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BSG: Jahresendprämie gehört zu dem vom Zusatzversorgungsträger festzustellenden Lohn: Achtung vor Aufhebung und Abschmelzung der Rente!

23.8.2007 : Intelligenzrente DDR - Nr. 1 Technische Intelligenz

Bundessozialgericht Kassel, Entscheidung vom 23.08.2007

 

Mit der Entscheidung, welche noch nicht in der Urteilsbegründung vorliegt und welche erst für Ende September 2007 angekündigt ist, hat das Bundessozialgericht in einem Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund entschieden, dass auch die in den Betrieben und Einrichtungen der volkseigenen Wirtschaft der DDR regelmäßig einmal jährlich gezahlten Jahresendprämien zu den nach § 6 Abs. 1 AAÜG (Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetz) festzustellenden Entgelten gehört. Ein solcher Anspruch steht daher alljenen Versicherten zu, welchen grundsätzlich Zeiten nach diesem Gesetz, also Zeiten der Zugehörigkeit in einem in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Zusatzversorgungssysteme festgestellt wurden oder noch festgestellt werden. Dies betrifft vor allem solche Beschäftigte, die in der DDR in Betrieben und Einrichtungen beschäftigt waren, die zum Bereich der technischen Intelligenz, der wissenschaftlichen Intelligenz, der pädagogischen oder der künstlerischen Intelligenz gehörten und die die entsprechenden Voraussetzungen der verschiedenen Versorgungsordnungen erfüllten.

 

Damit hat das Bundessozialgericht eine im Jahre 2006 ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Dresden bestätigt, in der dieses bereits festgestellt wurde. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass das AAÜG selbst keinen Begriff des Arbeitsentgeltes kennt und daher der am 01. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, geltende Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 Sozialgesetzbuch 4 heranzuziehen ist. Damit schied zugleich eine Berufung auf das in der DDR bis zum 30. Juni 1990, bis zum 02. Oktober 1990 oder bis zum 31. Dezember 1990 geltende Sozialversicherungs- und Steuerrecht aus, da der Zusatzversorgungsträger sich stets darauf bezogen hatte, dass diese Zahlungen nicht der Steuerpflicht unterlagen und daher durch die auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 4 erlassene Arbeitsentgeltverordnung, die eine detaillierte Beschreibung des Begriffes Arbeitsentgelt für alle Bereiche des Sozialrechts vornimmt, aus dem Begriff des Arbeitsentgelts ausgeschieden würden.

 

Dem ist das Bundessozialgericht jedoch wie beschrieben entgegen getreten und hat die Revision des Zusatzversorgungsträgers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden zurück gewiesen. Kläger im dortigen Verfahren war ein ehemaliger Beschäftigter des VEB Hochvakuum Dresden bzw. des VEB „Otto Buchwitz“ Starkstromanlagenbau Dresden, der für die einzelne Arbeitsjahre noch über Einzelnachweise für die Zahlungen verfügte und eine entsprechende Überprüfung beim Zusatzversorgungsträger betrieben hatte. Diese Entscheidung wird unsererseits auch auf andere Lohnzahlungen in anderen Bereichen der Volkswirtschaft sowie den staatlichen Einrichtungen der DDR übertragbar eingeschätzt, da bei der Bewertung dieser Zahlungen nach dem AAÜG allein von Bedeutung ist, ob – vereinfacht gesagt – nach der Rechtslage am 01. August 1991 von einer Beitragspflichtigkeit zur Sozialversicherung dieser Zahlung auszugehen wäre.

 

Damit stehen den Versicherten, denen solche Zahlungen noch zusätzlich zu den übrigen Lohnzahlungen vom Zusatzversorgungsträger anerkannt und festgestellt werden, möglicherweise auch höhere Rentenansprüche zu, sollten die bisher anerkannten Arbeitsentgelte die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht erreichen.

 

Nach unserer Einschätzung muss jedoch vor dem nicht kompetent geprüften Stellen neuer Anträge dringend gewarnt werden!

 

Da die in großer Zahl in der Vergangenheit erteilten Feststellungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers ausschließlich auf Urteilen der Sozialgerichte beruhen, deren Rechtsprechung zu den Deutungen der Versorgungsordnungen der Zusatzversorgungssysteme und der Auslegung des AAÜG selbst immer weiter präzisiert – und damit faktisch in weiten Teilen eingeschränkt – wurde, wird der Zusatzversorgungsträger bei den grundsätzlich jederzeit möglichen Überprüfungsanträgen nach § 44 Sozialgesetzbuch 10 jeweils erneut eine Prüfung vornehmen, ob dieser Bescheid auch nach den zum Zeitpunkt der Überprüfung herrschenden Rechtsauffassungen noch als richtig angesehen wird. Nur dann wird der Zusatzversorgungsträger auch die Feststellung höherer Entgelte (nämlich beispielsweise zuzüglich der Jahresendprämie) oder weiterer Zeiten im Zusatzversorgungssystem vornehmen.

