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Anforderungen an Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung
5.7.2002 : Agenten- und Maklerrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 5.7.2002 (10 U 1867/01)
Der Kl. verlangte Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung. Er war mit dem Fahrrad gestürzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Der Kl. hat keinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Die Berufung hatte zunächst den Antrag auf Zahlung von 16 800 DM beschränkt. Nach der Gliedertaxe des § 8 II Nr. 2 AUB 61 ergibt sich bei einer 30%igen Funktionsbeeinträchtigung allenfalls ein Betrag von 16 800 DM, und nicht wie in erster Instanz gefordert 24 000 DM (80 000 DM x 70 % = 56 000 DM x 30 %). Die Klage war deshalb bereits zum Teil unschlüssig.
Die Berufungserwiderung macht geltend, dass die Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Unfalls widersprüchlich sind. Während der Kl. gegenüber den erstbehandelnden Ärzten angegeben hat, der Unfall habe sich im März 1998 zugetragen (Schreiben der Dres. Z. und S. vom 14. 4. 1999), datierte der Kl. den Unfall in der Unfallanzeige auf den 6. 5. 1998. Schließlich hat er behauptet, der Unfall habe sich am 6. 6. 1998 zugetragen. Die Diskrepanz der Daten 6. 5./6. 6. 1998 mag sich noch mit einem Schreibfehler erklären lassen, schwerlich aber die Zeitangabe März 1998. Dies ist deshalb nicht ohne Belang, weil die Invalidität innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingetreten, ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss. Gem. § 8 II Nr. 1 S. 1 AUB 61 muss eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten sein. Sie muss darüber hinaus spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Es handelt sich bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen der Jahresfrist und der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nicht um die Begründung einer Obliegenheit i. S. v. § 17 AUB 61 bzw. § 6 Abs. 3 VVG, sondern um eine die Entschädigungspflicht des Versicheres begrenzende Anspruchsvoraussetzung (BGH vom 28. 6. 1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036; vom 19. 11. 1997 - IV ZR 348/96 - VersR 1998, 175 [176]). Es kommt demnach nicht darauf an, ob der VN die Einhaltung der Frist verschuldet hat. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des VN nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztlichen Feststellungen der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH vom 6. 11. 1996- IV ZR 215/95 - VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH vom 9. 12. 1990 - IV ZR 255/89 - NJW-RR 1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH vom 16. 12. 1987 - IV a ZR 195/86 - VersR 1988, 286). Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumen entschuldigt werden kann (BGHZ 130, 171 [173 f.] = VersR 1995, 1179 [1180]). Es genügt zur Wahrung der Frist, dass innerhalb der Frist dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (BGH VersR 1998, 175 [176]; vgl. ferner Senat vom 27. 8. 1999 - 10 U 1848/98 - r+s 2000, 129 = VersR 2000, 842 L; vom 19. 2. 1999 - 10 U 1912/97 - VersR 1999, 1227; vom 26. 11. 1999 - 10 U 2072/98 -; vom 19. 5. 2000 - 10 U 1122/97 - zfs 2000, 454; vom 23. 3. 2001 - 10 W 88/01 - OLGR 2001, 421 = VersR 2002, 430 L). Hätte sich der Unfall im März 1998 ereignet, wäre der Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen, weil nicht binnen Jahresfrist eine Invalidität eingetreten und binnen weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden wäre. Denn die einzige ärztliche Bescheinigung der Dres. Z. und S., die eine Invalidität bestätigt, datiert vom 20. 7. 1999. Aber selbst wenn man das Unfallereignis auf den 6. 5 oder 6. 6. 1998 datiert, sind die formalen Anforderungen nach § 8 II Nr. 2 AUB 61 nicht erfüllt. Die ärztliche Bescheinigung vom 20. 7. 1999 bestätigt zwar die Frage nach einer vorhandenen Invalidität mit einem einfachen "Ja", bei der Frage, welche Körperteile die Invalidität verursachen heißt es, Impingement rechte Schulter, chronische Überbelastung. Eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter durch eine chronische Überbelastung steht aber nicht im Zusammenhang mit einer unfallbedingten Invalidität. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kl. erst aufgrund seiner operativen Behandlung im März 1999 Anlass für die Unfallmeldung im Mai 1999 hatte, er vor Mai 1999 selbst von einem Dauerschaden nicht ausgegangen ist. Letztendlich scheitert der Anspruch des Kl. jedoch nicht nur an den formalen Voraussetzungen der Fristwahrung nach § 8 II Nr. 2 AUB 61, sondern daran, dass aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R. vom 11. 7. 2001 auch zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Kl. durch den Fahrradunfall lediglich ein Anpralltrauma des rechten Schultergelenks erlitten hat, der Kl. aufgrund eines Anlagenleidens (Tendinosis calcera, Kalkeinlagerung in der Schultergelenkssehne mit Folge einer Sehnenentzündung) und durch eine chronische Überbelastung des rechten Schultergelenks, bedingt durch übermäßige sportliche Betätigungen (Boxen, Hanteln stemmen, Fußball) eine Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms eingetreten ist. Das durch den Fahrradsturz ausgelöste Schultertrauma stellte lediglich eine Gelegenheitsursache für die Funktionsbeeinträchtigung dar. Es ist nach dem Sachverständigengutachten auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Dauerschaden zu rechnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen. Die Berufung macht hier ohne Erfolg geltend, dass aufgrund des Unfallereignisses eine Verletzung der Rotatorenmanschette eingetreten sei. Die Beweislast für eine unfallbedingt eingetretene Invalidität liegt beim Kl. Entgegen der Auffassung der Berufung spricht das Verletzungsbild nicht für das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität mit der Folge, dass die Bekl. für andere den jetzigen Zustand herbeiführende Ursachen im Sinne eines unfallunabhängigen Mitwirkungsanteils nach § 10 AUB 61 beweispflichtig wäre (vgl. auch jüngst Senat vom 10. 5. 2002 - 10 U 586/01 - VersR 2002, 1412: körperliche Beeinträchtigung aufgrund einer Sudeck'schen Dystrophie). Der Senat hatte keine Veranlassung, den erstinstanzlich tätig gewordenen Gutachter nochmals anzuhören oder weitere Beweise zu erheben.
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