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BGH: Die in der Gliedertaxe (§ 7 I Nr. 2 a AUB 94) enthaltene Wendung "Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk" ist unklar

24.5.2006 : Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 24.5.2006 (IV ZR 203/03)

 

vorgestellt von Rechtsanwalt Büchner:

 

Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung zur Funktionsbeeinträchtigung in den Gelenkbereichen erneut bestätigt. Die Begrifflichkeit „Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk“ ist ebenso unklar wie „Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk“ oder „Fuß im Fußgelenk“, was im Ergebnis bedeutet, dass der Versicherte nunmehr auch bei einer Versteifung im Schultergelenk auf einer Entschädigung in Höhe des vollen Armwertes bestehen kann. Gleiches gilt bei einer sog. Teilfunktionsunfähigkeit, welche entsprechend prozentual zu bemessen ist.

 

Tatbestand

 

Der Kl. nahm die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einer bei ihr bestehenden Unfallversicherung in Anspruch. Vereinbart waren u. a. eine Kapitalleistung von bis zu 200 000 DM sowie zusätzlich eine lebenslange monatliche Unfallrente von 2000 DM. Dem Vertrag lagen die AUB 94 der Beklagten zugrunde, die hinsichtlich der Kapitalleistung wortgleich mit den (bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2505 ff. abgedruckten) AUB 94 in § 7 I AUB 94 u. a. bestimmen:

            (2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

            a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

            eines Armes im Schultergelenk 70 %

            eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %

            eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %

            einer Hand im Handgelenk 55 %

            eines Daumens 20 %

            eines Zeigefingers 10 %

            eines anderen Fingers 5 %

            eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 %

            eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %

            eines Beines bis unterhalb des Knies 50 %

            eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %

            eines Fußes im Fußgelenk 40 %

            einer großen Zehe 5 %

            einer anderen Zehe 2 %

            ...

            b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a angenommen.

            ...

 [2] Nach den § 7 I AUB 94 erweiternden Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit Unfall-Rente (UBB 809) wird die Rente gezahlt, wenn der nach § 7 I Nr. 2 und 3 AUB 94 zu bemessende Grad der Invalidität mindestens 50 % beträgt.

 [3] Der Kl., der als Waldarbeiter tätig war, wurde bei Baumfällarbeiten am 28. 11. 1997 vom Stamm eines umstürzenden Baums auf der linken Körperseite getroffen. Er erlitt u. a. folgende Verletzungen: Schulterblattbruch, Riss der Achselarterie, Armplexusschädigung, stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenbrüchen und einen Oberschenkelbruch im Bereich der Hüfte.

 [4] Die von der Bekl. eingeholten Gutachten ergaben eine Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms von 3/7 und des linken Beins von 1/30 (Invaliditätsgrad nach § 7 I Nr. 2 AUB 94 30 % bzw. 2,33 %). Die Bekl. zahlte an den Kl. nach einem Invaliditätsgrad von 32,334 % insgesamt einen Kapitalbetrag von 64 668 DM. Die Leistung einer Unfallrente lehnte sie ab, weil der Invaliditätsgrad 50 % nicht erreiche.

 [5] Der Kl. behauptete einen Gesamtinvaliditätsgrad von 60 % bis 70 % und klagte - von 70 % ausgehend - einen restlichen Kapitalbetrag von 75 332 DM sowie eine monatliche Rente von 2000 DM ab dem 28. 11. 1997 ein.

 [6] Das LG hat ein chirurgisches und ein neurologisches Fachgutachten eingeholt und diesen folgend eine Funktionsbeeinträchtigung des Arms von 2/3 und des Beins von 1/10 und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von insgesamt 53,67 % angenommen. Es hat die Bekl. unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung eines weiteren Kapitalbetrags von 21 817,85 Euro sowie antragsgemäß zur Zahlung der Rente verurteilt.

 [7] Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG den Kapitalbetrag auf 9884,29 Euro herabgesetzt und die weiter gehende Klage einschließlich des Rentenanspruchs abgewiesen.

