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BSG: Auch Beschäftigung in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit kann Qualifikation als Ingenieur entsprechen!

18.10.2007 : Intelligenzrente DDR - Nr. 1 Technische Intelligenz

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung erneut inhaltlich zur sog. sachlichen Voraussetzung eines Anspruches auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) aufgrund der Zugehörigkeit zum zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz Stellung genommen.

 

Streitbefangen war in dem entschiedenen Revisionsverfahren die Beschäftigung eines Versicherten, der über die Abschlüsse als „Diplom-Landwirt“, "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" und "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft - Tierproduktion -" verfügte und in einem Volkseigenen Gut (VEG) als

Abteilungsleiter Investvorbereitung, Produktionsleiter und Ökonomischer Leiter beschäftigt war.

 

 

Das BSG hat die gegen die vorinstanzlich abweisenden Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) und Landessozialgerichts (LSG) gerichtete Revision zurück gewiesen. Das Begehren blieb in der Sache damit ohne Erfolg, da das BSG bereits die sog. persönliche Voraussetzung des Abschluss als Ingenieur oder Diplom-Ingenieur als nicht vorliegend erkannte.

 

 

Da die Vorinstanzen das Begehren jedoch wegen des Fehlens des sachlichen Voraussetzung, also einer Beschäftigung als Ingenieur, abgelehnt hatten, hat der 4. Senat des BSG in der Form eines „obiter dictums“, also in Ausführungen, die die Entscheidung nicht tragen, auf die an die sachliche Voraussetzung zu stellenden Anforderungen hingewiesen.

 

 

Danach soll mit der sachlichen Voraussetzung eine Einschränkung des Anspruches auf Feststellung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nur in Fällen erreicht werden, wenn ein „fachfremder Einsatz“ vorliegt.

 

Der Zusatzversorgungsträger und ihm zumeist folgend die Sozial- und Landessozialgerichte hatten die Einordnung zumeist nach der zu statistischen Zwecken geschaffenen „Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens“ vorgenommen und danach beurteilt, in welchem Arbeitsbereich die relevante Tätigkeit ausgeführt wurde.

 

Dies war schon deshalb mit Unsicherheiten verbunden, da nicht feststand, wie die Einordnung des einzelnen Beschäftigten im Betrieb tatsächlich erfolgt war. Entsprechend der Einordnung in die genannte Anordnung waren nach Auffassung des Zusatzversorgungsträgers jedoch nur solche mit dem Beruf des Ingenieurs im Sinne der Versorgungsordnung beschäftigt, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war.

 

 

Das BSG hat nunmehr jedoch festgestellt, dass auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation eines der in der Versorgungsordnung genannten Berufe entsprechen kann. Weiterhin wurde ausdrücklich offengelassen, ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen „Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können.

 

 

Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der Versorgungsordnung auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu diesem Beruf erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.

 

 

Diese Auffassung hat das BSG ausdrücklich mit den sich stellenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen durch die Verwaltung und die Gerichte begründet. Dabei wird angemerkt, dass das BSG in einer Entscheidung vom 23. August 2007 hinsichtlich der Argumentation zur Verfahrenserleichterung der Tatsachfeststellung, auf welche sich der Zusatzversorgungsträger zur Ablehnung der Einbeziehung der sog. Jahresendprämie berufen hatte, zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, da der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des AAÜG damals die Versorgungsberechtigten der DDR bewusst dem Verfahren der Einzelfallprüfung unterstellt hat.

 

 

Unter Bezug auf Entscheidungen der Vergangenheit waren Sozial- und Landessozialgerichte zuletzt auch weiterhin von einer Erfüllung der sachlichen Voraussetzung nur in Fällen eines unmittelbaren Einflusses auf den Produktionsvorgang ausgegangen und sahen damit die Entscheidung des BSG vom 07. September 2006 hinsichtlich des Abschlusses als „Ingenieurökonom“ als nicht übertragbar auf den Abschluss als „Ingenieur“ oder „Diplomingenieur“ an.

 

 

 

 

Da es sich dabei um eine nicht die Entscheidung tragende Begründung (es fehlte bereits an der zuvor verneinten persönlichen) bleibt abzuwarten, inwieweit die Sozial- und Landessozialgerichte auf diese Entscheidung reagieren, insbesondere hinsichtlich der allein tatbestandlich und sachverhaltlich vorzunehmenden Wertung als „ausbildungsgerechter Einsatz“. Eine entsprechende Beantragung einer Überprüfung erscheint jedoch angezeigt in allen Fällen, in denen bereits ablehnende Bescheide zur sachlichen Voraussetzung vorliegen, auch wenn diese durch mittlerweile rechtkräftige Urteile von Sozial- und Landessozialgerichten bestätigt wurden.

 

 

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht.

 

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Sozialversicherungsrecht

 

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Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

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