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LSG Berlin-Brandenburg: VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft war Konstruktionsbüro !

16.11.2006 : Intelligenzrente DDR - Nr. 1 Technische Intelligenz

vorgestellt von Herrn RA Huscher:

 

 

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Mit einer Entscheidung vom 13. November 2006 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Entscheidung des SG Berlin bestätigt, in welcher es den Zusatzversorgungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund verurteilt hatte, die Beschäftigungszeiten eines von uns vertretenen Versicherten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.

 

Das Sozialgericht war nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugen und Beiziehung von Unterlagen entsprechend unseres Vortrages zur Überzeugung gelangt, dass der Beschäftigungsbetrieb, der VEB Ingenieurbüro für Geflügelwirtschaft, überwiegend mit der technischen Gestaltung von Produktionserzeugnissen, insbesondere durch Anfertigung von technischen Entwurfszeichnungen befasst war und daher als Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB ein von der Versorgungsordnung umfasster Betrieb gewesen ist.

 

Bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung war das Gericht von einer zu treffenden Unterscheidung von sog. Projektierungsbüros und Konstruktionsbüros ausgegangen, konnte aber ebenso wie das zweitinstanzliche Gericht keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Beklagten, die diese im Wesentlichen ohne jegliche Vorlage von Beweismitteln vorgetragen hatte, finden, der Beschäftigungsbetrieb sei möglicherweise ein von der Versorgungsordnung nicht erfasstes Projektierungsbüro gewesen. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass der Betrieb über Einzelfälle im Rahmen von Auslandstätigkeiten hinaus, für die über eine Tätigkeit eines Konstruktionsbüros hinausgehende Umsetzung der Konstruktion im Sinne einer umfassenden Investitionstätigkeit verantwortlich gewesen ist.

 

Damit sah sich insbesondere das zweitinstanzlich zu entscheidende Gericht durch die Urteile des BSG vom 07. September 2006 (B 4 RA 41/05 R und B 4 RA 39/05 R) gestützt, in welchem Betriebe streitgegenständlich waren, die nach den dort getroffenen sachverhaltlichen Feststellungen für einen anderen Betriebszweck geschaffen worden waren.

 

 

Bemerkenswert ist die Entscheidung auch aus einem anderen Blickwinkel.

 

Der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb war der Wirtschaftsgruppe 62231 (Institute der Landwirtschaft) zugeordnet und unterstand damit – über die Kombinatszuordnung zum VE Kombinat Industrielle Tierproduktion – dem Ministerium für Land-, Forst-, und Nahrungsgüterwirtschaft.

 

Es handelte sich daher ausdrücklich nicht um einen Betrieb, der einem Industrieministerium oder dem Ministerium für Bauwesen – direkt oder indirekt – unterstellt war. Zwar hatte die Beklagte dies im vorliegenden Verfahren nicht ausdrücklich vertreten, ist in anderen Verfahren, vor allem hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 der 2. DB erwähnten wissenschaftlichen Institute und Forschungsinstitute, aber der – aus hiesiger Sicht abwegigen – Auffassung, dass auch die sog. gleichgestellten Einrichtungen des § 1 Abs. 2 der 2. DB nur solche aus den Bereichen der Industrie oder des Bauwesens sein könnten. Diese lässt sich jedoch – wie bereits durch andere hier vorgestellte Gerichtsentscheidungen bestätigt – nicht aus dem Text der Versorgungsordnung entnehmen. Der 4. Senat des BSG hat es seinen erwähnten Entscheidungen vom 07. September 2006 aber auch ausdrücklich abgelehnt, irgendwelche Einschränkungen teleologischer Art den Texten der Versorgungsordnung zu entnehmen.

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