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BSG: VEB DEWAG kein Produktions-, sondern ein Dienstleistungsbetrieb
14.1.2004 : Intelligenzrente DDR
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB DEWAG - Hauptzweck des Betriebes - Dienstleistungsbetrieb In der Entscheidung hatte das BSG erneut einen Betrieb der ehmaligen DDR im Rahmen der Unterscheidung Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. sonstiger Betrieb zu qualifizieren. Die Beklagte (BfA) machte geltend, daß der hier in Rede stehende Betrieb bereits kein VEB, sondern ein Parteibetrieb der SED gewesen sei. Erneut machte das BSG in diesem zusammenhang deutlich, daß für die Frage der Einordnung des Betriebes der Stichtag 30.06.1990 maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt war der VEB DEWAG bereits zum regulären volkseigenen Betrieb umgewandelt worden. Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem VEB Dewag um einen Produktionsbetrieb der "Industrie" oder des "Bauwesens" (Urteile des Senats vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 6; Urteil vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 2) handelte, hatte die die Klage jedoch keinen Erfolg. Unternehmensziel der DEWAG und andererseits zugleich Betriebszweck ihrer Einzelbetriebe waren nach den Feststellungen des Gerichts die Werbung, Agitation und Propaganda. Dies spiegelt sich bezüglich des Beschäftigungsbetriebes des Klägers schon im Firmennamen wider. Der Hauptzweck des Betriebes war somit auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet, und zwar in Form von Werbung, Agitation und Propaganda. Dieser Hauptzweck wird nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet wurden. So ist es unerlässlich, dass zB im Bereich der Werbung auch Sachgüter "produziert" werden müssen, etwa Werbematerialien bzw -artikel, um Werbung erfolgreich umzusetzen. Entgegen der Auffassung des Klägers machen solche Hilfstätigkeiten aus einem Dienstleistungsbetrieb keinen Produktionsbetrieb, selbst wenn unterstellt wird, der Beschäftigungsbetrieb und nicht beauftragte dritte Betriebe hätten diese Sachgüter hergestellt. Auch der Umstand, dass Bauten, Stellflächen, Stände etc für Werbe-, Agitations- und Propagandazwecke errichtet werden mussten, verändert nicht die Kategorie des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die "Hilfsgeschäfte", die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden. Der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes in L. war gerade nicht die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw Produktion von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen, wie dies für Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens kennzeichnend ist, sondern die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Werbung, Agitation und Propaganda. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte damit nicht die betriebliche Voraussetzung, die eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech erforderte.
File-Download: Produktionsbetrieb, technische, Intelligenz, Zusatzversogrung, Dienstleistungsbe
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