 [8] Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:

 [9] I. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Sachverständigen eine Gesamtinvalidität von 42 % angenommen (linker Arm: 1/2 von 70 % = 35 %, linkes Bein: 1/10 von 70 % = 7 %). Die vom LG abweichende geringere Funktionsbeeinträchtigung des Arms hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:

 [10] Der Schultergürtelbereich sei praktisch funktionsunfähig, weil der Kl. die Schulter und den Oberarm nicht mehr bewegen und gebrauchen könne. Der Unterarm und die Hand könnten jedoch mit Einschränkungen für die wesentlichen Funktionen noch eingesetzt werden. Die Gerichtssachverständigen gingen unter Berücksichtigung der oberen Armplexusschädigung und der noch vorhandenen Funktionsfähigkeit des Unterarms und der Hand von einer als Obergrenze bezeichneten Funktionsbeeinträchtigung des Arms von etwas weniger als 3/4 aus, die Privatsachverständigen der Bekl. dagegen im Hinblick auf die Unterarm- und Handfunktionen nur von 3/7 bzw. 1/2. Unter Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, insbesondere der nach der Gliedertaxe mit 55 % hoch bewerteten Hand, sei auch unter Berücksichtigung bestehender Schmerz- und Kribbelempfindungen die Annahme eines hälftigen Armwerts gerechtfertigt.

 [11] II. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Ihr liegt ein rechtlich fehlerhaftes Verständnis der Gliedertaxe des § 7 I Nr. 2 a und b AUB 94 zugrunde.

 [12] 1. a) Die Gliedertaxe bestimmt in § 7 I Nr. 2 a AUB 94 nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes (BGH vom 17. 1. 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a zu der gleichen Regelung in den AUB 88). Demgemäß beschreibt § 7 I Nr. 2 a AUB 94 abgegrenzte Teilbereiche eines Arms und Beins und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilglieds steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (BGH vom 23. 1. 1991 - IV ZR 60/90 - VersR 1991, 413 und vom 17. 10. 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; jeweils zu § 8 II Nr. 2 a und b AUB 61).

 [13] Dieses Bewertungssystem ist, wie sich aus den vorstehend angeführten Senatsentscheidungen ergibt, auch für die Entscheidung über den Invaliditätsgrad bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit gem. § 8 II Nr. 3 S. 2 AUB 61 maßgebend, der insoweit auf § 8 II Nr. 2 AUB 61 verweist. Sachlich übereinstimmend damit wird nach § 7 I Nr. 2 b AUB 94 und AUB 88 bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach Buchst. a angenommen.

 [14] b) Da das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ankommt, hat es versäumt, der Frage näher nachzugehen, was unter Funktionsunfähigkeit des Arms im Schultergelenk zu verstehen ist.

 [15] aa) Die mit den AUB 94 und AUB 88 vereinbarten Gliedertaxen nehmen für den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der Funktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Arms oder Beins u. a. mit den Worten "eines Armes im Schultergelenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fußes im Fußgelenk" vor. Diese Formulierungen sind unterschiedlicher Auslegung zugänglich, soweit es um die Funktionsunfähigkeit geht. Sie geben Anlass zu Zweifeln, ob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder Gliedteils bis zum betroffenen Gelenk.

 [16] bb) Die Formulierung "Funktionsunfähigkeit ... eines Fußes im Fußgelenk" in § 7 I Nr. 2 a AUB 88 hat der Senat dahin ausgelegt, dass bei vollständiger Funktionsunfähigkeit im Gelenk der Invaliditätsgrad von 40 % nach der Gliedertaxe unverrückbar feststehe (BGH VersR 2001, 360 unter 2). Die Erwägung des damaligen Berufungsgerichts, wegen noch erhaltener Restfunktionen des Fußes könne nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes ausgegangen werden, hat er für unerheblich gehalten. Nach der Gliedertaxe sei insoweit allein entscheidend, dass nach sachverständiger Beurteilung Funktionen des Fußes im Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Das Vorhandensein des Fußes unterhalb des Fußgelenks bleibe nach der Gliedertaxe unbeachtlich, da diese die Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem Verlust gleichstelle.

 [17] cc) Zur Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk i. S. v. § 7 I Nr. 2 a AUB 88 hat das OLG Hamm (VersR 2002, 747) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. 1. 2001 (VersR 2001, 360 unter 2) entschieden, die Bestimmung sei eindeutig dahin auszulegen, dass es allein auf die Funktionsunfähigkeit im Gelenk ankomme und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilglieds Hand. Ob die Hand noch vorhanden sei und ob bzw. welche Funktionen erhalten geblieben seien, sei unerheblich. Gegen die Ansicht des OLG Hamm und für die Bewertung der Funktionsunfähigkeit der Hand insgesamt haben sich Knappmann (VersR 2003, 430) und das OLG Frankfurt/M. (VersR 2003, 495) ausgesprochen.

