Logo der Kanzlei Büchner Rechtsanwälte - Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin
Berufsunfähigkeitsversicherung
Personenversicherungsrecht
Unfallversicherung
Sportlerversicherung
Sachversicherungsrecht
Agenten- und Maklerrecht
Fahrzeugversicherungen
Verkehrsrecht
Schwerbehindertenrecht
Gesetzliche Rentenversicherung
Intelligenzrente DDR
Gesetzliche Unfallversicherung
Arbeitsunfall
Unfallrente
Berufskrankheit
Pflegeversicherung
Medizinrecht
Vertragsarztrecht   ·
Aerzteversorgung   ·
Gebuehrenrecht   ·
Arzthaftungsrecht   ·
Arzneimittelrecht   ·
Arbeitsrecht
weitere Rechtsgebiete
Rechtsschutzversicherung

OVG Lüneburg: Ärzteversorgung ist bei Berufsunfähigkeit eines Arztes auch bei theoretischer Möglichkeit der Arbeit in Teilbereichen seines Berufes zu Leistung verpflichtet

26.4.2007 : Medizinrecht - Ärzteversorgung

Urteil vom 26.04.2007, Az.: 8 LB 212/05

 

vorgestellt von Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Die 1944 geborene Klägerin war über 30 Jahre als Anästhesistin in verschiedenen Krankenhäusern beschäftigt und konnte dieser Tätigkeit aber unstreitig seit dem Jahr 2000 gesundheitsbedingt nicht mehr nachgehen. Sie beantragte deshalb bei der Ärzteversorgung Niedersachen, die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Die Ärzteversorgung, als berufsständische Versorgungseinrichtung lehnte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente mit dem Argument, berufsunfähig sei nur, wer zu einer ärztlichen Tätigkeit überhaupt außer Stande sei. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie zwar ihre alte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, sie aber ohne unmittelbaren Patientenkontakt etwa als Gutachterin im Öffentlichen Dienst, in der Pharmaindustrie oder medizinjournalistisch arbeiten könne.

Die daraufhin erhobene Klage hat das erstinstanzliche Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin gesundheitlich jedenfalls noch in der Lage sei, halbtags bei dem Medizinischen Dienst einer Krankenversicherung als «Aktengutachterin» tätig zu sein und sie insofern nicht berufsunfähig sei.

Das Niedersächsische OVG hat der Berufung der Klägerin stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Eine Ärztin, die - wie die Klägerin - Patienten nicht mehr behandeln oder untersuchen könne, werde auch als Gutachterin im Öffentlichen Dienst, zum Beispiel beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder in einem kommunalen Gesundheitsamt, nicht mehr eingestellt.

 

Auf andere von der Beklagten genannte Tätigkeiten, zum Beispiel in der Pharmaindustrie oder als Medizinjournalistin, müsse sich die Klägerin nicht verweisen lassen. Denn dafür benötige sie keine Approbation. Nur auf solche Stellen könne sie jedoch nach der maßgeblichen Satzungsbestimmung der Beklagten verwiesen werden. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Anmerkung RA Büchner:

 

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert, da es von der Spruchpraxis anderer Verwaltungsgerichte im Bereich der Ärzteversorgung abweicht und zwei Dinge klarstellt:

 

Zum einen muss sich der Arzt ( gleiches dürfte für die Zahnärzteversorgung bzw. Apothekerversorgung gelten ) nicht auf Tätigkeiten verweisen lassen, für die keine Approbation erforderlich ist. Zum anderen scheidet eine abstrakte Verweisung, für die ein konkreter Arbeitsplatz nicht erlangbar ist vorliegend aus.

 

Zu beachten ist, dass divergierende Entscheidung verschiedener Verwaltungsgerichte häufig auch auf unterschiedliche Satzungsbestimmungen der einzelnen Versorgungswerke zurückzuführen sind, welche dem einzelnen Rechtsstreit zugrunde liegen.

Antragsteller, welche sich mit dem Gedanken befassen, ggf. Berufsunfähigkeitsrente bei ihrem Versorgungswerk zu beantragen, sollten sich insofern bereits im Vorfeld genau über die zugrunde liegende Satzung informieren und durch einen Fachanwalt beraten lassen.

 

 

Verfahren:

 

Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email.

In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden.

Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.

Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!

Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

 

 

Ansprechpartner Ärzteversorgung:

 

Rechtsanwalt Jörg Büchner

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

 

Budapester Str. 43

10787 Berlin

 

Tel.:     030/ 23 00 33 44

Fax:     030/ 23 00 42 30

Email:   info@ra-buechner.de

 

 Druckerfreundliche Version
 Seite weiterempfehlen

Meldung

Weitere Inhalte zum Thema:

>> mehr Meldungen

>> mehr Artikel

>> mehr FAQs

>> mehr Urteile