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BSG: Gesetzliche Krankenkassen sind berechtigt ist, auch von Versorgungsbezügen aus betrieblicher Altersvorsorge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
10.5.2006 : Sachversicherungsrecht
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.5.2006, B 12 KR 23/05 R Gesetzliche Krankenkassen sind berechtigt ist, auch von Versorgungsbezügen aus betrieblicher Altersvorsorge Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben. Durch das neue GKV-Modernisierungsgesetz (GMG), welches seit 01.01.2004 in Kraft getreten ist, können Krankenversicherungsbeiträge auf eine Lebensversicherung erhoben werden, die im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen worden ist und zwar rückwirkend! Die gesetzlichen Krankenkassen gehen mittlerweile massenhaft dazu über, die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen, welches Auszahlungen aus Kapitallebensversicherung, die über den Betrieb abgeschlossen wurden, den Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gleichstellt, so dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge darauf erhoben werden. Die bisherigen Klagen von Versicherten sind auch vom Bundessozialgericht BSG abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung sind zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig, da es sich bei der gesetzlichen Regelung um einen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht handelt bzw. um eine Verletzung des sog. Rückwirkungsverbots. Unsere Erfahrung ist, dass sich die Kassen – insbesondere nach der Entscheidung des BSG – nicht mehr auf ein Ruhen des Verfahrens im Widerspruchsverfahren einlassen, so dass wir in diesem Fall unbedingt raten, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben, um die empfindlichen Einkommenseinbußen zu vermeiden.
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