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BAG: Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit zulässig, wenn dadurch die Vergütung anderer Mitarbeiter gefährdet ist
8.11.2007 : Arbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 08.11.2007, Az. AZR 292/06 Bei krankheitsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber muss dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine sog, dreistufige Prüfung vornehmen. Prognostizierte Fehlzeiten (erste Stufe) können eine krankheitsbedingte Kündigung allerdings nur dann rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch andere wirtschaftliche Belastungen, z.B. zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen übersteigende Lohnfortzahlungskosten, zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Dies ist auch dann der Fall, wenn mit der Entgeltfortzahlungspflicht der Verdienst anderer Arbeitnehmer ggf. geschmälert wird, etwa weil alle Arbeitnehmer aus einem sog. Tronc bezahlt werden. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Die Anwaltskosten bzw. die Kosten des Klageverfahrens übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner/ Dezernat Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Stephan Richter Fachanwalt für Arbeitsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Döbelner Str. 5 12627 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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