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Zusatzversorgungsträger erkennt VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens – EIBS – als gleichgestellte Einrichtung an!
20.6.2007 : Intelligenzrente DDR - Nr. 1 Technische Intelligenz
Der Zusatzversorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund, Versorgungsträger für Zusatzversorgungssysteme ) erkennt den VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens (EIBS) als den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellte Einrichtung i.S.d. zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage zu § 1 AAÜG) an. In nunmehr mehreren - in unserer Kanzlei geführten - Verfahren vor verschiedenen Sozialgerichten hat der Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund für in diesem Betrieb Beschäftigte Anerkenntnisse abgegeben und die Beschäftigungszeiten als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Nr. 1 der Anlage zu § 1 AAÜG festgestellt. In den von uns vertretenen Verfahren konnte durch Vorlage verschiedener Unterlagen belegt werden, dass sich der VEB EIBS – später u.a. umgewandelt in die Anstalt für Verkehrsentwicklung – hauptsächlich mit Forschungs- und Entwicklungsaufgaben beschäftigte und damit als ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung (2. DB) anzusehen ist. Auch wenn aufgrund der vergleichsweise ergangenen Anerkenntnisse die Sozialgerichte nicht abschließend entscheiden mussten, ist eine Überprüfung eventuell bereits ergangener Ablehnungsbescheide oder gar bestandskräftiger Gerichtsentscheidungen im Wege eines Überprüfungsverfahrens für Beschäftigte dieser Einrichtung dringend anzuraten. Bemerkenswert sind die abgegebenen Anerkenntnisse und damit die beim Zusatzversorgungsträger erfolgte Entwicklung auch unter anderen Gesichtspunkten. Der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb war der Wirtschaftsgruppe 63350 (Bautechnische Projektierungsbetriebe – Projektierungs- und Entwicklungsorganisationen für alle Arten der Bautätigkeit) zugeordnet und gehörte damit zu den vom Zusatzversorgungsträger regelmäßig als „Projektierungsbetrieb“ angesehenen und von der Versorgungsordnung nach deren Auffassung damit ausgeschlossenen Betrieben und Einrichtungen. Der Zusatzversorgungsträger stützte sich dabei zuletzt vor allem auf die Entscheidungen des BSG vom 07. September 2006, Az. B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, wonach ein Projektierungsbetrieb zugleich kein von § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich erwähntes Konstruktionsbüro ist. Darüber hinaus unterstand der VEB EIBS direkt dem Ministerium für Verkehrswesen. Es handelte sich daher ausdrücklich nicht um einen Betrieb, der einem Industrieministerium oder dem Ministerium für Bauwesen – direkt oder indirekt – unterstellt war. Die jetzige Änderung der Auffassung beim Zusatzversorgungsträger steht daher der – aus hiesiger Sicht jedoch abwegigen – bisher dort geäußerten Darstellung, dass auch die sog. gleichgestellten Einrichtungen des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur solche aus den Bereichen der Industrie oder des Bauwesens sein könnten, entgegen. Diese Einschränkung lässt sich jedoch – wie bereits durch andere hier vorgestellte Gerichtsentscheidungen bestätigt – nicht aus dem Text der Versorgungsordnung entnehmen. Insofern bleibt abzuwarten, ob der Zusatzversorgungsträger diese Auffassung nunmehr generell aufgegeben hat oder diese Änderung lediglich diesen Beschäftigungsbetrieb betrifft und wie ggf. die Sozialgerichte in Zukunft entscheiden werden. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprechen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht/ Sozialversicherungsrecht Rechtsanwalt Matthias Huscher Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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