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Bay. LSG: Kläger vor dem Sozialgericht kann Begutachtung durch Facharzt verlangen!
13.6.2006 : Gesetzliche Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente
Bay. LSG - L 18 B 351/06 SB - Beschluss vom 13.06.2006 Ein Richter kann ärztliche Äußerungen kritisch würdigen und sich bei divergierenden Gutachten für eine Auffassung entscheiden. Die Grenzen freier Beweiswürdigung sind aber überschritten, wenn er in einer medizinischen Frage trotz fehlender Sachkenntnis seine eigene abweichende Meinung an die Stelle derjenigen des ärztlichen Gutachtens setzt. Die Feststellung von Gesundheitsstörungen auf verschiedenen Fachgebieten erfordert die Einholung von entsprechenden Fachgutachten und kann durch die Anhörung eines Sozialmediziners nicht ersetzt werden. Anmerkung der Redaktion: In den Verfahren vor den Sozialgerichten kommt es zunehmend vor, dass die entscheidenden – vorsitzenden – Richter ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nur noch sehr eingeschränkt nachkommen. Dies hat verschiedene Ursachen, welche u.a. in der Überlastung des Gerichts liegen können aber auch darin, dass sich die Richter dem Druck nicht entziehen können, Kosten für umfangreiche Begutachtungen (welche zunächst auf Kosten der Staatskasse erfolgen müssen) einzusparen. Im Ergebnis führt das u.U. so weit, dass Gerichte undifferenziert auf Gutachten zurückgreifen, welche der Versicherungsträger im Antrags- oder Widerspruchsverfahren eingeholt hat und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung machen wollen. Dabei beruft man sich gern auf die angebliche, ständige BSG-Rechtsprechung, welche dies zulasse, es in Wirklichkeit aber nur für sehr begrenzte Ausnahmefälle vorsieht. Wenn das Bundessozialgericht, die Heranziehung von Parteigutachtung als Urteilsgrundlage für das Gericht per se zulassen würde wollen, wären Sozialgerichte als unabhängige Überprüfungsinstanzen überflüssig! Eine weitere – unzulässige – Unart einiger Gerichte ist es, zur Feststellung der medizinischen Leistungsfähigkeit des Klägers im Sozialgerichtsverfahren nur einen einzigen Gutachter zu beauftragen, auch wenn der Antragssteller ein multimorbides Krankheitsbild aufzuweisen hat, d.h. Einschränkungen auf verschiedenen Gebieten bestehen, welche u.U. auch erst im Zusammenspiel eine Erwerbminderung bedingen. In diesem Zusammenhang werden dann häufig Allgemeinmediziner beauftragt, zum Beispiel um orthopädische, neurologisch-psychiatrische und vielleicht Einschränkungen auf kardiologischem Gebiet sozusagen in einem „Abwasch“ abhandeln und beurteilen zu können. Ein ganz und gar medizinisch hoffnungsloses und unzulässiges Unterfangen, welches von der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach als unzulässig beschieden worden ist, was jedoch von einzelnen, vom „Spareifer“ beseelten Gerichten nicht zur Kenntnis genommen wird. Die Einholung von Fachgutachten auf den verschiedenen Fachgebieten kann nicht durch die Beauftragung eines einzelnen Allgemein- oder Sozialmediziners. ersetzt werden. Nach § 407a Abs. 1 Zivilprozessordnung, welcher auch im SG-Verfahren Anwendung findet, muss der Sachverständige unverzüglich prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ein Allgemeinmediziner müsste an dieser Stelle seinen Gutachtenauftrag in den meisten Fällen bereits zurückgeben, weil die Fragestellungen im Regelfall medizinische Bereiche umfassen, welche nicht mehr in sein Fachgebiet fallen. Der dargestellten Praxis muss, sobald sich im Klageverfahren abzeichnet, dass der zuständige Richter –was die medizinische Sachaufklärung von Amts wegen anbetrifft – diese nicht durch Beauftragung von unabhängigen Fachgutachtern vornehmen lassen will, unverzüglich Einhalt geboten werden, sinnvollerweise bereits bevor ein entsprechender Beweisbeschluss ergangen ist! Verfahren Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte innerhalb der Fristen umgehend telefonisch oder per Email. In einem ersten Telefonat mit dem zuständigen Anwalt können dann die wesentlichen Fragen zum Fall vorbesprochen und ggf. ein Beratungstermin vereinbart werden. Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch zu besprechen. Die Kosten des Klageverfahrens übernimmt voll oder zumindest teilweise Ihre Rechtsschutzversicherung, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen selbstverständlich für Sie die Deckungsanfrage und die Abrechnung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Ihnen allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwalts aussprechen dürfen. Diese Empfehlungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung der Kollegen, sondern allein daran, ob das Anwaltsbüro bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Ansprechpartner: Dezernat Rentenversicherungsrecht Rechtsanwalt Jörg Büchner Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Budapester Str. 43 10787 Berlin Tel.: 030/ 23 00 33 44 Fax: 030/ 23 00 42 30 EMail: info@ra-buechner.de
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