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Besteht Rentenversicherungspflicht für einen die GmbH beherrschenden Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung an der GmbH?
23.11.2006 : Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht
Entscheidung BSG vom 26.11.2005 und LSG Darmstadt vom 23.11.2006 vorgestellt von RA Huscher: Das Bundessozialgericht (BSG) hatte mit Urteil vom 24. November 2005 (Az. B 12 RA 1/04 R) eine bis zu diesem Zeitpunkt höchstrichterlich ungeklärte Fragestellung dahingehend entschieden, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die aufgrund des Haltens einer Sperrminorität an der Gesellschaft nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) 4 sind, nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 (in der seit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I, S. 3843, geltenden Fassung) der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Zu dieser Auslegung gelangte das Gericht, indem es für die Beantwortung der Frage, ob der selbständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig wurde, auf das Innenverhältnis zur Gesellschaft abstellte, die Gesellschaft damit als überwiegend alleinigen Auftraggeber des Geschäftsführers ansah und dem Außenverhältnis der GmbH in Bezug auf die Beurteilung des Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers keinerlei Bedeutung bemaß. Mit Art. 11 Nr. 1 a) des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006, BGBl. I, S. 1420, hat der Gesetzgeber insoweit eine Klarstellung vorgenommen, als dass nunmehr für Gesellschafter nach § 2 S. 1 Nr. 9 b) SGB 6 hinsichtlich der Auftraggeber und nach § 2 S. 4 Nr. 3 SGB 6 hinsichtlich der beschäftigten Arbeitnehmer auf die (Außen-)Verhältnisse der Gesellschaft abzustellen ist. Damit hat der Gesetzgeber den Revisionskläger des Verfahrens vor dem BSG bestätigt, der dort eingewandt hatte, dass ein Abstellen auf die Innenverhältnisse zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer der GmbH zu vom Gesetzgeber weder vorhergesehenen noch gewünschten Ergebnissen führe. Mit dieser Argumentation war er im dortigen Verfahren jedoch nicht durchgedrungen. Nunmehr verbleiben jedoch Unsicherheiten für eine von der Klarstellung durch das Haushaltsbegleitgesetzes 2006 nicht erfasste Personengruppe selbständig tätiger Geschäftsführer. Nach bereits ständiger Rechtssprechung des BSG (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1986, Az. 7 RAr 43/85, Urteil vom 08. Dezember 1987, Az. 7 RAr 25/86 und Urteil vom 14. Dezember 1999, Az. B 2 U 48/98 R) kann unter bestimmten, im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen auch ein Geschäftsführer ohne oder ohne die Schwelle der Sperrminorität erreichende Gesellschafterstellung eine die Gesellschaft beherrschende Stellung haben, so dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 4 ausgegangen werden kann und damit keine Sozialversicherungspflicht dieser Geschäftsführer vorliegt. Als Anhaltspunkte, unter denen das BSG in seiner Rechtsprechung von einer Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung – in diesen Fällen von den Geschäftsführern zumeist allerdings nicht gewollt gewesen – ausgegangen ist, wurde gesehen, wenn die (Mit-)gesellschafter mangels Sachverstand oder bzw. und familiärer Bindung keinen wesentlichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens nehmen können und damit gegenüber dem Geschäftsführer das ihnen durch § 46 Nr. 6 GmbH rechtlich eingeräumte und damit zustehende Überwachungs- und Weisungsrecht tatsächlich nicht ausüben können. Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat nunmehr in einer, bisher aufgrund eines noch anhängigen Revisionsverfahrens beim BSG jedoch noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 23. November 2006 (Az. L 1 KR 763/03) angenommen, dass eine Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers, der nicht zugleich Gesellschafter mit mindestens einer dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmenden Sperrminorität ist, nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ausscheidet, wenn dieser Geschäftsführer aufgrund der besonderen Umstände, nämlich einem über Jahre gewachsenen engen Vertrauensverhältnis zu den Gesellschaftern und einer aufgrund seiner Branchenkenntnisse auf ihn zurück gehenden Konzeptentwicklung für die Gesellschaft tätig wird. Diese oben beschriebenen Personengruppen sind nicht von der Klarstellung der §§ 2 S. 1 Nr. 9 b) und 2 S. 4 Nr. 3 SGB 6 durch das Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfasst, solange diese Geschäftsführer keine Gesellschafter der Gesellschaft sind, da die Neuregelung ausdrücklich an diese Stellung, nicht aber an die Art und Weise der selbständigen (die Gesellschaft faktisch beherrschende) Tätigkeit anknüpft. Damit sind die Grundsätze der Entscheidung des BSG vom 24. November 2005 auf diese Personen grundsätzlich weiterhin anzuwenden, mit der Folge der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6. Zwar war mit der Klarstellung, die auf einen Antrag des Bundesrates zurückgeht, ausdrücklich auf die „Gesellschafter-Geschäftsführer“ Bezug genommen (vgl. Bundesrats-Drucksache vom 07. April 2006, 142/06), fraglich ist aber, ob diese Neuregelung nicht auch auf die nach der Rechtsprechung des BSG in der Sozialversicherung versicherungsfrei anzusehenden Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung entsprechend anzuwenden sein wird oder es einer weiteren gesetzgeberischen Klarstellung bedarf. Bedauerlicherweise wird dies wohl ebenso nicht in dem noch beim BSG unter Az B 12 KR 6/07 R gegen die Entscheidung des LSG Darmstadt vom 23. November 2006 geführten Revisionsverfahren geklärt werden, da dort lediglich die Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, nicht aber die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB 6 streitbefangen ist und über Ersteres die Krankenkasse, über Letzteres jedoch der Rentenversicherungsträger zu entscheiden hat und damit auch jeweiliger Klagegegner wäre. Verfahren Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Kosten Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). In einzelnen Fällen schlagen wir unseren Mandanten Honorarvereinbarungen vor. Im Regelfall werden die Kosten für die Betreuung im sozialversicherungsrechtlichen Widerspruchsverfahren von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen: es gibt allerdings einige (wenige) Anbieter, welche die Kostenübernahme im Widerspruchsverfahren bedingungsgemäß vorsehen. Ob wir eine anwaltliche Vertretung im Antrags- oder Widerspruchsverfahren überhaupt für sinnvoll halten und welche Vorgehensweise aus unserer Sicht für das Verfahren angeraten erscheint, kann im Rahmen einer Erstberatung ausführlich besprochen werden. Eine Erstberatung verursacht regelmäßig Gebühren von € 190,00 netto. Sprechen Sie uns bezüglich der weiteren Kosten auch gerne an. Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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