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Rechtsschutzversicherung

OLG Koblenz: BU-Versicherung darf im Nachprüfungsverfahren nur dann die Leistungen einstellen, wenn sich die Situation gegenüber dem Zustand bei Anerkennung tatsächlich verändert hat.

11.7.2008 : Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2008 (10 U 842/07)

 

 

vorgestellt von Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

Nachdem der Versicherte (Landwirt) einen Bandscheibenvorfall erlitt, hatte seine  Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Jahre 1999 zunächst ein befristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben, ihn jedoch zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit des Viehkaufmanns verwiesen.

 

Die BUZ-Versicherung hatte zur Überprüfung ihrer Leistungsentscheidung im Nachprüfungsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten durch einen von ihr selbst bestimmten Gutachter eingeholt, welcher zu dem Ergebnis kam, dass bei dem Versicherten zwar im Jahre 1998 noch ein  sequestrierter Bandscheibenvorfall L4/L5 mit deutlicher Wurzeltangierung bestand, jedoch nunmehr – im Jahre 2002 – eine Sequester ebenso wie die Wurzeltangierung nicht mehr feststellbar und auch das Laségue-Zeichen nicht mehr gegeben sei.

 

Der Kläger (oder sein Rechtsanwalt) hat es – wie das OLG Koblenz feststellt – offenbar verabsäumt, dieses – von der Versicherung eingeholte - Sachverständigengutachten substantiiert anzugreifen. Im Gegenteil, er hat es sogar unterlassen, die Feststellungen des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt zu bestreiten. Das OLG Koblenz kommt als Berufungsinstanz insofern richtigerweise zu dem Schluss, dass die Wertungen des von der Berufsunfähigkeitsversicherung beauftragten Gutachters seiner gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen sind.

 

 

Anmerkung Rechtsanwalt Büchner:

 

 

Dem vorgestellten Urteil ist einmal mehr zu entnehmen, wie wichtig es ist, sich in existenziell bedeutsamen Rechtstreitigkeiten wie dem, um den Erhalt der BU-Rente, von Anfang an kompetent vertreten zu lassen.

 

Hätte  der Versicherte von Beginn an einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragt, wäre das Verfahren sicherlich anders gelaufen. Wie gesehen, hat die BU-Versicherung im Nachprüfungsverfahren einen von ihr beauftragten und bezahlten Gutachter feststellen lassen, dass alle sicher diagnostizierten Folgen eines drei Jahre zuvor stattgehabten Bandscheibenvorfalls nunmehr komplett „verschwunden“ sind. Diese erstaunliche Heilung ist unseren dazu befragten, beratenden Ärzten unerklärlich und lässt ein Gefälligkeitsgutachten vermuten.

In jedem Fall hätten diese medizinischen Feststellungen bereits außergerichtlich – spätestens aber im Prozess – durch den Anwalt, ggf. auch mit Hilfe selbst eingeholten medizinischen Gegenvortrags, substantiiert angegriffen werden müssen. In diesem Fall hätte sich das Gericht veranlasst gesehen, einen weiteren Sachverständigen von Amts wegen zu beauftragen, welcher mit großer Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis gefunden hätte, als der von der BU-Versicherung beauftragte Gutachter. All dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass die Ausführungen des Gerichts ein Anwaltsverschulden vermuten lassen.

 

 

Verfahren:

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen -  für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Falls Sie sich selbst vorab  bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen.

Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen  Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser  bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können geringe Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) – die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss – entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber  i.d. R. verklagt werden muss. Sollte eine derartige Situation in Ihrem Rechtsstreit entstehen, machen wir Ihnen ein akzeptables Angebot.

 

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

Ansprechpartner Dezernat

(Personen)-Versicherungsrecht:

 

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