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Zusatzversorgungsträger erkennt für Künstler des Zusatzversorgungssystems Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG auch Nebenbeschäftigungen an

13.9.2006 : Intelligenzrente DDR - Nr. 4 Wissenschaftliche Intelligenz

Der Zusatzversorgungsträger der Deutsche Rentenversicherung Bund hat im Fall eines Versicherten, der während seiner Beschäftigung als Künstler, die dem Grunde nach von der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen erfasst war, noch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis stand, welches weder dieser, noch einer anderen Versorgungsordnung unterlag, einen Anspruch auf Berücksichtung dieser künstlerischen Beschäftigungszeit und der dabei erzielten Arbeitsentgelte nach § 5 AAÜG anerkannt, obwohl diese Beschäftigung nicht hauptberuflich ausgeübt wurde.

 

Welches der beiden Beschäftigungsverhältnisse letztlich im Arbeitsleben des Versicherten überwogen hat, konnte in dem durch ein Anerkenntnis beendeten sozialgerichtlichen Vorverfahren offen bleiben, da der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der vorgetragenen Argumentation gefolgt ist, dass für eine künstlerische Beschäftigung im Sinne dieses Versorgungssystems – entgegen seiner zunächst geäußerten Rechtsansicht und im Unterschied zu einer Beschäftigung im Bereich der wissenschaftlich und der medizinisch tätigen Intelligenz – keine „hauptberufliche Tätigkeit“ voraussetzte. Dies konnte anhand des Textes der Versorgungsordnung nachgewiesen werden und damit hatte der DDR-Verordnungsgeber die Tatsache berücksichtigt, dass es im künstlerischen Bereich weit verbreitet ist und war, gleichzeitig mehreren Engagements oder mehreren Beschäftigungen nachzugehen.

 

Auch wenn aufgrund des im außergerichtlichen Verfahrens ergangenen Anerkenntnisses Sozialgerichte zu dieser Fragestellung soweit ersichtlich bisher nicht abschließend entscheiden mussten, ist eine Überprüfung eventuell bereits ergangener Ablehnungsbescheide im Wege eines Überprüfungsverfahrens für künstlerisch Beschäftigte die mehrere Arbeitsverhältnisse hatten, dringend anzuraten.

 

vorgestellt von Herrn RA Huscher

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