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Verweisung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

22.9.2003 : Personenversicherungsrecht - Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

OLG Frankfurt/M (14 U 220/97)

 

 

Der Kläger nahm seine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer Rente in Anspruch. Als selbständiger Bäckermeister betrieb der Kl. seit 1980 bis zum 31. 12. 1995 in einer kleinen Ortschaft von 450 Einwohnern, ein Bäckereigeschäft, in dem er allein als Fachkraft tätig war, während seine Ehefrau - vor allem beim Verkauf - vollschichtig mithalf; zeitweilig half auch die Mutter des Kl. stundenweise aus.

 

Im Jahr 1965 unterzog sich der Kl. dreier Hüftoperationen. Seitdem bestand bei ihm eine Beinlängenverkürzung links mit Beckenschiefstand. Infolge degenerativer Veränderungen leidet der Kl. unter einer skoliotischen Fehlstellung der Wirbelsäule mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen und  -beschwerden. Im Jahr 1977 erlitt der Kl. eine Kahnbeinfraktur am rechten Handgelenk, die unvollständig verheilte und zu dauerhaften Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk führte.

Am 11. 6. 1993 erlitt der Kl. einen Betriebsunfall. Er stürzte während der Arbeit auf die rechte Schulter und zog sich dabei eine Ruptur der Rotatorenmanschette rechts sowie eine Fraktur am Tuberculum majus zu. Wegen dieser Verletzung befand sich der Kl. längere Zeit in ärztlicher Behandlung. Am 6. 9. 1993 mußte sich der Kl. einer Operation unterziehen, bei der die verletzte Rotatorenmanschette refixiert und sodann eine Acromiplastik durchgeführt wurde.

Die Beschwerden des Kl. wurden durch die Operation und regelmäßig durchgeführte krankengymnastische Übungen jedoch nicht beseitigt. Der Kl. litt seit der Operation und leidet auch weiterhin unter einer stark schmerzhaften Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk sowie unter Schmerzen, die von der Halswirbelsäule bis in den Daumen ausstrahlen, bei Verlust der groben Kraft im rechten Arm bei Beugung. Diese neuerlichen Beschwerden sowie die vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten dazu, daß dem Kl. am 3. 3. 1995 vom zuständigen Versorgungsamt in K. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % zuerkannt wurde.

 

Mit Antrag vom 18. 3. 1994 machte der Kl. bei der Beklagten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geltend mit dem Hinweis, aufgrund des Unfalls vom 11. 6. 1993 sowie aufgrund der übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liege bei ihm Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Außerdem stellte der Kl. unter dem 4. 7. 1994 bei der LVA einen Rentenantrag. Diese Rente war zwar von der LVA abgelehnt, inzwischen aber dem Kl. durch Urteil des SG K. zuerkannt worden.

Nachdem zwischen den Prozessparteien wiederholt korrespondiert worden war, lehnte die Bekl. mit Schreiben vom 27. 2. 1996 ihre Leistungspflicht erneut und endgültig ab mit der Begründung, beim Kl. sei nach sorgfältiger Auswertung der gesamten medizinischen Befunde und der übersandten Gutachten eine Berufsunfähigkeit in leistungsauslösender Höhe nicht gegeben. Hiergegen wandte sich der Kl. mit der vorliegenden  Klage.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.

 

 

Aus den Gründen:

 

Nach den genannten Bestimmungen der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden BB-BUZ besteht die Verpflichtung der Bekl. zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und zur Freistellung des Kl. von der Beitragszahlungsverpflichtung, wenn der Kl. mindestens zu

50 % infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Entgegen der Ansicht des LG liegen diese Voraussetzungen hier vor.

 

Für die erstgenannte Voraussetzung kommt es darauf an, ob der Kl. infolge der unstreitigen Vorerkrankungen sowie der bei dem Arbeitsunfall vom 11. 6. 1993 unstreitig erlittenen Körperverletzung und deren Folgen gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Bäckermeister in einem Umfang von mindestens 50 % auszuüben, d. h., ob für den Zeitpunkt des Unfähigwerdens die Prognose gestellt werden kann, daß dieser Beruf - bezogen auf das konkrete Tätigkeitsbild des Kl. an seinem konkreten Arbeitsplatz - voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann, weil keine Besserung der Leiden zu erwarten ist.