 [18] Der Senat hat die Revision gegen das Urteil des OLG Hamm zurückgewiesen (Urteil vom 9. 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163). Er hat seine Entscheidung jedoch nicht- wie das OLG - auf eine eindeutige Auslegung der Bestimmung gestützt. Unter Berücksichtigung der beachtlichen Gegenargumente ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste Invaliditätsgrade gelten ... bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ... einer Hand im Handgelenk 55 %" nicht eindeutig ist, beide Auslegungen vertretbar sind, die sich aus der mehrdeutigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten VN nicht überwinden lassen und deshalb nach §§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB von der für den VN günstigeren Auslegung auszugehen ist.

 [19] dd) Für die Funktionsunfähigkeit eines Arms im Schultergelenk führt die Auslegung aus den im Senatsurteil vom 9. 7. 2003 im Einzelnen dargelegten Erwägungen (VersR 2003, 1163 unter II 2) zu demselben Ergebnis (ebenso OLG Karlsruhe VersR 2006, 104; a. A. OLG Bamberg r+s 2003, 380 und OLG Frankfurt/M. VersR 2002, 560). Soweit dem Umstand, dass der Senat die Annahme der Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt/M. (aaO) durch (nicht begründeten) Beschluss abgelehnt hat, etwas anderes entnommen werden könnte (Knappmann VersR 2003, 430 [431] und in Prölss/Martin aaO § 7 AUB 94 Rn. 24), wird daran nicht festgehalten.

 [20] Da der VN die Formulierung "eines Armes im Schultergelenk" auch so verstehen kann, dass auf die (volle oder teilweise) Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst abzustellen ist und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Arms insgesamt, ist nach §§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB diese ihm günstigere Auslegung maßgebend.

 [21] 2. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Invaliditätsgrad in den Tatsacheninstanzen bisher nicht beurteilt worden. Damit dies nachgeholt werden kann und die Parteien sich dazu äußern können, ist die Sache zurückzuverweisen. Der Maßstab für die Bemessung des Invaliditätsgrads ergibt sich- wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und die Revision verkennt - aus § 287 ZPO und nicht aus § 286 ZPO (vgl. Senat vom 12. 11. 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80 unter 4; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 7 AUB 94 Rn. 5). Die Revision weist allerdings mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht, soweit es von der Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen abweicht, seine eigene Sachkunde nicht dargelegt hat. Die bisherige Beurteilung der Sachverständigen, auch der Privatsachverständigen der Bekl., deutet darauf hin, dass der Arm des Kl. im Schultergelenk völlig funktionsunfähig ist.

Versicherungsvertragsrecht - Unfallversicherung

Das Erfordernis "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" in der Gliedertaxe ist nach der Unklarheitenregel auszulegen

VersR 03,1163 Versicherungsrecht vom 20.9.2003, 54. Jahrgang, Heft 27, Seite 1163

BGB § 305 c Abs. 2; AGBG § 5; AUB 88 § 7  I Nr. 2 a

* Die in der Gliedertaxe (§ 7 I Nr. 2 a AUB 88) enthaltene Wendung " ... Funktionsunfähigkeit ... einer Hand im Handgelenk ..." ist unklar (§§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). *

BGH, Urteil vom 9.7.2003 (IV ZR 74/02)

[Revisionsentscheidung zu dem in VersR 2002, 747 abgedruckten Urteil des OLG Hamm vom 7. 11. 2001 (20 U 103/01)]

Der Kl. verlangte von der Bekl., bei der er eine private Unfallversicherung unterhielt, eine höhere Invaliditätsentschädigung als bereits bezahlt. Die Parteien stritten um die richtige Bemessung des Invaliditätsgrades und hierbei insbesondere darum, wie der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Begriff der "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" auszulegen sei.

Der Kl. erlitt durch einen Unfall einen Trümmerbruch der Speiche des linken Arms mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung der distalen Handwurzelknochen. Wegen fortdauernder Schmerzen musste eine künstliche Versteifung des Handgelenks vorgenommen werden. Einzelne Funktionen der Hand wie Tasten, Fühlen, Bewegen und die Beweglichkeit der Finger blieben erhalten, sodass die Hand für den Kl. nicht vollständig nutzlos, sondern weiterhin teilweise gebrauchsfähig ist.

