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SG Berlin: Zentrales Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR ist als Forschungsinstitut im Sinne der 2. DB anzusehen
4.9.2006 : Intelligenzrente DDR - Nr. 4 Wissenschaftliche Intelligenz
Sozialgericht Berlin, Entscheidung vom 04.09.2006 vorgestellt von Herrn RA Huscher Mit dem Urteil, welches noch nicht in der Urteilsbegründung vorliegt, hatte das Sozialgericht Berlin über den Charakter des Zentralen Forschungsinstituts des Verkehrswesens der DDR zu entscheiden. Im zuvor ausgetauschten außergerichtlichen und gerichtlichen Schriftverkehr hatte sich der Zusatzversorgungsträger umfangreich darauf berufen, dass es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt habe ( VEB ), obwohl – was das Gericht auch in deutlichen Worten in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Vertreterin der Behörde äußerte – dies niemals seitens des Anspruchstellers behauptet oder geltend gemacht worden war. Aber auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung durch die Behörde vertretene Auffassung, Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB seien nur solche der Bereiche Industrie oder Bauwesen, nicht aber solche des davon zu unterscheidenden Bereiches Verkehr, konnte das Gericht nicht aus dem Text der 2. DB entnehmen und kam daher zu dem stattgebenden Urteil. Damit konnte die auch vertretene Auffassung, es handelte sich um ein Institut der Eisenbahn schlussendlich offen bleiben. Nachdem der Zusatzversorgungsträger in der Vergangenheit regelmäßig die Auffassung vertreten hatte, Forschungseinrichtungen zählten nur dann zu den Forschungsinstituten und wissenschaftlichen Instituten, wenn es sich um solche der Post, der Eisenbahn oder der Schifffahrt gehandelt habe, was jedoch das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 26.10.2004 (B 4 RA 40/04 R) verworfen hat, will der Zusatzversorgungsträger den Kreis der von der Versorgungsordnung erfassten Einrichtungen als gleichgestellten Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der 2. DB nunmehr mit der Argumentation einschränken, es müsse sich um solche aus dem Wirtschaftsbereichen Verkehr oder Bauwesen gehandelt haben. Das Sozialgericht Berlin ist in der og. Entscheidung dem vor allem mit dem Hinweis auf den Text der Versorgungsordnung nicht gefolgt und führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass, wenn schon im Positiven eine Erweiterung über den Text nicht stattfinden dürfe, was es für richtig halte, so müsse aber auch im Negativen der Zusatzversorgungsträger sich den Text der Versorgungsordnung entgegenhalten lassen. Eine genauere Darstellung der Gründe wird erst bei vorliegen des schriftlichen Urteils möglich sein, wobei eine bereits angekündigte Berufung zu erwarten ist. Das og. Urteil hat über den Einzelfall hinaus insofern Folgerungen, als dass die einschränkende Auslegung, gleichgestellte Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB seien von der Versorgungsordnung nur erfasst, wenn sie zu den Bereichen Industrie oder Bauwesen gehörten, vom Zusatzversorgungsträger auf sämtliche in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannte Einrichtungen, namentlich auch die Ministerien angewandt wird.
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