 

Für die Beurteilung, ob der Kl. als Versicherter berufsunfähig im obigen Sinne geworden ist, müssen dem insoweit einzuschaltenden medizinischen Sachverständigen die konkrete Ausgestaltung des von dem Kl. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufs und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung bekannt sein. Wenn die Parteien hierzu in Detailfragen auch unterschiedlichen Vortrag gehalten haben, so kann gleichwohl kein Zweifel daran bestehen, daß die mit der Sache befaßten Gutachter mit Rücksicht darauf, daß es sich bei der Bäckerei des Kl. um einen einfach strukturierten kleineren Einmannbetrieb ohne Gesellen in ländlicher Gemeinde von 450 Einwohnern gehandelt hat, in der der Kl. sämtliche handwerklichen Arbeiten in der Backstube und beim Ausfahren der Backwaren allein verrichtet hat, die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit des Kl. und die sich daraus ergebenden Anforderungen zutreffend beurteilen konnten und somit über die für die Gutachtenerstattung erforderlichen Grundlagen verfügten.

Bei einem derartigen Zuschnitt des Einmannbäckereibetriebs, in dem alle schweren Arbeiten sowohl in der Backstube als auch außerhalb bei der Belieferung der Kunden allein vom Betriebsinhaber ausgeführt werden, liegt es nämlich auf der Hand, daß der weit überwiegende Teil der täglichen Arbeit in körperlicher schwerer Arbeit besteht, wie beispielsweise Heben und Bewegen von schweren Mehl- und Teigmassen, Einschieben der Backbleche mit den geformten Teigwaren in den Backofen, Kneten, Formen und Portionieren der einzelnen Waren. Dies sind alles Arbeiten, die erfahrungsgemäß Kraft erfordern und eine nicht unerhebliche Belastung der Gelenke sowie der Wirbelsäule bedeuten. Andererseits können im Hinblick darauf, daß es sich um einen verhältnismäßig kleinen (Einmann-)Bäckereibetrieb gehandelt hat, die keine körperliche Kraft erfordernden kaufmännischen Arbeiten, wie Preiskalkulation, Warenbestellung und Wareneinkauf, nur eine wenig Arbeitszeit erfordende Nebenbeschäftigung dargestellt haben.

Von dieser Ausgestaltung des vom Kl. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, des Unfallereignisses vom 11. 6. 1993, ausgeübten Berufs und den sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen sind die mit der Sache befaßten Gutachter, wie sich aus ihren bei den Akten befindlichen Gutachten ergibt, bei der Beurteilung, ob der Kl. berufsunfähig im Sinne der BB-BUZ geworden ist, in zutreffender Weise ausgegangen (wird ausgeführt).

Legt man somit die Feststellungen des Sachverständigen  Dr. X. zugrunde, so ist davon auszugehen, daß der Kl. infolge Krankheit und Körperverletzung zu mindestens 50 % auf Dauer nicht mehr imstande ist, seinen Beruf als allein tätiger Bäckermeister auszuüben.

Entgegen der Ansicht der Bekl. war der Kl. unter den gegebenen Umständen auch außerstande, durch Vornahme möglicher und zumutbarer Umorganisationen seines Betriebs, die ihm keine auf Dauer ins Gewicht fallende Einkommenseinbuße eintragen würden, den Betrieb aufrechtzuerhalten und mehr als 50 % mitzuarbeiten (BGH VersR 1989, 579). Daß dies dem Kl. nicht möglich und zumutbar war, ergibt sich aus der Struktur des kleineren Einmannbetriebs, der ersichtlich nur durch die vollschichtige Mitarbeit der Eheleute O. einen ausreichenden Gewinn abwerfen und den Lebensunterhalt der Eheleute sicherstellen konnte.

Bei der erheblichen körperlichen Beeinträchtigung des Kl. wäre ein weiteres Betreiben der Bäckerei auf Dauer nur durch Einstellung eines Gesellen möglich gewesen, dessen Kosten ein solcher kleiner Einmannbetrieb jedoch erfahrungsgemäß nicht abwirft. Daß dies auch der tatsächlichen betrieblichen Situation der Bäckerei entsprochen hat, folgt nicht zuletzt daraus, daß der Kl. zwar mit Hilfe seines Sohnes versucht hat, den von seinem Vater übernommenen Familienbetrieb aufrechtzuerhalten, daß ihm dies aber aus finanziellen Gründen letztlich nicht möglich war, so daß er die Bäckerei Ende 1995 aufgeben mußte. Da somit eine dem Kl. zumutbare Betriebsumorganisation nicht in Betracht kommt, ist die in § 2 Nr. 1 BB-BUZ genannte erste Voraussetzung für die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, nämlich die mindestens 50 % betragende Unfähigkeit, den bisherigen Beruf auszuüben, erfüllt.