In der so genannten Gliedertaxe der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AUB (§ 7 I Nr. 2 a und b AUB 88) heißt es hierzu u. a.:

 

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

 

            eines Arms im Schultergelenk            70 Prozent

            eines Arms bis oberhalb des Ellbogengelenks            65 Prozent

            eines Arms unterhalb des Ellbogengelenks            60 Prozent

            einer Hand im Handgelenk            55 Prozent

            eines Daumens            20 Prozent

            eines Zeigefingers            10 Prozent

            eines anderen Fingers            5 Prozent

            ...                    

            eines Fußes im Fußgelenk            40 Prozent

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a angenommen.

Der Kl. meinte, der Grad seiner Invalidität sei nach der Funktionsbeeinträchtigung seiner Hand und des Handgelenks zu bemessen, die mindestens 80 % betrage, sodass sein Invaliditätsgrad mit (80 % von 55 % =) 44 % anzusetzen sei. Auf dieser Basis stand ihm unstreitig eine Entschädigung von 216 480 DM zu, von der nach Abzug des von der Bekl. bereits geleisteten Betrags noch die mit der Klage geltend gemachten 126 720 DM offen standen. Die Bekl. vertrat demgegenüber den Standpunkt, dass es auf die Funktionsbeeinträchtigung des ganzen Arms ankomme, die 2/5 betrage. Dementsprechend hatte die Bekl. auf der Basis eines Invaliditätsgrades von (2/5 von 70 % =) 28 % abgerechnet und gezahlt.

Das LG hat auf die Funktionsbeeinträchtigung des Arms abgestellt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Berufungsgericht die Bekl. zur Zahlung der begehrten weiteren Entschädigung mit Ausnahme eines Teils der verlangten Zinsen verurteilt.

Die Revision der Bekl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kl. steht die verlangte weitere Invaliditätsentschädigung zu.

I. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, dass es nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung des Arms ankomme. Wegen des abstrakten und generellen Maßstabs der Gliedertaxe, die feste Invaliditätsgrade für die in ihr benannten Glieder bestimme, dürfe bei vollständiger Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand im Handgelenk der Invaliditätsgrad nicht unter Rückgriff auf die Auswirkungen auf das Restglied geringer angesetzt werden. Des Weiteren hat das Berufungsgericht wegen des seiner Ansicht nach eindeutigen Wortlauts des Begriffs "Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk" angenommen, dass es auf die Funktionsunfähigkeit der Hand gerade im Handgelenk und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand ankomme. Bei einer kompletten Versteifung des Handgelenks, wie sie beim Kl. vorliege, sei es deshalb unerheblich, ob das Teilglied Hand noch vorhanden und funktionsfähig sei.

 

Urteilsgründe

 

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Ausstrahlungen der Funktionsbeeinträchtigung der Hand im Handgelenk auf den ganzen Arm für unbeachtlich erklärt und deshalb nicht den Armwert angewandt (vgl. Senat vom 30. 5. 1990 - IV ZR 143/89 - VersR 1990, 964 unter 2 a; vom 17. 10. 1990 - IV ZR 178/89 - VersR 1991, 57 unter 3 b; vom 23. 1. 1991 - IV ZR 60/91 - VersR 1991, 413; vom 17. 1. 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2 a).

2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" vorliegt, wenn nur das Handgelenk funktionsunfähig ist. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel der §§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders gehen.

a) Versicherungsbedingungen sind AGB und unterliegen daher dem AGBG bzw. den §§ 305 ff. BGB mitsamt der Unklarheitenregel.

b) Die Unklarheitenregel würde nicht eingreifen, wenn, wie das Berufungsgericht meint, die Klausel eindeutig und damit gar nicht auslegungsbedürftig wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 305 c Rdn. 18; BGH vom 20. 10. 1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2). Die in der Gliedertaxe gebrauchte Wendung "als feste Invaliditätsgrade gelten - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer ... Hand im Handgelenk 55 %" ist indessen nicht eindeutig. Der Wortlaut weist zwar einerseits auf einen im Handgelenk lokalisierten Verlust, eine dort lokalisierte Funktionsunfähigkeit hin, er lässt aber wegen der Gleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit dennoch Zweifel zu, ob es für die Funktionsunfähigkeit nicht auch auf die Hand bis zum Handgelenk ankommen soll.

c) Die demnach erforderliche Auslegung vermag diese Zweifel nicht zu beheben. Es sind vielmehr die Voraussetzungen der Unklarheitenregel gegeben: Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv mehrdeutig ist. Die Mehrdeutigkeit kann auch nicht beseitigt werden, und es bleiben nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar (BGHZ 112, 65 [68 f.]).

 (1) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher VN bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGHZ 123, 83 [85]). Es ist nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der VN typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben (BGH vom 17. 5. 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a).

