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SG Hamburg: VEB Schiffselektronik Rostock war ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der 2. DB
11.4.2008 : Intelligenzrente DDR - Nr. 1 Technische Intelligenz
Sozialgericht Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2008 vorgestellt von Herrn RA Huscher Mit dem Urteil, welches bisher aufgrund der von der Beklagtenseite erhobenen Berufung bisher nicht rechtskräftig ist, hatte das Sozialgericht Hamburg über den Charakter des VEB Schiffselektronik Rostock (SER) zu entscheiden. Im zuvor ausgetauschten außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr hatte sich der Zusatzversorgungsträger zur Begründung, dass es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gehandelt habe, vor allem darauf berufen, dass dieser Betrieb in die Wirtschaftsgruppe 16619 im Betriebsregister der DDR eingeordnet war, welche nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige mit "Reparatur- und Montagebetriebe" beschrieben sei. Es habe sich daher nicht um eine industrielle Fertigung von Sachgütern gehandelt und dem Kläger die geltend gemachten Feststellungsansprüche im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz verweigert. Nach den vom Gericht beigezogenen und vom Kläger vorgelegten Unterlagen gelangte des Gericht jedoch zur Auffassung, dass VEB Schiffselektronik Rostock zum weitaus überwiegenden Teil elektronische Bauteile für Schiffe produzierte und es sich dabei auch um eine Produktion handelte, die mit der Begriffsbestimmung des Bundessozialgerichts übereinstimmte. Als dagegen unerheblich wurde vom SG Hamburg die von der Beklagtenseite in Bezug genommene Wirtschaftsgruppenzuordnung angesehen, da das Gericht grundsätzlich schon erhebliche Zweifel an der Aussagekraft und dem Wahrheitsgehalt dieser Einstufung hatte. Unter Bezug auf die Rechtsprechung des BSG und anderer Sozialgerichte vermochte es dieser Einordnung nur dann einen maßgeblichen Charakter zubilligen, wenn keinerlei weitere Unterlagen oder Beweismittel vorhanden sind. Das og. Urteil hat über den Einzelfall hinaus insofern Folgerungen, als dass der Zusatzversorgungsträger stets, soweit für eine Ablehnung der geltend gemachten Qualifizierung als volkseigener Produktionsbetrieb dienlich, sich auf die Einordnung der Beschäftigungsbetriebe in die Systematik der Volkswirtschaftszweige beruft und mit diesem Urteil nochmals unterstrichen wird, dass insbesondere auch das BSG dieser Systematik lediglich Indizcharakter zugesprochen hat (vgl. den zuletzt veröffentlichten Beschluss vom 13.02.2008, Az. B 4 RS 133/07 B), wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Diese sind aber vorrangig für die Beurteilung der Haupttätigkeit der Betriebe heranzuziehen. Aufgrund des Berufungsverfahrens bleibt abzuwarten, inwieweit das Landessozialgericht Hamburg sich der Auffassung des Sozialgerichts Hamburg anschließt. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären im Rahmen einer Erstberatung mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche weiteren Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht
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