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VGH Köln: Zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Apothekers
16.7.2003 : Medizinrecht - Ärzteversorgung
VGH Köln, Entscheidung vom 16.07.2003 Berufsunfähigkeit eines Apothekers Bei der Beantwortung Frage, ob dem Betreffenden aus gesundheitlichen Gründen jegliche Tätigkeit, bei der die pharmazeutische Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, versagt ist, ist weder auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit abzustellen noch auf das Berufsbild des selbständigen Apothekers. Berufsunfähigkeit liegt nicht etwa bereits dann vor, wenn lediglich die Hälfte der regulären Arbeitszeit gearbeitet werden kann, sondern erst, wenn das Leistungsvermögen vollständig aufgehoben ist. Wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme kann der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mit demjenigen der Berufsunfähigkeit im Sinne eines berufsständischen Versorgungswerkes gleichgesetzt werden. Anmerkung von RA Büchner: Das Urteil des VG Köln kann als durchaus typische Entscheidung in der Berufsständigen Versorgung bezeichnet werden und resultiert daraus, dass ein berufsständiges Versorgungswerk ( hier Apothekerversorgung, die Entscheidung hätte ebenso gut in einem Verfahren im Bereich der Ärzteversorgung oder Zahnärzteversorgung ergehen können! ) grundsätzlich einen anderen Begriff der Berufsunfähigkeit zugrunde legen, wie z.B. die private Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Während dort bereits eine Aufhebung des Leistungsvermögens von 50 Prozent der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausreicht, wird der Begriff im Versorgungswerk sehr viel weiter gefasst. Vorliegend verlangte die vom Gericht zugrunde zu legende Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein die „Einstellung der gesamten pharmazeutischen Tätigkeit“, woraus das Gericht schloss, dass der Kläger im Zweifel auch für eine Tätigkeit als Pharmavertreter nicht mehr in Betracht kommen darf. Unabhängig davon, dass wir die Entscheidung in mehreren Punkten für fehlerhaft halten, verdeutlicht sie doch, wie leichtfertig Antragsteller an die Frage der Beantragung von Leistungen bei Versorgungswerken herangehen und wie leicht sie es in der Konsequenz den Versorgungswerken machen, wenn es darum geht die Ansprüche abzulehnen. Der hier abgewiesene Kläger war sich über die unterschiedlichen Begrifflichkeiten der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und im berufsständigen Versorgungswerk offenbar nicht im Klaren, so dass sein Verfahren mehr oder weniger zwangsläufig scheitern musste. Verfahren: Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes mandatieren wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären. Die Kosten der Rechtsberatung bzw. des Verfahrens übernimmt im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Nach unseren Erfahrungen führt auch eine, häufig von Rechtschutzversicherern angebotene, kostenlose Telefonberatung für den Mandanten zu keinem befriedigenden Ergebnis, denn alle diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder (auch telefonische) Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Für den Fall einer erfolgreichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen! Ansprechpartner Dez. Berufsständige Versorgung Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Rechtsanwalt Stefan Richter Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 Email: info@ra-buechner.de
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