 (2) Die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung ist möglich. Die Wortwahl "Hand im Handgelenk" kann den VN, der die Bedeutung der Formulierung "im Gelenk" zu erschließen sucht, zu einem Verständnis führen, dass auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks selbst und nicht auf die Funktionsunfähigkeit des Teilgliedes Hand abzustellen ist. In diesem Verständnis kann sich der VN insbesondere dadurch bestätigt sehen, dass die Gliedertaxe Teilbereiche eines Gliedes - so des Arms - auch mit Wendungen beschreibt wie "eines Arms bis" (oberhalb des Ellbogengelenks - unterhalb des Ellbogengelenks); Entsprechendes gilt für Teilbereiche des Beins. Wenn einerseits mit der Wendung "bis" ausdrücklich Gliedabschnitte beschrieben werden, deutet im Gegensatz dazu die Wendung "im" auf eine Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenk selbst hin. Liegt also vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks durch dessen Versteifung vor, kann der VN die Gliedertaxe dahin verstehen, dass allein deshalb ein Invaliditätsgrad von 55 % zugrunde zu legen ist. Selbst wenn trotz der Funktionsunfähigkeit des Handgelenks die Hand selbst noch teilweise funktionsfähig gelieben sein sollte, muss das den VN nicht notwedig zu einer anderen Einschätzung führen. Denn er darf auch berücksichtigen, dass es in § 7 I Nr. 2 a AUB 88 einleitend heißt: "Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität ...".

Zwar erkennt der VN auch, dass der Verlust einer Hand im Handgelenk der Funktionsunfähigkeit im Gelenk bei verbleibender Teilfunktionsfähigkeit der Hand in seinen Auswirkungen nicht gleichstehen muss, gleichwohl aber der gleiche Invaliditätsgrad - also eine gleich hohe Entschädigung - in Betracht kommt. Der VN kann das auf die mit der Gliedertaxe vorgenommene pauschalisierende Bewertung des Invaliditätsgrades zurückführen, deren versicherungswirtschaftliche oder medizinische Rechtfertigung sich ihm ohnehin nicht erschließt. Das gilt auch und gerade mit Blick auf die Gleichstellung von Verlust und Funktionsunfähigkeit von Gliedern oder Gliedteilbereichen.

 (3) Auf der anderen Seite ist aber auch eine Auslegung dahin möglich, dass "Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk" ihrerseits die Funktionsunfähigkeit der restlichen Hand voraussetzt (vgl. Knappmann VersR 2003, 430 [431]).

Das kann dem VN der Aufbau der Gliedertaxe nahe legen. Die Gliedertaxe sieht Abstufungen des Invaliditätsgrades - etwa des Arms - vor, nachdem der Invaliditätsgrad mit der Rumpfnähe der in der Gliedertaxe festgelegten Teilbereiche ansteigt. Diese Abstufung trägt - dem VN erkennbar - den zunehmenden Auswirkungen des jeweiligen Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf die generelle Arbeitsfähigkeit des Menschen Rechnung. Liefert aber die Rumpfnähe des Teilgliedes den Bewertungsmaßstab, lässt sich die Wendung "Hand im Handgelenk" auch dahin verstehen, dass mit ihr- wie mit der Abgrenzung "bis zum" - nur die Grenze eines Gliedteilbereichs beschrieben wird, es also bei der Funktionsunfähigkeit auf die Hand insgesamt ankommt. Für ein solches Verständnis kann auch die Gleichbewertung von Verlust und Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk sprechen. Sie lässt jedenfalls den Schluss zu, dass der Versicherer hier Sachverhalte gleichbehandeln wollte, die sich aus seiner Sicht hinsichtlich des versicherten Risikos gleichen.

 (4) Beide Auslegungen sind vertretbar. Die sich aus der mehrdeutigen Formulierung "Hand im Handgelenk" ergebenden Zweifel lassen sich aus der Sicht des um Verständnis bemühten VN nicht überwinden. Diese Auslegungszweifel gehen gem. §§ 5 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders; es ist deshalb von der für den VN günstigeren Auslegung auszugehen.

Soweit sich aus dem (nicht begründeten) Nichtannahmebeschluss des Senats vom 2. 10. 2002 (IV ZR 222/01) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

 (5) Im vorliegenden Fall ist demgemäß bei der Bemessung der Invalidität des Kl. allein darauf abzustellen, dass sein Handgelenk funktionsunfähig ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich danach als im Ergebnis zutreffend.

 

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