Entgegen der Ansicht des LG ist zugunsten des Kl. auch die für die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente in § 2 Nr. 1 BB-BUZ genannte zweite Voraussetzung erfüllt, d. h., der Kl. kann nicht auf die von der Bekl. dargelegten Verweisungstätigkeiten verwiesen werden. ...

Der Kl. kann weder auf den von der Bekl. dargelegten Vergleichsberuf des Verkaufsberaters/Fachberaters im Bäckereigewerbe bzw. in der Lebensmittelbranche noch auf den von ihr genannten Vergleichsberuf des Filialleiters/Abteilungsleiters im Bäckereigewerbe verwiesen werden. Diese Vergleichsberufe kommen entgegen der Ansicht der Bekl. schon deshalb für den Kl. nicht in Betracht, weil er hierfür von seiner Ausbildung, seinen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen her die erforderlichen Voraussetzungen nicht mitbringt. Ein Verkaufs- oder Fachberater im Bäckerei- oder Lebensmittelgewerbe muß über Branchenkenntnisse und Außendiensterfahrung verfügen, Verkaufsgespräche im größeren Umfang führen können und mit den zu vertreibenden Produkten vertraut sein, wobei zu Letzteren vor allem auch Bäckereimaschinen sowie Lebensmittel bzw. Backmittel in größeren Sortimenten gehören.

Derartige Kenntnisse und Erfahrungen können beim Kl. nicht angenommen werden. Wenn der Kl. auch als selbständiger Bäckermeister tätig war, so ist jedoch zu berücksichtigen, daß er die Meisterprüfung bereits vor längerer Zeit abgelegt hat und seitdem stets allein ohne Gesellen und ohne Auszubildenden im eigenen kleineren Familienbetrieb überwiegend handwerklich gearbeitet hat. Er kann daher trotz der abgelegten Meisterprüfung mangels jeglicher Weiterbildung von seinen beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen her letztlich nur einem Bäckergesellen gleichgestellt werden, der über keine nennenswerten kaufmännischen Erfahrungen und Wissen verfügt. Daß der Kl. angesichts dieses bisherigen beruflichen Werdegangs und der dabei erworbenen handwerklichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die oben genannten kaufmännisch geprägten Anforderungen an einen Verkaufs- oder Fachberater in der Bäckerei- oder Lebensmittelbranche zu erfüllen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auf diesen Vergleichsberuf kann der Kl. daher nicht verwiesen werden.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß der Kl. auch nicht auf den zweiten von der Bekl. genannten Vergleichsberuf eines Filial- bzw. Abteilungsleiters im Bäckereigewerbe verwiesen werden kann. Ein Filial- oder Abteilungsleiter im Groß- und Einzelhandel in der Bäckereibranche muß Disponenten- und kaufmännische Tätigkeiten ausführen. Diese Tätigkeiten setzten jedoch ein kaufmännisches Wissen sowie im Bereich der Disponententätigkeit ein PC- bzw. EDV-Wissen voraus, welches aufgrund des oben dargelegten Kenntnis- und Sachstands des Kl. bei diesem keineswegs vorhanden ist. Auch sind bei dieser Vergleichstätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse im Personalbereich, wie beispielsweise bei der Personaleinstellung, dem Personaleinsatz und bei arbeitsrechtlichen Fragen, erforderlich, über die der stets allein im eigenen Betrieb handwerklich ohne Gesellen und Auszubildenden tätige Kl. nicht verfügt.

Folglich kann der Kl. auch auf diesen Vergleichsberuf nicht verwiesen werden. Auf andere Vergleichsberufe hat die Bekl. den Kl. nicht verwiesen. Die beiden in § 2 Nr. 1 BB-BUZ aufgeführten Voraussetzungen für die Bejahung der Berufsunfähigkeit des Kl. sind demgemäß erfüllt.

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie uns bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann – für Sie unverbindlich und kostenlos – die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch vorzubesprechen.

Die Kosten des Verfahrens und natürlich auch die der Vertretung im Termin übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen nur Empfehlungen aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß meist nicht an der Qualität der Kollegen, sondern daran, ob diese Kollegen bereit sind, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Kosten für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

 

Anspechpartner Dezernat Privates Personenversicherungsrecht

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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10787 Berlin

 

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Budapester Str. 43

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