 

Sollte der Zusatzversorgungsträger jedoch zur Erkenntnis gelangen, dass der bisher erteilte Feststellungsbescheid nach seiner jetzigen Auffassung rechtswidrig erteilt worden ist, so droht in diesem Falle eine Aufhebung dieses Bescheides und damit die Aberkennung der über den Zahlungen zur Sozialversicherung und der FZR der DDR liegenden Arbeitsentgelte nach dem AAÜG! In der Vergangenheit hat der Zusatzversorgungsträger in diesen Fällen sehr häufig aus Vertrauensschutzgründen von einer Aufhebung abgesehen. Es kann jedoch berichtet werden, dass der Zusatzversorgungsträger in den letzten Jahren vermehrt einen solchen Vertrauensschutz nicht mehr anzuerkennen vermochte, und stattdessen diese Bescheide aufgehoben hat. Dies zwingt den Einzelnen zur Durchsetzung seiner Ansprüche zunächst zur Beschreitung des – ungewissen und ggf. teuren – Rechtsweges.

 

Zwar ist diese Aufhebung wiederum in einer Vielzahl von Fällen aufgrund der dafür vorgesehenen Fristen und des – unter anderem im Falle bereits erfolgenden Rentenbezuges – bestehenden Vertrauensschutzes nicht mehr möglich, dennoch möglich ist aber jederzeit ein sog. Abschmelzen des Rentenanspruches. Das heißt, dem Betroffenen wird mitgeteilt, dass sein Rentenanspruch nach dem Zahlbetrag auf dem derzeitigen Niveau solange verbleibt, bis die aufgrund von Rentenerhöhungen zu zahlende rechtmäßige Rente diesen Zahlbetrag erreicht und übersteigt. Anders herum, der Betroffene nimmt bis zu diesem Zeitpunkt, gegebenenfalls sogar bis zum Lebensende, an keiner, üblicherweise jährlich erfolgenden, Rentenerhöhung teil. Auch davon war nach unserer Einschätzung in der Vergangenheit, wohl aus technischen Problemen, oftmals abgesehen worden. Nunmehr kann aber ein solches Vorgehen zunehmend verzeichnet werden.

 

Unseres Erachtens ist daher bereits vor dem Stellen eines solchen Überprüfungsantrages in jedem Einfall kompetent genau zu prüfen, ob möglicherweise bereits gezahlte oder festgestellte Ansprüche damit gefährdet werden könnten, da auch bei einem nachträglichen Verzicht auf diesen Antrag ein bereits eingeleitetes Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Abschmelzung nicht mehr beendet werden kann, da – soweit hier bekannt – routinemäßig die Verwaltungsakten nicht aufgerufen, sondern dies erst beim Stellen eines Überprüfungsantrages erfolgt oder dann, wenn andere Versicherte oder deren unbedarfte Rechtsvertreter Ansprüche eigener Mandantschaften derart durchsetzen meinen zu können, dass Namen, teilweise sogar in Verbindung mit Versicherungsnummern, von ehemaligen Kollegen benannt werden, denen diese Ansprüche in der Vergangenheit vermeintlich oder tatsächlich zuerkannt worden sein sollen.

 

Nach unserer Einschätzung wurde das beschriebene Urteil des Bundessozialgerichts in den Print-, Funk-, und Fernsehmedien bereits seit der Bekanntgabe in vielfacher Zahl beworben, wobei die redaktionellen Beiträge, zum Teil aber auch die dabei zitierten Rechtsexperten, jeweils nicht auf die damit verbundenen Folgen hinweisen. Dabei kann die Vermischung mit den Entscheidungsgründen einer ebenso am 23. August 2007 ergangenen Entscheidung des BSG, betreffend einen Beschäftigten des VEB Kombinat Minol, noch als harmlos bezeichnet werden.

 

 

Verfahren:

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. Dabei könnte auch besprochen werden, welche Nachweismittel zur Belegung der Zahlungen der zusätzlichen Lohnleistungen, beispielsweise der Jahresendprämie, herangezogen werden könnten und wo diese möglichweise zu ermitteln wären.

In einem ersten Telefonat können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen.

Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen im Falle einer Mandatierung selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. 

 

Ansprechpartner:

 

Dezernat Rentenversicherungsrecht/

Sozialversicherungsrecht

 

Rechtsanwalt Matthias Huscher

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

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EMail:  info@ra-buechner.de

 

 

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