis gibt es in dieser Konstellation nur einen Verlierer, dass Unfallopfer, welches zum medizinischen Schaden auch noch um seine berechtigten Ansprüche gegen die Unfallversicherung gebracht wird. Verfahren: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Voraussetzungen der Invalidität bei Ihnen vorliegen bzw. ordnungsgemäß geltend gemacht sind, raten wir im Zweifel auch zu einer rechtzeitigen und vorsorglichen Rechtsberatung. Selbst wenn diese von der Rechtsschutzversicherung mangels Versicherungsfall nicht übernommen werden sollte, kann die Beratungsgebühr u.U. sehr gut investiertes Geld sein! Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen! Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss ggf. Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung. Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen. Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können geringe Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Sollte eine derartige Situation in Ihrem Rechtsstreit entstehen, machen wir Ihnen ein akzeptables Angebot. Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dezernat (Personen)-Versicherungsrecht: Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Rechtsanwalt Stefan Zeitler Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 40 20 33 90 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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