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BSG: Parteibetrieb Interdruck Leipzig ist kein Produktionsbetrieb

18.8.2003 : Intelligenzrente DDR

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2003, B 4 RA 1/03 R

 

Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - Parteibetrieb - VEB Interdruck Leipzig - volkseigener Produktionsbetrieb

Dieser Betrieb - "I. Graphischer Großbetrieb L." - war vielmehr, wie der Kläger selbst vorträgt, der Vereinigung organisationseigener Betriebe (VOB) der Zentralen Druckerei, Einkaufs- und Revisionsgesellschaft der SED (Zentrag) unterstellt. Insofern urteilte, daß Gericht das eine Zugehörigkeit zu den Btrieben der volkseigenen Industrie oder des Bauwesens nicht vorlag.

 

In einem obiter dictum stellte daß Gericht fest, Zusatzversorgungszeiten liegen immer nur dann vor, wenn der (zum 1. August 1991) "Versorgungsberechtigte" zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig am 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. (zur Frage der Stichtagsregelung).

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